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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Fachdienstes Umwelt und Abfallwirtschaft - untere Immissionsschutzbehörde - des Landkreises Wittenberg zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zum Antrag der Windpark GmbH & Co. Dorna KG in Aurich zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen unter Berücksichtigung des Repowerings von technisch veralteten WEA im Landkreis Wittenberg

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) gibt der Landkreis Wittenberg bekannt:

Mit Bescheid vom 19.03.2024, Az.: 675.1-2024-60094 (vorher: 67.32.5/1.6.2/160/195) wurde auf Antrag der Windpark GmbH & Co. Dorna KG mit Sitz in 26605 Aurich, Holzweg 87 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-138 EP 3 E 2, mit einer Nennleistung von je 4200 kW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138 m und einer Gesamthöhe von 229 m unter Berücksichtigung des Repowerings von technisch veralteten WEA im Landkreis Wittenberg auf den Grundstücken in 06901 Kemberg, Ortsteil Dorna im Windvorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. VI Kemberg/Dorna erteilt.

Der Bescheid hat folgenden verfügenden Teil:

„1. Auf Antrag der Windpark GmbH & Co. Dorna KG, Holzweg 87, 26605 Aurich

vom 22.06.2020, zuletzt ergänzt und vervollständigt am 08.11.2023, wird unbeschadet der auf besonderen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmiung erteilt, auf den Grundstücken in 06901 Kemberg, OT Dorna an folgenden Standorten

WEA 01: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 86

WEA 02: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 82

WEA 03: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 61

WEA 04: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 29/1

als Repowering für

WEA 31: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 82

WEA 32: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 82

WEA 33: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 82

WEA 39: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 78, 79

WEA 40: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 67

WEA 41: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 20/1

WEA 42: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurst. 30/1, 31/1

WEA 43: Gemarkung Dorna, Flur 2, Flurstück 43, 44

entsprechend den nachstehend unter II aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der unter III festgesetzten Nebenbestimmungen

4 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Enercon E-138 EP 3 E 2, mit einer Nennleistung von je 4200 kW, einer Nabenhöhe von 160,0 m, einem Rotordurchmesser von 138,0 m und einer Gesamthöhe von 229,0 m

zu errichten und zu betreiben.

2. Der Bescheid schließt gemäß § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die folgenden behördlichen Entscheidungen mit ein.

Das Vorhaben bedarf gemäß § 71 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigung umfasst nach § 14 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) die denkmalrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Auflagen zur Wahrung der archäologischen Belange, die nicht durch eine mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) abgeschlossene Vereinbarung abgedeckt sind, erteilt.

Das Vorhaben bedarf gleichfalls einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Diese wird mit Nebenbestimmungen (s. Abschnitt III Nr. 8) erteilt.

Das Vorhaben bedarf des Weiteren einer Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG wird die für die Erteilung der Genehmigung erforderliche Zustimmung des Landesverwaltungsamtes als obere Luftfahrtbehörde des Landes Sachsen-Anhalt mit den unter Abschnitt III Nr. 6 aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Das Vorhaben bedarf gleichfalls einer wasserrechtlichen Genehmigung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Auflagen zur Wahrung der wasserrechtlichen Belange.

Der Windpark GmbH & Co. Dorna KG wird bei Einhaltung der in Abschnitt III Nr. 9 festgelegten Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Genehmigung erteilt, im Rahmen der neu zu errichtenden Windenergieanlagen und der damit erforderlichen internen Erschließung zwischen der WEA 02 und der WEA 03 in der Gemarkung Dorna ein Gewässer 2. Ordnung zu kreuzen.

Die Kreuzung erfolgt mit einem Mittelspannungskabel vom Typ NA2XS(F)2Y 3x150 mm inklusive einem LWL-Datenkabel vom Typ A-DQ(ZN)B2Y 1x12 E9/125 in einem Schutzrohr HD-PE DN 140. Die Verlegung im Horizontalspülbohrverfahren erfolgt 1,50 Meter unter der Gewässersohle.

Örtliche Lage

-

Landkreis: Wittenberg

-

Gemeinde: Kemberg, OT Dorna

-

Gemarkung: Dorna Flur 2 Flurstück 64

-

Gewässer

north

east

Graben Raum Dorna L 028 Kreuzung

5742436

754860

(Lagestatus ERST 89 UTM Zone 32 N)

Die o. g. Genehmigungen sowie die Zustimmung sind gemäß § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in die hier erteilte Genehmigung eingeschlossen.

3. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides mit dem Betrieb der Anlagen begonnen worden ist.

Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlagen während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind.

4. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.“

Die Genehmigung ist gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG mit Bedingungen und Auflagen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 BImSchG verbunden.

Der Bescheid enthält nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Wittenberg, Breitscheidstraße 3 in 06886 Lutherstadt Wittenberg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit den getroffenen Nebenbestimmungen sowie der Begründung liegt in der Zeit vom 03.06.2024 bis einschließlich 17.06.2024 in folgenden Behörden aus und kann zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden:

Stadtverwaltung Kemberg, Zimmer 108 (Sekretariat), Burgstr. 5, 06901 Kemberg

Di.

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr

Do.

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr

Fr.

von 09.00 bis 12.00 Uhr

Landkreis Wittenberg, Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft, Raum A3-32, Breitscheidstr. 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg

Mo.

von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Di.

von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Mi.

von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr

Do.

von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Fr.

von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr

Um die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme wird gebeten.

Gemäß § 21a Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV erfolgt zusätzlich die Bekanntmachung der Genehmigung über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de.

Sie kann zudem auf der Internetseite des Landkreises Wittenberg unter www.landkreis-wittenberg.de abgerufen werden.

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung an bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist kann der Bescheid einschließlich der Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landkreis Wittenberg, Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft, Breitscheidstr. 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg schriftlich oder elektronisch unter Immissionsschutz@landkreis-wittenberg.de angefordert werden.

Mit dem Ende der o.g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Im Auftrag
gez. Tschetschorke