Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, - Flurbereinigungsbehörde, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
11.11.2025
Flurbereinigungsverfahren: Jessen-Graboer Grenzgraben
Landkreis: Wittenberg
Verfahrens-Nr.: WB3312
Durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wurde mit Beschluss vom 17.10.2014 das Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer Grenzgraben angeordnet und mit der 1. Änderungsanordnung vom 27.07.2017 sowie mit der 2. Änderungsanordnung vom 20.07.2021 geändert.
Das Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Jessen-Graboer Grenzgraben wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) durch Hinzuziehung und Ausschluss von Flurstücken geringfügig geändert.
Zum Verfahrensgebiet werden die folgenden Flurstücke hinzugezogen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Gerbisbach | 3 | 7, 20, 34/2, 93 |
| Grabo | 2 | 5030, 5032, 5034 |
| Jessen | 9 | 340 |
| Jessen | 11 | 7086, 7091, 7093 |
Die hinzugezogenen Flurstücke haben insgesamt eine Größe von ca. 1,27 ha.
Für die hinzugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet. Die mit Anordnungsbeschluss vom 17.10.2014 erlassenen Eigentumsbeschränkungen gelten ebenfalls für die hinzugezogenen Flurstücke.
Aus dem Verfahrensgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Gerbisbach | 1 | 5015 |
| Gerbisbach | 3 | 92, 94, 96, 98,100 |
| Grabo | 4 | 83 |
Die ausgeschlossen Flurstücke haben insgesamt eine Größe von ca. 5,23 ha.
Mit der 3. Änderungsanordnung umfasst das Verfahrensgebiet nunmehr eine Fläche von ca. 944 ha. Das neue Verfahrensgebiet ist in der zur Anordnung gehörenden Gebietskarte orangefarbig umrandet dargestellt.
Die dem Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer Grenzgraben unterliegenden Flurstücke sind dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke zu entnehmen. Dieses ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
Inhaber von Rechten an dem hinzugezogenen Flurstück, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieser Anordnung - beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt in Dessau-Roßlau anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber der Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber der Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Verfahrensgebietes anordnen, wenn der Zweck der Flurbereinigung dadurch besser erreicht werden kann. Eine geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes ist immer dann anzunehmen, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Flurbereinigung hat. Das ist vorliegend der Fall.
Die hinzugezogenen Flurstücke unterliegen größtenteils der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Eigentümer der Flurstücke sind teilweise bereits Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens. Durch Hinzuziehen der Flurstücke können die Ziele der Flurbereinigung insbesondere die zukünftige neue Flurstückseinteilung besser erreicht werden.
Weiterhin soll mit der Hinzuziehung sowie mit Ausschließung der Flurstücke die Feststellung der Verfahresgrenze vereinfacht und ebenfalls die zukünftige neue Flurstückseinteilung erleichtert werden.
Die ausgeschlossen Flurstücke unterliegen keinen weiteren Planungen im Rahmen der Flurbereinigung. Mit ihrem Ausschluss aus dem Flurbereinigungsverfahren erfolgt eine zweckmäßige Abgrenzung des Verfahrensgebietes.
Gegen die 3. Änderungsanordnung zum Flurbereinigungsverfahren Jessen- Graboer Grenzgraben kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Mende | -DS- |
| Die vorstehende 3. Änderungsanordnung mit der zum Beschluss gehörenden Gebietskarte und zusätzlich dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke liegt in der | |
| - | Stadt Jessen, Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) |
| - | Stadt Annaburg, Torgauer Straße 52, 06925 Annaburg |
| - | Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg |
| - | Stadt Bad Schmiedeberg, Markt 10, 06905 Bad Schmiedeberg |
| - | Stadt Zahna-Elster, Am Rathaus 1, 06895 Zahna-Elster |
| - | Gemeinde Niedergörsdorf, Dorfstraße 14f, 14913 Niedergörsdorf |
| - | Gemeinde Niederer Fläming, Dorfstraße 1a, 14913 Niederer Fläming / OT Lichterfelde |
| - | Stadt Herzberg, Markt 1, 04916 Herzberg |
| - | Stadt Schönewalde, Markt 48, 04916 Schönewalde |
| - | Verwaltungsgemeinschaft Beilrode-Arzberg, Bahnhofstr. 21, 04886 Beilrode |
| - | Verwaltungsgemeinschaft Dommitzsch, Markt 1, 04880 Dommitzsch |
| - | Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau |
zwei Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.
Im Auftrag
Zusätzlich können die 3. Änderungsanordnung, die Gebietskarte und das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke im Internet unter
https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/flurneuordnung/verfahren-im-landkreis-wittenberg/jessen-graboer grenzgraben
zur Information eingesehen werden.
Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/ Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz/
Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt), Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0 Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.sachsen-anhalt.de
Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:
E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@alff.sachsen-anhalt.de