Aufgrund des § 45 Abs. 2 sowie der §§ 100 und 101 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA Nr. 12/2014, S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Stadt Kemberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 13.12.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Kemberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. im Ergebnisplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 19.386.600 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 22.432.700 Euro |
| 2. im Finanzplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 17.202.100 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 19.844.600 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf — 3.623.100 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf — 3.623.100 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf — 312.400 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf — 399.000 Euro |
festgesetzt.
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 5.500.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | auf 300,00 v. H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | auf 390,00 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | auf 360,00 v. H. |
Kemberg, den 23. Januar 2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2, Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen – Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 29. Februar bis 15. März 2024 in der Stadtverwaltung Kemberg, Burgstr. 5, 06901 Kemberg, Zimmer 211 zu den Sprech- und Dienstzeiten öffentlich aus.
Zum Antrag auf kommunalaufsichtliche Genehmigung ergehen mit Schreiben vom 17. Januar 2024 folgende Entscheidungen:
| 1. | Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Kemberg über das Haushaltskonsolidierungskonzept für das Haushaltsjahr 2024, Beschluss-Nummer 432/27/2023-S und über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024, Beschluss-Nummer 424/27/2023-S vom 13. Dezember 2023, wird abgesehen. | |
| 2. | Die Genehmigung des im § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites in Höhe von 5.500.000 € wird erteilt. | |
| 3. | Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Stadt Kemberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung für den Haushalt eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Kemberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind.Die auszusprechenden Haushaltssperren selbst haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. | |
| 4. | Es wird angeordnet, dass die vom Stadtrat beschlossene Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes mit den darin enthaltenen Maßnahmen durch ggf. erforderliche Beschlüsse des Stadtrates zeitnah untersetzt wird. | |
| 5. | Verwaltungskosten werden nicht erhoben. | |
| Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Bekanntmachung vom 23. Januar 2023, in der zurzeit gültigen Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen: | |
| a) |
| Durch die Stadt Kemberg ist jeweils zum Monatsanfang der Kommunalaufsichtsbehörde die Liquiditätsplanung, einschließlich des stichtagsbezogenen tatsächlichen Kassenbestandes, für den abgelaufenen Monat mitzuteilen. |
| b) |
| Die Stadt Kemberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. |
| c) |
| Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. |
Kemberg, den 28. Februar 2024