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Rathaus aktuell mit Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung Satzung über Ehrungen in der Stadt Königs Wusterhausen (Ehrungssatzung) auf Grundlage eingereichter Hinweise und praktischer Erfahrungen

Auf der Grundlage der §§ 3, 26 und 28 Absatz 2 Ziffer 8 und 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 286) – BbgKVerf – in der geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 10.03.2025 folgende 1. Änderung der Satzung über Ehrungen in der Stadt Königs Wusterhausen (Ehrungssatzung) beschlossen.

§ 1

Änderung

Die Satzung über Ehrungen in der Stadt Königs Wusterhausen (Ehrungssatzung) vom 24.05.2024 wird wie folgt geändert:

§ 1 Ehrungen der Stadt Königs Wusterhausen

(4) Jeder Ortsteil hat die Möglichkeit, mindestens eine Ehrung pro Jahr zu unterstützen. Die Ehrung basiert auf der erstellten Rangfolge je Ortsteil und dessen Größe. Maßgebend für die Größe des Ortsteils ist jeweils die Einwohneranzahl zum 01.01. eines jeden Jahres.

(5) Alle vorgeschlagenen Bürger/innen erhalten ebenfalls eine Ehrungsurkunde.

(6) Die Stadt Königs Wusterhausen kann als höchste Auszeichnung der Stadt lebende natürliche Personen mit der Verleihung der Ehrenbürgerschaft ehren, wenn sie sich nachhaltig durch herausragende Leistungen, um die Stadt und das Wohl ihrer Bürger/innen verdient gemacht haben und somit eine langfristige und eine weitreichende Entwicklung der Stadt bewirkt haben, die ebenso zur nationalen bzw. auch internationalen Bekanntheit und Repräsentanz der Stadt Königs Wusterhausen beiträgt. Diese Ehrung wird nur in Sonderfällen vorgenommen und erhält durch ihre Seltenheit einen besonders wertvollen Charakter.

(7) Ein Anspruch auf Auszeichnung bzw. Ehrung besteht nicht. Die zu ehrende Persönlichkeit muss nicht Einwohner*in der Stadt Königs Wusterhausen sein, die ehrenamtliche Tätigkeit muss jedoch zum Gemeinwohl der Stadt Königs Wusterhausen ausgeübt werden.

(8) Besondere Rechte und Pflichten sind mit den Ehrungen nicht verbunden.

§ 2 Voraussetzungen zur Würdigung des Ehrenamtes

  1. Die beispielhafte Benennung von drei ehrenamtlichen Tätigkeiten des Vorgeschlagenen die Würdigung unterstützen soll.
  2. Für die ausgeübte(n) ehrenamtliche(n) Tätigkeit(en) kein Entgelt gezahlt wird. Hiervon ausgenommen sind Verdienstausfälle sowie Aufwandsentschädigungen.
  3. Qualität und Quantität der ehrenamtlichen Tätigkeit herausragend ist. Berücksichtigt werden: Wie hoch ist der Zeitaufwand? Welche besonderen Arbeitsergebnisse/ Leistungen bringt die Person hervor? Wie viele Personen werden erreicht? Wie wirkt sich die Tätigkeit auf diese Personen/den Verein/andere Vereine/die Nachbarschaft/ den Ortsteil oder das Stadtgebiet aus? Die oder der zu Ehrende eine besondere Rolle/ Funktion hinsichtlich der Initiative, Selbstständigkeit, des Wirkungskreises bei einem Verein, einer Organisation bzw. Institution oder in sonstigen Einrichtungen bzw. Projekten einnimmt.
  4. Eine Rangfolge der vorgeschlagenen Bürger/innen durch den Ortsbeirat festgelegt worden ist.

§ 3 Vorschlagsverfahren für die Verleihung von Ehrennadeln und -medaillen

(1) Alle gemeinnützigen Körperschaften mit Tätigkeitsschwerpunkt in Königs Wusterhausen, Bürger/innen mit Wohnsitz in Königs Wusterhausen sowie die Bürgermeisterin und Ortsbeiräte haben die Möglichkeit, ihre Vorschläge für Ehrungen bei der Stadt bis zu 3 Wochen vor dem 3. Sitzungszyklus eines jeden Jahres in Textform einzureichen. Den Sitzungsplan und die dazugehörigen Fristen im Zusammenhang mit dieser Satzung stellt die Bürgermeisterin in der ersten Stadtverordnetenversammlung eines jeden Jahres vor. Der Antrag auf Ehrung ist unter Berücksichtigung der in Anlage 1 definierten Bewertungskriterien, unter Angabe des Namens und der Anschrift der vorschlagenden Person und einer hinreichenden Begründung zur Beurteilung des Antrages einzureichen.

Selbstnominierungen sind nicht möglich.

(4) Die Ortsbeiräte beraten und votieren innerhalb des 3. Sitzungszyklus des laufenden Jahres in einer nichtöffentlichen Sitzung über die eingereichten Vorschläge zur Ehrung und leiten diese unmittelbar nach der jeweiligen Sitzung an die Stadt weiter. Der Ortsbeirat stimmt dabei unter Anwendung der Bewertungsmatrix ab. Im Fall, dass mehr Personen vorgeschlagen wurden als die maximale Anzahl an Ehrungen nach § 1 Absatz 3, erhalten die Personen mit den meisten Punkten entsprechend der Bewertungsmatrix den Vorrang bei der Ehrung.

(5) Das Präsidium der Stadtverordnetenversammlung ist entsprechend zeitnah durch die Verwaltung zu informieren.

(6) Die Stadt fasst die Votierung der Ortsbeiräte in einer Beschlussvorlage für die nächstfolgende Sitzung des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung zusammen. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt nichtöffentlich mit einfacher Mehrheit über die zu ehrenden Personen ab. Der Beschluss über die Verleihung der Ehrennadel oder der Ehrenmedaille ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 6 Verleihung einer Ehrenmedaille

(1) Bürger/innen, die durch ihr herausragendes ehrenamtliches Engagement das gesellschaftliche Leben der Stadt Königs Wusterhausen bereichern oder mit Ihrem selbstlosen Handeln maßgeblich zur Entwicklung der Stadt Königs Wusterhausen beitragen, können mit der Ehrenmedaille der Stadt Königs Wusterhausen ausgezeichnet werden, sofern sie im Regelfall bereits die Ehrennadel erhalten haben. Über die Verleihung der Ehrenmedaille ohne zuvor erfolgte Verleihung der Ehrennadel entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in besonderen Fällen. Wesentlich für die Entscheidung ist ein langjähriges ehrenamtliches Wirken, welches seit mindestens 10 Jahren geleistet werden soll.

(2) Die Ehrung findet einmal im Jahr in einem würdigen Rahmen in öffentlicher Form durch die Bürgermeisterin statt.

(3) Die Ehrenmedaille wird in Form einer runden Medaille vergeben. Sie enthält das Wappen der Stadt Königs Wusterhausen, den Titel „Ehrenmedaille“ und das jeweilige Verleihungsjahr. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Ehrenmedaille und Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über und sind nicht übertragbar.

(5) Die Auszeichnung wird nur an Einzelpersonen vergeben. Sie kann derselben Person nur einmal verliehen werden. Besondere Rechte oder Privilegien sind damit nicht verbunden.

§ 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der Satzung über Ehrungen in der Stadt Königs Wusterhausen (Ehrungssatzung) tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Königs Wusterhausen, den 31.03.2025

(im Original unterzeichnet)
Michaela Wiezorek – Dienstsiegel –
Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die Bekanntmachung angeordnet für die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.03.2025 beschlossene Erste Änderung der Satzung über Ehrungen in der Stadt Königs Wusterhausen (evt. einschließlich Anlagen).

Königs Wusterhausen, den 31.03.2025

(im Original unterzeichnet)
Michaela Wiezorek – Dienstsiegel –
Bürgermeisterin