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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen für die Stadt Kemberg einschließlich aller Ortsteile

Grundsteuer A und B

Die Hebesätze der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, für die Grundsteuer A und B bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2025 unverändert. Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für die Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2026 wird verzichtet.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965), in der aktuellen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer A 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 oder Halbjahresbeträgen am 15. Februar und 15. August 2026 oder dem Jahresbetrag am 15. Juli 2026 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Antrag auf Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) werden Änderungsbescheide versandt.

Für die Grundsteuer B werden im Jahr 2026 neue Steuerbescheide versandt.

Die Stadt Kemberg hat im § 1 der Satzung über die Erhebung der Realsteuern in der Fassung vom 10.12.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wie folgt festgesetzt:

Stadt Kemberg einschließlich der Ortsteile

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Wohngrund-stücke

Grundsteuer B

Nichtwohngrundstücke

Ateritz, Bergwitz, Bietegast, Bleddin, Boos, Dabrun, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Globig, Gniest, Gommlo, Klitzschena, Lammsdorf, Lubast, Melzwig, Naderkau, Pannigkau, Rackith, Radis, Reuden, Rotta, Rötzsch, Schleesen, Selbitz, Uthausen u. Wartenburg

310 v. H.

420 v. H.

750 v. H.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des VwVfG schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen. Die Frist wird auch durch Eingang bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.

Hundesteuer

Die Hundesteuersätze der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2025 unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird. Gemäß § 6 Abs.1 der Hundesteuersatzung vom 15.10.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020 werden die Hundesteuersätze wie folgt festgesetzt:

Stadt Kemberg einschließlich der

1. Hund

2. Hund

3. Hund u. jeder weitere

Für den

1. gefährlichen

Hund

Für jeden

weiteren gefährlichen Hund

Ortsteile Ateritz, Bergwitz, Bietegast, Bleddin, Boos, Dabrun, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Globig, Gniest, Gommlo, Klitzschena, Lammsdorf, Lubast, Melzwig, Naderkau, Pannigkau,

Rackith, Radis, Reuden, Rotta, Rötzsch, Schleesen,

Selbitz, Uthausen u. Wartenburg

42,00 €

72,00 €

108,00 €

480,00 €

480,00 €

Die Hundesteuer 2026 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten Betrag am 1. Juli 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2026 in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide versandt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des VwVfG schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen. Die Frist wird auch durch Eingang bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.

Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer 2026 der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, beträgt gem. § 5 Abs.1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 15.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015 10 % des jährlichen Mietaufwandes. Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Zweitwohnungssteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Die Zweitwohnungssteuer 2026 wird mit dem im zuletzt erteilten Zweitwohnungssteuerbescheid festgesetzten Betrag am 1. Juli 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Zweitwohnungssteuer 2025 in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide versandt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des VwVfG schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen. Die Frist wird auch durch Eingang bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.

Umlagebescheide für die Beiträge der Unterhaltungsverbände

Umlagebescheide für die Beiträge der Unterhaltungsverbände Fläming Elbaue, Mulde und Schwarze Elster für das Veranlagungsjahr 2022 werden im Jahr 2026 versandt.

Bitte zahlen Sie erst nach Erhalt des neuen Umlagebescheides. Vorherige Zahlungen können nicht zugeordnet und müssen umgehend erstattet werden.

Kemberg, den 26. November 2025

Seelig
Bürgermeister