Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde übermittelt gemäß § 42 Absatz 2 BMG Daten von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 42 Absatz 3 BMG widersprochen haben.
Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Daten übermitteln. Hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Absatz 5 BMG widersprochen haben.
Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Daten über Alters- oder Ehejubiläen übermitteln. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Absatz 5 BMG widersprochen haben.
Datenübermittlung an Adressbuchverlage zur Aufnahme in Adressbücher
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen Daten von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Aufnahme in Adressbücher (Adressenverzeichnisse in Buchform) übermitteln. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Absatz 5 BMG widersprochen haben.
Form des Widerspruchs
Widersprüche sind formlos zu richten an die Stadt Königs Wusterhausen, Bürgerservice, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen bzw. können im Bürgerservice bei persönlicher Vorsprache aufgenommen werden.
Entsprechende Formulare sind zu finden auf der Homepage der Stadt Königs Wusterhausen unter www.koenigs-wusterhausen.de/auskunft-aus-dem-einwohnermelderegister-9fc6dfb5301aa38c
Öffnungszeiten und Standort der Bürgerberatung finden Sie auf der städtischen Homepage unter www.koenigs-wusterhausen.de
Königs Wusterhausen, den 21.01.2026
Michaela Wiezorek — – Dienstsiegel –
Bürgermeisterin