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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Planfeststellungsabschnitt 2: Medewitz - Roßlau (Geschäftszeichen: 631ppw/010-2023#008)

Das Vorhaben beinhaltet die Erneuerung und bauliche Änderung der Bahnstrecke 6414 beginnend am km 7,590 und endet am km 24,922 mit Anschluss an das Projekt Knoten Roßlau, mit dem Ziel der Fahrzeitreduzierung bei gleichzeitiger Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur. Die Gleisanlagen werden für eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h ertüchtigt. Im Zuge dessen wird auch die Eisenbahnüberführung „Schleesenweg“ über der L 120 beim Bahn-km 9,600 der Strecke 6414 abgebrochen und neu errichtet.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG (Vorhabenträgerin), vom 15.03.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Coswig (Anhalt), Dessau-Roßlau, Zerbst (Anhalt) und Kemberg beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 07.02.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 1
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans, Planunterlage Nr. 14
  • UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 13
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planunterlage Nr. 15
  • Artenschutzfachbeitrag, Planunterlage Nr. 16
  • Hydraulische Berechnungen, Planunterlage Nr. 17
  • Untersuchungen zu Schall und Erschütterungen, Planunterlage Nr. 19
  • Geotechnischer Bericht/ Baugrundgutachten, Planunterlage Nr. 20
  • Unterlage zur Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, einschließlich des Erläuterungsberichts und der dazugehörigen Pläne, Planunterlage Nr. 18
  • Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept, Planunterlage Nr. 21
  • Brand- und Katastrophenschutz, Planunterlage Nr. 22

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 05.04.2024 bis einschließlich 06.05.2024 (einen Monat) in der Stadtverwaltung Kemberg (Adresse: Burgstraße 5 in 06901 Kemberg) im Zimmer 107 während der folgenden Zeiten

am Montag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

am Dienstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

am Mittwoch

von 09:00 bis 12:00 Uhr

am Donnerstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

am Freitag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/anhoerung

zugänglich gemacht.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 05.06.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Str. 5, 06112 Halle (Saale), oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.

Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8.

Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.

9.

Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

10.

Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.

16.02.2024

Seelig
Stadtverwaltung Kemberg