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Rathaus aktuell mit Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Nutzungssatzung der „Bibliothek der Dinge“ der Stadtbibliothek Königs Wusterhausen und ihre Zweigstellen

Auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10]) hat die Stadtverordnetenversammlung auf ihrer Sitzung am 14. Oktober 2024 die folgende Satzung zur Nutzung der Bibliothek der Dinge für die Stadtbibliothek und ihre Zweigstellen Königs Wusterhausen beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) „Die Bibliothek der Dinge“ umfasst eine Sammlung von Gegenständen des täglichen und außeralltäglichen Bedarfs, die über die klassischen Medien einer Bibliothek hinausgehen. Die Nutzenden sollen diese ressourcenschonend ausleihen können, wodurch die Stadtbibliothek aktiv zu den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 beiträgt.

(2) Alle Gegenstände der „Bibliothek der Dinge“ sind ordnungsgemäß, pfleglich und zweckgerichtet zu benutzen. Die Nutzenden sind weiterhin verpflichtet, die Bedienungs- und Sicherheitshinweise der "Dinge" einzuhalten, sowie die Risiken zu beachten und ihr Verhalten darauf abzustimmen.

§ 2

Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung

(1) Die vorhandenen Gegenstände können zur Benutzung außerhalb der Stadtbibliothek Königs Wusterhausen gegen Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises der Stadtbibliothek Königs Wusterhausen entliehen werden.

(2) Die Stadtbibliothek Königs Wusterhausen und ihre Zweigstellen können Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen.

(3) Die Nutzenden haben die entliehenen Gegenstände unverzüglich auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für während der Benutzung auftretende Mängel.

(4) Die Leihfristen für die „Dinge“ sind über den Webauftritt der Stadtbibliothek und ihrer Zweigstellen einsehbar und einem Informationsblatt zu entnehmen, das zur Einsichtnahme in der Stadtbibliothek und ihren Zweigstellen ausliegt.

(5) Eine Verlängerung der Leihfrist ist nur möglich, wenn keine Vorbestellung durch andere Nutzende vorliegt. Die Leihfrist kann bei mehreren vorliegenden Vorbestellungen verkürzt werden.

(6) Die Ausleihe ist je nach Gegenstand ab 6, 16 oder 18 Jahren möglich. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorzulegen.

(7) Die Weitergabe von entliehenen Gegenständen an Dritte ist untersagt.

§ 3

Gebühren

(1) Die Ausleihe und Nutzung der einzelnen „Dinge“ ist kostenlos, soweit die Gebührenordnung der Stadtbibliothek Königs Wusterhausen keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) Benötigtes Verbrauchsmaterial ist von den Nutzenden selbst zu beschaffen.

§ 4

Leihfristüberschreitung/Versäumnisgebühren

Es gilt die Gebührenordnung der Stadtbibliothek Königs Wusterhausen.

§ 5

Rückgabe

(1) Die Rückgabe erfolgt während der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek und ihrer Zweigstellen. Die Öffnungszeiten sind auf der Internetseite der Stadt Königs Wusterhausen veröffentlicht.

(2) Alle „Dinge“ müssen vor der Rückgabe auf Sauberkeit, Funktion und Vollständigkeit überprüft werden. Die Rückgabe erfolgt ausschließlich über die Ausleihtheke. Eine Rückgabe über die Rückgabebox ist nicht gestattet.

(3) Für jede anlässlich der Rückgabe festgestellte Beschädigung oder Unvollständigkeit des Inhaltes sowie für deren vollständigen Verlust oder missbräuchliche Benutzung ist der Benutzende in vollem Umfang schadensersatzpflichtig oder kann in besonderen Fällen von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 6

Haftung

(1) Die Nutzenden haften für alle durch ihr Verschulden verursachten Schäden. Ist der entliehene Gegenstand aufgrund von Beschädigungen oder Unvollständigkeit unbrauchbar, ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dies gilt auch für den Verlust oder die Zerstörung des Gegenstandes.

(2) Die Nutzung sämtlicher Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Die Nutzenden haften selbst für alle Schäden, die ihnen oder anderen durch die Nutzung der „Dinge“ entstehen.

(3) Die Stadt Königs Wusterhausen haftet nicht für Schäden, die durch Verstöße gegen die Benutzungssatzung oder durch Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Mitarbeitenden, durch unsachgemäße Benutzung der Gegenstände oder hygienische Mängel entstanden sind.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern der Stadt bzw. ihren Mitarbeitenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Königs Wusterhausen, den 28.10.2024

(im Original unterzeichnet)

Michaela Wiezorek
Bürgermeisterin – Dienstsiegel –

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die Bekanntmachung angeordnet für die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 14.10.2024 beschlossene Beschluss der Nutzungssatzung der „Bibliothek der Dinge„ der Stadtbibliothek und ihre Zweigstellen (evt. einschließlich Anlagen).

Königs Wusterhausen, den 28.10.2024

(im Original unterzeichnet)

Michaela Wiezorek
Bürgermeisterin – Dienstsiegel –