Titel Logo
Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Haushaltssatzung und Bekanntmachung zur Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Stadt Kemberg für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 Abs. 2 sowie der §§ 100 und 101 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA Nr. 12/2014, S. 288) in der zur Zeit geltenden Fassung hat die Stadt Kemberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 15.12.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Kemberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1. im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

18.068.200 Euro

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

22.958.900 Euro

2. im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

15.733.700 Euro

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

20.333.600 Euro

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

5.046.500 Euro

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

5.046.500 Euro

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

157.900 Euro

festgesetzt.

§ 2

Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 878.100 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 6.500.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1

für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf

310 v. H.

1.2

für die Wohngrundstücke (Grundsteuer B) auf

420 v. H.

1.3

für Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B) auf

750 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

360 v. H.

Kemberg, den 03.02.2026

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 26.02.2026 bis 13.03.2026 in der Stadtverwaltung Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, Zimmer 211 zu den Sprech- und Dienstzeiten öffentlich aus.

Zum Antrag auf kommunalaufsichtliche Genehmigung ergehen mit Schreiben vom 22. Januar 2026 folgende Entscheidungen:

1.

Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Kemberg über das Haushaltskonsolidierungskonzept für das Haushaltsjahr 2026, Beschluss Nummer 129/9/2025-S vom 15. Dezember 2025, wird abgesehen.

2.

Eine Überarbeitung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes, welches den Anforderungen des § 100 Abs. 3 KVG LSA entspricht, wird bis zum 31. August 2026 angeordnet.

3.

Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Kemberg über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026, Beschluss Nummer 130/9/2025-S vom 15. Dezember 2025, wird abgesehen.

4.

Die Genehmigung des im § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 878.100 € wird in Höhe von 422.600 € erteilt.

5.

Die Genehmigung des im § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites in Höhe von 6.500.000 € wird erteilt.

6.

Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Stadt Kemberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA für den Haushalt eine haushaltswirtschaftliche Sparre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Kemberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind.

Die auszusprechende Haushaltssperren selbst haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

7.

Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen und Bedingungen:

a.

Durch die Stadt Kemberg ist jeweils zum Monatsanfang der Kommunalaufsichtsbehörde die Liquiditätsplanung, einschließlich des stichtagsbezogenen tatsächlichen Kassenbestandes für den abgelaufenen Monat mitzuteilen.

b.

Die Stadt Kemberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c.

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbehörde zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

d.

Die unter den Ziffern 4 und 5 getroffenen Entscheidungen werden unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich deren Wirksamkeit erst mit der Vorlage eines prüffähigen Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2024 entfaltet.

Kemberg, den 25.02.2026