Aufgrund der §§ 45 Abs. 2 und 103 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014, S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Stadt Kemberg die vom Stadtrat in der Sitzung am 16.10.2023 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erlassen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden
| die bisher festgesetzten Gesamtbeträge von | erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich Nachträge festgesetzt auf |
| 1. Ergebnisplan | Euro | Euro | Euro | Euro |
| Erträge | 18.673.500 | 1.448.700 | 510.300 | 19.611.900 |
| Aufwendungen | 20.639.500 | 989.800 | 51.400 | 21.577.900 |
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| 2. Finanzplan | Euro | Euro | Euro | Euro |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit: |
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| Einzahlungen | 16.566.000 | 1.448.700 | 270.300 | 17.744.400 |
| Auszahlungen | 18.084.100 | 972.600 | 51.400 | 19.005.300 |
| aus Investitionstätigkeit |
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| Einzahlungen | 4.465.800 | 246.700 | 571.200 | 4.141.300 |
| Auszahlungen | 7.235.700 | 953.400 | 718.900 | 7.470.200 |
| aus Finanzierungstätigkeit |
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| Einzahlungen | 3.465.300 | 559.000 | 0 | 4.024.300 |
| Auszahlungen | 836.600 | 0 | 0 | 836.600 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 3.465.300 Euro um 559.000 Euro erhöht und damit auf 4.024.300 Euro festgesetzt.
Die bisher festgesetzte Verpflichtungsermächtigung wird nicht geändert.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
Die Steuersätze werden nicht geändert.
Kemberg, den 27. November 2023
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 KVG – LSA zur Einsichtnahme
vom 21. Dezember 2023 bis 15. Januar 2024
in der Kämmerei der Stadtverwaltung, Burgstr. 5, 06901 Kemberg, Zimmer 211 zu den üblichen Sprechzeiten öffentlich aus.
Mit Schreiben vom 22. November 2023 erging nachfolgendes Genehmigungsschreiben der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg, geführt unter Aktenzeichen 15.2/Lehnert:
Zum Antrag auf kommunalaufsichtliche Prüfung und Genehmigung ergehen folgende Entscheidungen:
| 1. | Von einer Beanstandung des Beschlusses über die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023, Beschluss-Nummer 405/26/2023-S und über das Haushaltskonsolidierungskonzept (Fortschreibung für das Haushalsjahr 2023), Beschluss-Nummer 404/26/2023-S vom 16. Oktober 2023 wird abgesehen. |
| 2. | Die Genehmigung des im § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung von bisher 3.465.300 € auf nunmehr 4.024.300 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird in Höhe von 1.687.900 € erteilt. |
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| Die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen erfolgt unter der Bedingung, dass die Stadt Kemberg bei kreditfinanzierten Maßnahmen stets die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit überprüft und diese nach Prüfung gegeben ist. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Hierüber ist quartalsweise der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten. |
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| Für einen darüber hinausgehenden Betrag von 1.641.000 € wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Aufnahme des Kreditbetrages das Vorliegen einer Nutzungsvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis zum Bau der Öko- Schule voraussetzt sowie über dessen Refinanzierung. |
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| Der Restbetrag in Höhe von 695.400 € betrifft Umschuldungen. |
| 3. | Der im § 4 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag des Liquiditätskredites in Höhe von 5.500.000 € ist unverändert gegenüber der Festsetzung in der Haushaltssatzung und wurde mit Bescheid vom 27. Januar 2023 genehmigt. Eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich. |
| 4. | Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Stadt Kemberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA verfügten Haushaltssperren für 2023 weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalten. Die haushaltswirtschaftlichen Sperren sollen sicherstellen, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Kemberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. |
| 5. | Es wird angeordnet, dass die vom Stadtrat beschlossene Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes mit den darin enthaltenen Maßnahmen durch ggf. erforderliche Beschlüsse des Stadtrates zeitnah untersetzt wird. |
| Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgende Auflagen: | |
| a. | Die Stadt stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. |
| b. | Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. |
Kemberg, den 20. Dezember 2023