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Rathaus aktuell mit Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen

Auf der Grundlage der §§ 4 und 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10]) - BbgKVerf - in der geltenden Fassung - hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 24.03.2025 folgende Hauptsatzung für die Stadt Königs Wusterhausen beschlossen.

Inhaltsübersicht:

1. Abschnitt: Stadt

§ 1

Name und Status der Stadt

§ 2

Stadtgebiet, Ortsteile

§ 3

Stadtwappen, Stadtflagge, Dienstsiegel

2. Abschnitt: Grundsätze für Satzungen oder sonstige Veröffentlichungen

§ 4

Geschlechtsspezifische Formulierungen

3. Abschnitt: Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner

§ 5

Formen der Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner

§ 6

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

4. Abschnitt: Beauftragte und Beiräte

§ 7

Gleichstellung und soziale Integration

§ 8

Beauftragte/Beauftragter für Kinder und Jugendliche

§ 9

Beiräte

§ 10

Kinder- und Jugendbeirat

§ 11

Beirat für Seniorinnen und Senioren

§ 12

Kita- und Schulelternbeirat

5. Abschnitt: Stadtverordnetenversammlung

§ 13

Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 14

Wertgrenzen bei der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über Vermögensgegenstände der Stadt

§ 15

Hauptausschuss

§ 16

Weitere Ausschüsse

6. Abschnitt: Ortsbeiräte

§ 17

Zusammensetzung, Zuständigkeit

§ 18

Arbeit der Ortsbeiräte

7. Abschnitt: Beigeordnete, Gemeindebedienstete

§ 19

Beigeordnete

§ 20

Entscheidungen zu Arbeitnehmenden und Beamtinnen und Beamten

8. Abschnitt: Sonstige Angelegenheiten

§ 21

Bekanntmachungen

§ 22

Öffentliche Zustellung

§ 23

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1

1. Abschnitt: Stadt

§ 1

Name und Status der Stadt

(1) Die Stadt führt den Namen "Königs Wusterhausen".

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer großen kreisangehörigen Stadt.

(3) Der früheste schriftliche Beleg für die Existenz "hus to wosterhusen" ist mit dem 19. September 1320 datiert.

§ 2

Stadtgebiet, Ortsteile

Das Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen besteht aus folgenden Ortsteilen:

a)

Diepensee als Teil der Gemarkung Deutsch Wusterhausen mit seinen Gebietsgrenzen nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Königs Wusterhausen und der Gemeinde Diepensee

b)

Kablow mit den Gebietsgrenzen der Gemarkung Kablow

c)

Königs Wusterhausen aus den Gebietsgrenzen der Gemarkungen Königs Wusterhausen und Deutsch Wusterhausen ohne den Ortsteil Diepensee

d)

Niederlehme mit den Gebietsgrenzen der Gemarkung Niederlehme

e)

Senzig mit den Gebietsgrenzen der Gemarkung Senzig

f)

Wernsdorf mit den Gebietsgrenzen der Gemarkung Wernsdorf

g)

Zeesen mit den Gebietsgrenzen der Gemarkung Zeesen

h)

Zernsdorf mit den Gebietsgrenzen der Gemarkung Zernsdorf

§ 3

Stadtwappen, Stadtflagge, Dienstsiegel

(1) Die Stadt Königs Wusterhausen führt ein Stadtwappen, eine Stadtflagge und ein Dienstsiegel.

(2) Ihr Wappen zeigt in Silber stehend einen roten Sendeturm, ein hoher starker Stahlgittermast, zwischen zwei kleineren seitlich verspannten roten Sendemasten, die auf einem Teil der nördlichen Erdhalbkugel mit goldenem Festland, umgeben von grünem Wasser stehen. Die Wappenform ist ein spätgotischer Schild. Das Wappen symbolisiert die Rolle Königs Wusterhausens als Wiege des europäischen Rundfunks.

(3) Als Flagge führt die Stadt Königs Wusterhausen die Farben in Aufsicht oben Grün und unten Weiß in Form von zwei gleichbreiten Streifen. Wird die Fahne als Banner geführt, stehen in Aufsicht Grün links und Weiß rechts.

(4) Das Dienstsiegel der Stadt Königs Wusterhausen trägt das Wappen der Stadt, die Umschrift „STADT KÖNIGS WUSTERHAUSEN LANDKREIS DAHME-SPREEWALD“ und die laufende Nummer.

2. Abschnitt: Grundsätze für Satzungen oder sonstige Veröffentlichungen

§ 4

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Sind Funktionen in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Stadt Königs Wusterhausen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und es gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und es sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.

3. Abschnitt: Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner

§ 5

Formen der Einwohnerbeteiligung

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 13 Abs. 2 bis 8 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Angelegenheiten der Stadt, insbesondere mit folgenden Mitteln:

a)

Einwohnerfragestunde,

b)

Einwohnerversammlung,

c)

Einwohnerbefragung,

d)

Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner.

(2) Eine wichtige Angelegenheit liegt vor, wenn diese nicht nur eine geringe oder vorübergehende Auswirkung auf das Zusammenleben und das Leben der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt oder des Ortsteils hat.

(3) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Formen der Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner werden in der Satzung der Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Königs Wusterhausen geregelt.

(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner regeln, bleiben unberührt.

§ 6

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Stadt beteiligt Kinder und Jugendliche in allen sie berührenden Angelegenheiten in folgenden Formen:

a)

Kinder- und Jugendbeteiligung in den Kita-, Schul- und Jugendeinrichtungen

b)

direktes Gespräch, offene Beteiligung, projektbezogene Beteiligung

c)

Beteiligung im Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Königs Wusterhausen mit den Aufgaben nach § 10 dieser Satzung,

d)

Vertretung ihrer Angelegenheiten durch die/den Kinder- und Jugendbeauftragte/-beauftragten der Stadt Königs Wusterhausen.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Formen der Beteiligung und Mitwirkung werden in der Satzung der Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Königs Wusterhausen geregelt.

4. Abschnitt: Beauftragte und Beiräte

§ 7

Gleichstellung und soziale Integration

(1) Die Stadtverordnetenversammlung benennt durch Abstimmung auf Vorschlag der Bürgermeisterin eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie wirkt auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin. Ihr obliegen darüber hinaus die Aufgabenbereiche für die soziale Integration der Menschen mit Behinderungen und der Menschen, die sozialer Integration bedürfen.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse gefasst werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben. Sie hat das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder die Ausschüsse zu wenden.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt dieses Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und ihre Auffassung schriftlich oder elektronisch darlegt. Die Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihre Auffassung in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet der Stadtverordnetenversammlung jährlich über die geleistete Arbeit und legt einen entsprechenden Tätigkeitsbericht vor.

§ 8

Beauftragte/Beauftragter für Kinder und Jugendliche

(1) Die Stadtverordnetenversammlung benennt zur Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen durch Beschluss auf Vorschlag der Bürgermeisterin einen hauptamtlich Beschäftigten der Stadtverwaltung zur/zum hauptamtlichen Beauftragten für Kinder und Jugendliche. Sie/Er unterstützt vorhaben- und projektbezogene Beteiligungsverfahren, berät die Verwaltung in der Konzeption und Umsetzung von Beteiligungsformen und begleitet den Kinder- und Jugendbeirat. Innerhalb der Verwaltungsabläufe prüft die/der Beauftragte/Beauftragter für Kinder und Jugendliche, ob Interessen von Kindern und/oder Jugendlichen in Beschlussvorlagen und Vorhaben berührt sind und weist darauf hin.

(2) Die/Der Beauftragte für Kinder und Jugendliche nimmt in verwaltungsinternen Verfahren und bei Beschlussvorlagen und Anträgen schriftlich oder persönlich Stellung, sofern die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt sind und andere Beteiligungsformen organisatorisch oder zeitlich nicht oder noch nicht durchgeführt werden konnten.

(3) Die/Der Beauftragte für Kinder und Jugendliche berichtet der Stadtverordnetenversammlung jährlich über den Stand der Kinder- und Jugendbeteiligung und legt einen geeigneten Tätigkeitsbericht vor.

§ 9

Beiräte

(1) Zur Vertretung der Interessen von Gruppen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt werden Beiräte nach den §§ 10 bis 12 gebildet. Den Beiräten nach §§ 11 und 12 gehören je 15 Mitglieder an.

(2) Die Stadt ruft rechtzeitig öffentlich dazu auf, sich für den jeweiligen Beirat zu bewerben. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich für zwei Jahre in offener Abstimmung durch Beschluss benannt.

(3) Zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Beirats lädt die Bürgermeisterin ein. In dieser Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie koordinieren gemeinsam die Arbeit des Beirats. Sie vertreten den Beirat gegenüber der Stadt. Der Beirat wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Die Bürgermeisterin kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Die Bürgermeisterin, von ihr beauftragte Verwaltungsmitarbeitende und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für das Verfahren im Beirat kann der Beirat Regelungen in einer eigenen Geschäftsordnung treffen.

(4) Der jeweilige Beirat kann je ein Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner für die Arbeit in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung, die nach § 44 BbgKVerf gebildet worden sind, vorschlagen. Die/Der Vorsitzende des Beirates benennt schriftlich gegenüber der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung die jeweiligen Mitglieder. Die Berufung erfolgt gemäß § 44 Abs. 4 BbgKVerf. Dem jeweiligen Beirat ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Die Beiräte haben das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder die Ausschüsse zu wenden. Der jeweilige Beirat kann Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Die Bürgermeisterin legt, wenn sie nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Stadtverordnetenversammlung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der jeweilige Beirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(5) Zur Abstimmung im Beirat soll die Beiratssitzung in jedem Sitzungslauf mindestens eine Woche vor den gebildeten Fachausschüssen stattfinden.

(6) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig.

(7) Den Beiräten sollen finanzielle Mittel unter der Beachtung der Haushaltslage zur Verfügung gestellt werden.

§ 10

Kinder- und Jugendbeirat

(1) Die Stadt richtet zur besonderen Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung "Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Königs Wusterhausen".

(2) Mitglied des Beirates können Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt sein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Benennung nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind.

(3) Jeder Ortsbeirat kann pro angefangene 10.000 Einwohner des Ortsteils zum Stichtag des 1. Januars des laufenden Jahres zwei im Ortsteil wohnende Personen im Alter nach Abs. 2 mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten der Stadtverordnetenversammlung zur Benennung empfehlen. Die Summe der maximal zur Benennung zu empfehlenden Personen aus den Ortsteilen bildet zugleich die Anzahl der Mitglieder des Beirates. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird analog für die zur Verfügung stehenden Plätze verfahren.

(4) Im Übrigen findet § 9 dieser Satzung Anwendung, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts Näheres oder Abweichendes bestimmt ist.

§ 11

Beirat für Seniorinnen und Senioren

(1) Die Stadt richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und Senioren in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung "Beirat für Seniorinnen und Senioren der Stadt Königs Wusterhausen".

(2) Mitglied des Beirates können Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind.

(3) Jede Person, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann sich bei der Stadt bewerben und ist im Benennungsverfahren zu berücksichtigen.

(4) Im Übrigen findet § 9 dieser Satzung Anwendung, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts Näheres oder Abweichendes bestimmt ist.

§ 12

Kita- und Schulelternbeirat

(1) Die Stadt richtet einen Elternbeirat ein, der die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen, die eine Einrichtung im Stadtgebiet nach dem Kita-Gesetz (Kindertagesstätten, Horte, Kindertagespflegen) oder eine Grund- oder weiterführende Schule besuchen, sowie deren Eltern vertreten soll. Der Beirat führt die Bezeichnung "Kita- und Schulelternbeirat der Stadt Königs Wusterhausen".

(2) Mitglied des Beirates können Eltern/Personensorgeberechtigte sein, deren Kinder eine Kindertagesstätte, einen Hort, eine Grund- oder weiterführende Schule oder eine Kindertagespflege in der Stadt besuchen und nicht Mitglied in der Stadtverordnetenversammlung sind.

(3) Jede Person, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann sich bei der Stadt bewerben und ist im Benennungsverfahren zu berücksichtigen.

(4) Im Übrigen findet § 9 dieser Satzung Anwendung, soweit in den Absätzen 1 bis 2 nichts Näheres oder Abweichendes bestimmt ist.

5. Abschnitt: Stadtverordnetenversammlung

§ 13

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner Personen es erfordern. Das wird vermutet in folgenden Angelegenheiten:

a)

Personal- und Disziplinarangelegenheiten,

b)

Grundstücksgeschäfte,

c)

Auftragsvergaben und andere Rechtsgeschäfte mit natürlichen oder juristischen Personen, in denen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse beteiligter Personen in die Beratung einbezogen werden können,

d)

Abschluss von Vergleichen mit natürlichen oder juristischen Personen,

e)

Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten natürlicher oder juristischer Personen,

f)

vorbereitende Untersuchungen zu Standortplanungen für öffentliche Vorhaben,

g)

Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Prüfung, mit Ausnahme der abschließenden Beratung über die Prüfung des Jahresabschlusses.

Die Einordnung einer bestimmten Angelegenheit zu einer der in Satz 2 genannten Gruppen von Angelegenheiten entbindet nicht von der Einzelfallprüfung, ob tatsächlich Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner Personen in dem konkreten Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

§ 14

Wertgrenzen bei der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über Vermögensgegenstände der Stadt

(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 17 BbgKVerf über Vermögensgegenstände, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen Wert von 100.000 € (netto).

(2) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 2 BbgKVerf ab einem Auftragswert in Höhe von 200.000 € (netto) über nachfolgende Gruppen von Angelegenheiten:

  • Projektbeschlüsse, die mindestens eine Kostenberechnung (Leistungsphase 3) enthalten müssen.

§ 15

Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss beschließt auf Grundlage von § 50 Abs. 2 BbgKVerf über diejenigen Angelegenheiten, deren Beschlussfassung nicht der Stadtverordnetenversammlung obliegt oder die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen. Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, beschließt der Hauptausschuss insbesondere über:

a)

die Bestellung der Vertretung der Stadtverordnetenversammlung in Rechtsstreitigkeiten mit der Bürgermeisterin einschließlich der Beauftragung einer rechtlichen Beiständin/eines rechtlichen Beistandes,

b)

die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 15.000,00 €. Dem Ausschuss ist jährlich über den Ausgang bzw. Stand aller Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 € zu berichten,

c)

die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie für Rechtsgeschäfte, die den Vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, die Aufnahme von Krediten, soweit der Wert 100.000,00 € übersteigt,

d)

den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, es sei denn der Wert von 100.000,00 € wird unterschritten.

e)

die Einleitung von Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Wert von 100.000,00 € (netto) und für Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 200.000,00 € (netto) je Los. Der Hauptausschuss ist über das Ergebnis der stattgefundenen Ausschreibung zu informieren. Diese Wertgrenze gilt nicht, sofern es sich um eine Angelegenheit der Gefahrenabwehr handelt. Sie gilt weiterhin nicht, sofern es sich um einen notwendigen Schritt zur Realisierung einer Gesamtmaßnahme handelt, deren Durchführung die Stadtverordnetenversammlung bereits im Rahmen eines Projektbeschlusses beschlossen und auf die Bürgermeisterin zur Umsetzung übertragen hat. Sollte während der Realisierung der Maßnahme der Auftragswert überschritten werden, so sind dem Hauptausschuss die Entscheidung der Verwaltung zur Vergabe, die weitere Kostenentwicklung der Baumaßnahme und die Gründe der Kostenentwicklung vorzulegen.

f)

die unbefristete Niederschlagung bei Beträgen der Hauptforderung und ggf. Zinsen für Steuernachforderungen über 25.000 €,

g)

den Erlass bei Beträgen der Hauptforderung und ggf. Zinsen für Steuernachforderungen über 25.000 €,

h)

Auslandsdienstreisen der Bürgermeisterin,

i)

Bauprogramme für die Erschließung und den Aus- und Umbau von Straßen,

j)

den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, sofern die voraussichtliche Vertragsdauer mehr als 2 Jahre und der jährliche Miet- oder Pachtzins mehr als 25.000,00 € beträgt,

k)

Streitigkeiten zwischen den Ausschüssen untereinander über die Zuständigkeit im Einzelfall.

(2) Der Hauptausschuss berät und entscheidet über die Erteilung/Versagung des kommunalen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB in Fällen von besonderer städtebaulicher Bedeutung, soweit dies keine Geschäfte der laufenden Verwaltung betrifft, insbesondere über die Erteilung von Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB.

(3) Der Hauptausschuss berät in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung unterliegen oder deren Entscheidungen sie sich im Einzelfall vorbehält.

(4) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der übrigen Ausschüsse.

§ 16

Weitere Ausschüsse

Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung weitere Ausschüsse. Über die den Ausschüssen obliegenden Aufgaben und über die Zahl der Ausschusssitze entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Gleiches gilt für nach § 44 Abs. 1 BbgKVerf zeitweilig gebildete Ausschüsse. Näheres regelt die Zuständigkeitsordnung der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen und ihrer Ausschüsse.

6. Abschnitt Ortsbeiräte

§ 17

Zusammensetzung, Zuständigkeit

(1) In den Ortsteilen der Stadt Königs Wusterhausen wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt. In den Ortsteilen Diepensee und Kablow besteht der Ortsbeirat aus 3, im Ortsteil Wernsdorf aus 5, in den Ortsteilen Niederlehme, Senzig, Zeesen, Zernsdorf aus 7 und der Ortsbeirat Königs Wusterhausen aus 9 Mitgliedern.

(2) Die Ortsbeiräte entscheiden unter der Beachtung der Haushaltslage über folgende Angelegenheiten, die ihre Ortsteile betreffen:

a)

Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,

b)

Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil,

c)

Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

(3) Der Ortsbeirat Diepensee entscheidet zusätzlich über die Finanzmittel, die im Zusammenhang mit der Umsiedlung stehen.

(4) Vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses ist der Ortsbeirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:

a)

Planung von Investitionsvorhaben im Ortsteil,

b)

Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtliche Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,

c)

Planung, Errichtung, Übernahme, sowie Entscheidung über zukünftige Träger, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,

d)

Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil,

e)

Änderung der Grenzen des Ortsteils,

f)

Erstellung des Haushaltsplans,

g)

Beschluss über die Entbehrlichkeit von kommunalen Grundstücken im Ortsteil.

(5) Der Ortsbeirat Diepensee ist zusätzlich im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages zur Umsetzung des Kommunalen Handlungskonzeptes zu hören.

(6) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Stadtverordnetenversammlung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen sollen den Ortsbeiräten finanzielle Mittel unter der Beachtung der Haushaltslage zur Verfügung gestellt werden.

§ 18

Arbeit der Ortsbeiräte

Für die Arbeit der Ortsbeiräte sind die für das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, diese Hauptsatzung oder eine eigene Geschäftsordnung des Ortsbeirates eine abweichende Regelung vorsieht.

7. Abschnitt: Beigeordnete, Gemeindebedienstete

§ 19

Beigeordnete

Die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen kann auf Vorschlag der Bürgermeisterin eine/n Beigeordnete/Beigeordneten gemäß § 59 BbgKVerf wählen.

§ 20

Entscheidungen zu Arbeitnehmenden und Beamtinnen und Beamten

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Vorschlag der Bürgermeisterin, soweit es sich dabei um Führungskräfte handelt, die der Bürgermeisterin direkt unterstehen,

a)

über das Ergebnis des Auswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses ab der Besoldungsgruppe A 15 des höheren Dienstes,

b)

über die Einstellung und Entlassung von tariflichen Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 15.

(2) Die Bürgermeisterin kann abweichend von § 61 Abs. 4 Satz 2 BbgKVerf die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmenden ganz oder in Teilen die zuständigen Dezernatsleitungen und/oder der Amtsleitung Verwaltungsmanagement der Stadtverwaltung übertragen.

8. Abschnitt: Sonstige Angelegenheiten

§ 21

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch die Bürgermeisterin.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgt die Bekanntmachung der Satzungen und der sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes ausschließlich auf der Internetseite der Stadt Königs Wusterhausen (www.koenigs-wusterhausen.de/bekanntmachungen) in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format unter Angabe des Bereitstellungstages. In der Bekanntmachung ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.

(3) Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften während der öffentlichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstücks, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zur Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird von der Bürgermeisterin angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse nach § 44 BbgKVerf werden spätestens am fünften Tag vor der Sitzung auf der Webseite nach Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte werden auf der Homepage der Stadt Königs Wusterhausen und ergänzend durch Aushang in Bekanntmachungskästen spätestens am fünften Tag vor der Sitzung öffentlich bekannt gemacht. Dabei werden die Ortsbeiratssitzungen nur in den Bekanntmachungskästen im jeweiligen Ortsteil an den nachfolgend aufgeführten Standorten bekannt gemacht.

(7) Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und die Beschlüsse gemäß § 46 Abs. 3 BbgKVerf der Ortsbeiräte werden entsprechend Abs. 2 bekannt gemacht.

(8) Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird im Rathaus der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement bei der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden.

§ 22

Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung erfolgt nach § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen.

§ 23

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.12.2018 in der Fassung der Änderungen vom 25.03.2019, 22.06.2020, 07.09.2020, 12.04.2021, 31.05.2021 sowie 25.10.2021 außer Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Königs Wusterhausen, den 31.03.2025

(im Original unterzeichnet)

Michaela Wiezorek
– Dienstsiegel –
Bürgermeisterin

Anlage 1

STADTWAPPEN

Farbgebung des Stadtwappens von Königs Wusterhausen nach HKS

Wappenuntergrund:

Silber bzw. Weiß 100%, vollflächig

Funktürme:

Rot HKS 25 N

Wasser:

Grün HKS 55 N 100%

Land:

Gold bzw. Gelb HKS 5 N 55%

Konturen:

Schwarz (Wappenumrandung, Erdhalbkugel – Umrandung, Gradnetz, Trossen der beiden kleinen Sendemasten, Binnenkonturen der Sendemasten – Gitter)

STADTFAHNE

Die Stadtfahne besteht aus zwei gleich breiten Streifen in den Stadtfarben Grün und Weiß. Wird sie als Stadtflagge gestaltet, besteht sie aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Stadtfarben – oben grün und unten weiß.

DIENSTSIEGEL DER STADT KÖNIGS WUSTERHAUSEN

Muster Dienstsiegel:

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die Bekanntmachung angeordnet für die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 24.03.2025 beschlossene Neufassung der Hauptsatzung (evt. einschließlich Anlagen).

Königs Wusterhausen, den 31.03.2025

(im Original unterzeichnet)

Michaela Wiezorek
– Dienstsiegel –
Bürgermeisterin