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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Pratau

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Pratau hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 7. November 2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für die Friedhöfe in Bleddin, Dabrun, Eutzsch, Globig, Pratau und Wartenburg gelten folgende Ruhefristen:

für Erdbestattungen 20 Jahre,

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 1 Urne)

45

1.1.2

Erdreihengrabstätten

1.1.2.1

Erdreihengrabstätte friedhofsgepflegt

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

53

1.2

Kindergrabstätten

1.2.1

Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle

1.2.1.1

Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres

45

1.2.1.2

Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres

45

1.3

Urnengrabstätten

1.3.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

1.3.1.1

Urnenwahlgrabstätten

45

1.3.1.2

Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

60

1.3.2

Urnenreihengrabstätten

1.3.2.1

Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

53

1.4

Reservierungen / Verlängerungen

1.4.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

1.4.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

1.4.3

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

3.

Verwaltungsgebühren

3.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

3.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20

3.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50

3.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30

3.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.11.2004 außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde St. Petri Pratau am 07.11.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Bleddin, Dabrun, Eutzsch, Globig, Pratau und Wartenburg wurde dem Kreiskirchenamt Wittenberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 17.11.2023 unter dem Aktenzeichen 09/2023 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde St. Petri Pratau wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Sitzung des Gemeindekirchenrates der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Pratau

 — Eutzsch, 07.11.2023

Zur heutigen Sitzung des Gemeindekirchenrates haben unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf schriftliche Einladung die Nachfolgenden teilgenommen:

Anwesend sind 10 und 1 Stellv.

Soll: 10. Die Sitzung ist beschlussfähig.

Verzeichnis der Anwesenden:

Römer, Janott, Alex, Dr. Hofmann, Friedemann, Helmrich, Stibbe, Müller, Petzold, Ehrhart

Stellv.:

Herrmann

Entsch:

Biedermann

Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen.

3. Beschluss:

Die Ev. Kirchengemeinde St. Petri Pratau ist Träger der Friedhöfe in Bleddin, Dabrun, Eutzsch, Globig, Pratau und Wartenburg. Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst:

3.1. Die bisherige Friedhofssatzung wird mit Wirkung zum 31.12.2023 aufgehoben; ab dem 01.01.2024 gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020, ABl. EKM 2020 S. 228 für die Friedhöfe in Bleddin, Dabrun, Eutzsch, Globig, Pratau und Wartenburg unmittelbar.

3.2.

Öffnungszeiten der Friedhöfe: Die Friedhöfe sind in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.

3.3.

Zeit für die Durchführung von Bestattungen: Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen von 9 Uhr bis 15 Uhr möglich. Sie ist mindestens 5 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

3.4.

Gebührensatzung: Für die Friedhöfe wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.

Einstimmig.

Vorgelesen

Genehmigt

Unterschrieben

gez. Römer

gez. Janott

gez. Dr. Hofmann

Vorsitzender

Älteste

Pfarrer

Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Protokollbuch wird beglaubigt

Pratau, 08.11.23