Aufgrund des § 45 Abs. 2 sowie der §§ 100 und 101 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA Nr. 12/2014, S. 288) in der zur Zeit geltenden Fassung hat die Stadt Kemberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 13.12.2022 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Kemberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 18.673.500 Euro | |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.639.500 Euro | |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 16.566.000 Euro | |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 18.084.100 Euro | |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 4.465.800 Euro | |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 7.235.700 Euro | |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 3.465.300 Euro | |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 836.600 Euro | |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.769.900 Euro festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 394.100 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 5.500.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 300,00 v. H. |
|
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 390,00 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 360,00 v. H. | |
Kemberg, den 02.02.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme
vom 23. Februar bis 10. März 2023
in der Stadtverwaltung Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, Zimmer 211 zu den Sprech- und Dienstzeiten öffentlich aus.
Zu dem Antrag auf kommunalaufsichtliche Genehmigung ergehen mit Schreiben vom 27. Januar 2023 folgende Entscheidungen:
| 1. | Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Kemberg über das Haushaltskonsolidierungskonzept für das Haushaltsjahr 2023, Beschluss-Nummer 350/22/2022-S und über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023, Beschluss-Nummer 351/22/2022-S vom 13. Dezember 2022, wird vorerst abgesehen. |
| 2. | Die Genehmigung des im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.769.900 € wird in Höhe von 1.128.900 € erteilt. |
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| Für den darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 1.641.000 € wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Aufnahme das Vorliegen einer Nutzungsvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis voraussetzt sowie über dessen Refinanzierung. |
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| Die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahme erfolgt unter der Bedingung, dass die Stadt Kemberg bei kreditfinanzierten Maßnahmen stets die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit überprüft und diese nach Prüfung gegeben ist. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Hierüber ist quartalsweise der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten. |
| 3. | Die Genehmigung des im § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites in Höhe von 5.500.000 € wird erteilt. |
| 4. | Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Stadt Kemberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA für den Haushalt eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Kemberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. |
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| Die entsprechenden Haushaltssperren selbst haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. |
| 5. | Es wird angeordnet, dass die vom Stadtrat beschlossene Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes mit den darin enthaltenen Maßnahmen durch ggf. erforderliche Beschlüsse des Stadtrates zeitnah untersetzt wird. |
Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:
| a. | Die Stadt Kemberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. |
| b. | Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. |
22.02.2023