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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Schleesen (KGV Radis)



Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Schleesen im KGV Radis hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 11.01.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Schleesen gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 25 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

9,00

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätten

10,00

1.2.2

Urnenreihengrabstätten

1.2.2.2

Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt

einschließlich Anlage, Gestaltung, und Pflege; die Kosten für die Grabplatten (30x40x3 cm; anthrazit, Vor- und Zuname; Geburts- und Sterbedatum) trägt der Nutzungsberechtigte.

11,00

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1. erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

13,00

3.

Nutzung Trauerhalle

38,00

4.

Verwaltungsgebühren

4.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

4.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20,00

4.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

4.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00

4.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die bis zum 31.12.2023 geltende Gebührensatzung. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger:

Vors. GKR

Schleesen, 11.01.2024

Ort, den

D. S.

Mitglieder des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

Amtsleiterin/Amtsleiter

1. Kreiskirchenamt

Wittenberg, 22. Jan. 2024 D. S.

Ort, den

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schleesen am 11.01.2024 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Schleesen wurde dem Kreiskirchenamt Wittenberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 22.01.2024 unter dem Aktenzeichen 01/2024 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Schleesen wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Wittenberg, 22. Jan. 2024 D. S.

Ort, den

Amtsleiterin