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Rathaus aktuell mit Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 03/24 „Tiergartenstraße 2, Neue Mühle“ im OT Königs Wusterhausen

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung am 09.12.2024 beschlossen, den Bebauungsplan 03/24 „Tiergartenstraße 2, Neue Mühle“ im OT Königs Wusterhausen aufzustellen.

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) in Verbindung mit den §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen folgende Satzung:

§ 1

Zu sichernde Planung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen hat in ihrer Sitzung am 09. Dezember 2024 beschlossen, den Bebauungsplan 03/24 „Tiergartenstraße 2, Neue Mühle“ im OT Königs Wusterhausen aufzustellen.

(2) Mit dem Bebauungsplan sollen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise mit der Zielstellung einer behutsamen Weiterentwicklung des gegenständlichen Quartiers fixiert werden.

(3) Zur Sicherung der Planung wird für den in § 2 bezeichneten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Plangebiet des Bebauungsplanes 03/24 „Tiergartenstraße 2 Neue Mühle“ im OT Königs Wusterhausen, ersichtlich auch im beigefügten Lageplan. Er umfasst in der Gemarkung Königs Wusterhausen in Flur 15 die Flurstücke 2 teilweise, 4 teilweise, 5 teilweise, 6/1, 6/2 teilweise, 7 teilweise, 8 teilweise, 31, 32, 206, 207, 208 teilweise, 210 teilweise, 211, 218, 238, 239 und in Flur 016 die Flurstücke 267 teilweise, 280 teilweise, 284, 285.

(2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt, der Teil der Satzung ist. Der im Plan dargestellte Geltungsbereich ist für die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre maßgeblich.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

§ 4

In Kraft treten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweis:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königs Wusterhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und die Vorschrift des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Königs Wusterhausen, den 16.12.2024

(im Original unterzeichnet)
Michaela Wiezorek
Bürgermeisterin – Dienstsiegel –

Anlage 1: Geltungsbereich Veränderungssperre

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung i.V.m. § 24 der Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen in der derzeit geltenden Fassung die öffentliche Bekanntmachung der von der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen in ihrer Sitzung vom 09.12.2024 beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 03/24 „Tiergartenstraße 2, Neue Mühle“ im OT Königs Wusterhausen im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Nr. 1 vom 15.01.2024 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB an.

Dabei ist der Satzungstext der Veränderungssperre gemäß § 21 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen im vollen Wortlaut im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen bekannt zu machen. Die Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre, die gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist, wird gemäß § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen im Wege der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht.

Die Karte zum Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre liegt bei.

Königs Wusterhausen, den 16.12.2024

(im Original unterzeichnet)
Michaela Wiezorek
Bürgermeisterin – Dienstsiegel –