Auf der Grundlage der §§ 3, 28, 30 Abs. 4 und 45 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) -BbgKVerf- in der geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 13.10.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und Beiräte nach BbgKVerf –Aufwandsentschädigungssatzung– beschlossen:
I. Änderungen
Die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und Beiräte nach BbgKVerf (Beschluss Nr. 10-21-181 vom 25.10.2021) wird wie folgt geändert:
§ 7 (4) erhält folgenden Wortlaut:
Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen wird für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit gegen Nachweis eine Entschädigung von bis zu 18 Euro je Stunde gewährt.
II. In-Kraft-Treten
Die 1. Änderung zur Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und Beiräte nach BbgKVerf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Königs Wusterhausen, den 18.12.2025
(im Original unterzeichnet)
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird die Bekanntmachung angeordnet für die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2025 beschlossene 1. Änderungssatzung der Aufwandsentschädigungssatzung
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Königs Wusterhausen, den 18.12.2025
(im Original unterzeichnet)