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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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LK WB Glasfaserausbau

auf Basis der §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) schließen der Landkreis Wittenberg, Breitscheidstraße 3. 06886 Lutherstadt Wittenberg vertreten durch den Landrat, Herrn Christian Tylsch, -nachfolgend Landkreis Wittenberg genannt-und die Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Torsten Seelig, -nachfolgend Kommune genannt- eine Zweckvereinbarung zur Umsetzung des geförderten Glasfaserausbaus

§ 1 Allgemeines

(1) Der Landkreis Wittenberg beabsichtigt, für die Kommune inkl. der Ortsteile durch den eigenwirtschaftlichen und den geförderten Ausbau eine Versorgung mit einem flächendeckenden Glasfasernetz zu erreichen. Basis für dieses Vorhaben bildet ein Markterkundungsverfahren, welches der Landkreis Wittenberg von Mai bis Juli 2025 führt.

(2) Die Kommunen benötigen Glasfasernetze im Sinn der Daseinsvorsorge als Basisinfrastruktur. Solche Hochleistungsnetze dienen den Bürgerinnen und Bürgern bei der Nutzung digitaler Produkte im Arbeits- und Alltagsleben (z. B. im Home-Office, bei der Kommunikation, im Hobbybereich und im Austausch mit Behörden). Für Unternehmen sind sie ein essentieller Standortfaktor, denn besonders bei ihnen wachsen die Bedarfe zum Einsatz von digitalen Technologien ständig. Das Vorhandensein einer flächendeckenden Glasfaserinfrastruktur verhindert im Sinne eines Haltefaktors das Abwandern von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen. Gleichzeitig kann sie Menschen zum Zuzug in den Landkreis Wittenberg motivieren und für Unternehmensansiedlungen sorgen. Den Kommunen sichert sie Stabilität, eine zufriedene Einwohnerschaft, motivierte Unternehmen, Gewerbesteuereinnahmen, Wirtschaftswachstum sowie Fachkräfte und neue Arbeitsplätze.

(3) Der Glasfaserausbau hat zum Ziel, in der Kommune ein zukunftsfähiges und leistungsstarkes Gigabitnetz bereitzustellen, von welchem jeder Privathaushalt und alle Unternehmen/ Gewerbetreibenden profitieren.

(4) Neben dem eigenwirtschaftlichen Engagement der Telekommunikationsunternehmen soll dieses Ziel mittels der Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke (als Fördergegenstand) durch den Bund und das Land Sachsen-Anhalt realisiert werden.

§ 2 Zustandekommen

Die Zweckvereinbarung kommt lediglich unter der Bedingung zustande, dass eine 100-prozentige Finanzierung der Maßnahme erfolgt.

§ 3 Aufgabenübertragung

Die Kommune überträgt dem Landkreis Wittenberg die freiwillige Aufgabe "Umsetzung des geförderten Glasfaserausbaus". Der Landkreis Wittenberg beantragt auf Basis dieser Aufgabenübertragung für die Kommune Fördergelder für den Glasfaserausbau auf der Basis der Richtlinie zur Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL2.0) -vom 31. März 2023 (aktuell in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025).

§ 4 Inanspruchnahme von Fördergeldern für den Glasfaserausbau

Im Falle der Gewährung von Fördergeldern ist der Landkreis Wittenberg Zuwendungsempfänger. Er handelt gegenüber den Bewilligungsbehörden von Bund und Land und ist für die Projektdurchführung und den Verwendungsnachweis zuständig. Die Kommune stellt dem Landkreis Wittenberg alle für die Realisierung des Vorhabens relevanten Unterlagen zur Verfügung.

§ 5 Haftung und Zinstragung

(1) Die Kommune tritt entsprechend der sie betreffenden Erschließungsgebiete in die sich im Rahmen einer Förderung aus einem (vorläufigen) Zuwendungsbescheid des Bundes/des Landes für den Landkreis Wittenberg ergebende Haftung für den Fall ein, dass der jeweils ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht nachkommt.

(2) Die Kommune übernimmt die tatsächlichen Zinsaufwendungen (Kassenkreditzinsen) des Landkreises, die diesem aus der Vorfinanzierung von Fördermitteleinzahlungen im Rahmen des Glasfaserausbaus entstanden sind.

§ 6 Haushalt

(1) Der Landkreis Wittenberg veranschlagt die für die Finanzierung des Glasfaserausbaus notwendigen Erträge und Aufwendungen in seinem Haushalt.

(2) Die Kommune unterliegt Anordnungen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung. Das Land Sachsen-Anhalt hat aus diesem Grund zugesagt, von der Möglichkeit des Abschnitts 6.9 der Gigabit-RL 2.0 vom 31. März 2023 Gebrauch zu machen und den Eigenanteil der Partner dieser Zweckvereinbarung zu übernehmen.

§ 7 Ausbauvertrag

Zur Realisierung des Glasfaserausbaus schließen der Landkreis Wittenberg und das jeweils ausgewählte Telekommunikationsunternehmen einen Ausbauvertrag, der mit den Bewilligungsbehörden und der Bundesnetzagentur abgestimmt ist.

§ 8 Kündigung

(1) Eine ordentliche Kündigung der Zweckvereinbarung durch einen oder mehrere Vertragspartner ist ausgeschlossen. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Im Falle der Beendigung der Zweckvereinbarung durch außerordentliche Kündigung seitens einer Kommune werden diese und der Landkreis Wittenberg auf eine zügige einvernehmliche Abwicklung hinwirken.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen der in dieser Zweckvereinbarung enthaltenen Bestimmungen bedürfen der Änderung der Zweckvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht deren Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt als vereinbart, was dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe durch alle Beteiligten in Kraft. Sie tritt nach Ablauf der Zweckbindungsfrist außer Kraft.