Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I/10, S.158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 8]) wird folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Am Sonntag, dem 14. Dezember 2025 (3. Advent) dürfen, abweichend vom § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgLöG, Verkaufsstellen im Sinne des § 1 BbgLöG, welche sich in dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Gebiet befinden in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu öffnen.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung sind § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf der im § 1 genehmigten Ladenöffnungszeit.
Königs Wusterhausen, den 31.03.2025
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird die Bekanntmachung angeordnet für die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.03.2025 beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2025 (evt. einschließlich Anlagen).
Königs Wusterhausen, den 31.03.2025