Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der derzeit geltenden Fassung wird hiermit folgende straßenrechtliche Entscheidung öffentlich bekanntgemacht:
1. Widmung:
Die in der Lagebeschreibung in Ziff. 2. bezeichneten, im Gebiet der Stadt Kemberg, OT Bergwitz gelegenen Straßen „Zum Hasenwinkel 1-6“ und „Zum Hasenwinkel 7-11“ werden nach den Festsetzungen in Ziff. 3. zu öffentlichen Gemeindestraßen gem.§ 3 Abs.1 Nr.3 StrG LSA gewidmet.
2. Lagebeschreibung:
Die Straßen „Zum Hasenwinkel 1-6“ und „Zum Hasenwinkel 7-11“ zweigen vom Grubenweg im Ortsteil Bergwitz ab und verlaufen in südlicher Richtung und enden als Sackgasse.
Gemarkung Bergwitz Flur 5/Flurstück 643
Gemarkung Bergwitz Flur 3 /Flurstück 684
3. Festsetzungen:
| a) | Klassifizierung: | Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA Anliegerstraße |
| b) | Träger der Straßenbaulast: | Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg |
| c) | Widmungsbeschränkung: | keine |
4. Zeitpunkt der Widmung:
Die Widmung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
5. Hinweis
Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird zusätzlich ab 26.11.2025 auf der Internetseite der Stadt Kemberg www.stadt-kemberg.de unter der Rubrik Bürger- Bekanntmachungen veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg einzulegen. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und § 9a Absatz 5 Onlinezugangsgesetz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: info@stadt-kemberg.de oder über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die genannte Behörde übermittelt werden.
Kemberg, den 26.11.2025