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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Stadt Kemberg zur Wahl der Schöffen und Ersatzschöffen (m/w/d)

für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Wittenberg und den Strafkammern des Landgerichts Dessau Roßlau

Der Stadtrat Kemberg hat in seiner Sitzung am 12.06.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen und Ersatzschöffen für das Landgericht Dessau-Roßlau und das Amtsgericht Wittenberg gefasst.

Die Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

29.06. bis 06.07.2023

(Montag – Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Kemberg, Burgstraße 5, Hauptamt, Zimmer 210 (obere Etage) aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich

bei der Stadtverwaltung Kemberg, Hauptamt, Burgstraße 5, 06901 Kemberg oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung Kemberg, Hauptamt, Zimmer 210 (obere Etage) in der Zeit vom

07.07. bis 14.07.2023

(Montag – Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr) Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Seelig
Bürgermeister

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 4. Titel Schöffengerichte

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.