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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Kemberg für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 45 Abs. 2 und 103 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014, S.288) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Stadt Kemberg die vom Stadtrat in der Sitzung am 15.09.2025 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen:

§ 1

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden

die bisher festgesetzten Gesamtbeträge von

erhöht um

vermindert um

und damit der

Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich Nachträge festgesetzt auf

Euro


1. Ergebnisplan

Erträge

20.263.200

237.000

909.500

19.590.700

Aufwendungen

22.262.700

281.000

169.700

22.374.000

2. Finanzplan

aus laufender Verwaltungstätigkeit:

Einzahlungen

18.048.400

237.000

909.500

17.375.900

Auszahlungen

19.879.400

296.200

160.100

20.015.500

aus Investitionstätigkeit

Einzahlungen

4.566.600

485.200

734.500

4.317.300

Auszahlungen

4.866.600

797.300

1.046.600

4.617.300

aus Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen

322.200

0

0

322.200

Auszahlungen

226.200

0

0

226.200

§ 2

Die bisher festgesetzte Kreditermächtigung wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 Euro um 2.252.000 Euro erhöht und damit auf 2.252.000 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert:

Kemberg, den 20.10.2025

Seelig
Bürgermeister

2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 KVG – LSA1 zur Einsichtnahme vom 27. November bis 10. Dezember 2025 in der Stadtverwaltung, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, Zimmer 211 zu den üblichen Sprech- und Öffnungszeiten öffentlich aus.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 erging nachfolgendes Genehmigungsschreiben der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg, geführt unter Aktenzeichen 15.2/Lehnert:

Zum Antrag auf kommunalaufsichtliche Prüfung und Genehmigung ergehen folgende Entscheidungen:

1.

Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Kemberg über die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes für das Haushaltsjahr 2025, Beschluss Nr. 109/08/2025-S sowie den Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung des Haushaltsjahres 2025, Beschluss-Nummer 110/08/2025-S vom 15. September 2025 wird abgesehen.

2.

Die mit der Haushaltsverfügung zur Haushaltssatzung erteilte Genehmigung des festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von 300.000 € gilt für die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 unverändert fort.

3.

Die Genehmigung des § 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung in Höhe von nunmehr 2.252.000 € für das Haushaltsjahr 2025 wird bezüglich des Genehmigungspflichtigen Teils von 486.000 € erteilt.

4.

Die mit der Haushaltsverfügung zur Haushaltssatzung erteilte Genehmigung für den Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 5.500.000 € gilt für die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 unverändert fort.

5.

Es wird angeordnet, dass die durch den Bürgermeister der Stadt Kemberg mit Vollziehbarkeit der 1. Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA verfügten Haushaltssperren für 2025 weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalten. Die Haushaltswirtschaftlichen Sperren sollen sicherstellen, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Kemberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

6.

Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:

a.

Durch die Stadt Kemberg ist jeweils zum Monatsanfang der Kommunalaufsichtsbehörde die Liquiditätsplanung, einschließlich des stichtagsbezogenen tatsächlichen Kassenbestandes, für den abgelaufenen Monat mitzuteilen.

b.

Die Stadt Kemberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c.

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

Kemberg, den 26.11.2025

Seelig
Bürgermeister