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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 KVG – LSA1 zur Einsichtnahme vom 28. November bis 11. Dezember 2024 in der Stadtverwaltung, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, Zimmer 211 zuden üblichen Sprech- und Öffnungszeiten öffentlich aus.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 erging nachfolgendes Genehmigungsschreiben der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg, geführt unter Aktenzeichen 15.2/Lehnert:

Zum Antrag auf kommunalaufsichtliche Prüfung und Genehmigung ergehen folgende Entscheidungen:

  1. Von einer Beanstandung des Beschlusses über die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024, Beschluss-Nummer 43/02/2024-S und über das Haushaltskonsolidierungskonzept (Fortschreibung für das Haushaltsjahr 2024), Beschluss-Nummer 42/02/2024-S vom 16. September 2024 wird abgesehen.

  2. Die Genehmigung des im § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung von bisher 0,00 € auf nunmehr 510.000 € festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird in Höhe von 510.000 € erteilt. Die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahme setzt voraus, dass die Stadt Kemberg bei kreditfinanzierten Maßnahmen stets die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit überprüft und diese nach Prüfung gegeben ist. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

  3. Die Genehmigung des im § 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0,00 € auf nunmehr 1.130.000 € wird für einen Betrag in Höhe von 1.130.000 € erteilt.

  4. Der im § 4 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag des Liquiditätskredites in Höhe von 5.500.000 € ist unverändert gegenüber der Festsetzung in der Haushaltssatzung und wurde mit Bescheid vom 17. Januar 2024 genehmigt. Eine erneute Genehmigung ist nicht erfo0rderlich.

  5. Es wird angeordnet, dass die durch den Bürgermeister der Stadt Kemberg mit Vollziehbarkeit der Haushalssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA² verfügten Haushaltssperren für 2024 weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalten. Die haushaltswirtschaftlichen Sperren sollen sicherstellen, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Kemberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

  6. Es wird angeordnet, dass die vom Stadtrat beschlossene Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes mit den darin enthaltenen Maßnahmen durch ggf. erforderliche Beschlüsse des Stadtrates zeitnah untersetzt wird.

  7. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Die Haushaltssatzung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG³ nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:

a.

Durch die Stadt Kemberg ist jeweils zum Monatsanfang der Kommunalaufsichtsbehörde die Liquiditätsplanung, einschließlich des stichtagsbezogenen tatsächlichen Kassenbestandes, für den abgelaufenen Monat mitzuteilen.

b.

Die Stadt Kemberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c.

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

1

Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung

²

Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO LSA) vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636) in der zurzeit gültigen Fassung

³

Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 BGBl. S. 102, in der zurzeit gültigen Fassung

Kemberg, den 04.11.2024