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Rathaus aktuell mit Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 8 und der §§ 15, 19 und 28 Abs. 1 Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10]) sowie der §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen vom 11.03.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen in ihrer Sitzung am 24.03.2025 folgende Beteiligungssatzung (BetS) beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die in § 5 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung sowie für die in § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen aufgeführten Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen werden folgende Einzelheiten bestimmt:

§ 2

Einwohnerfragestunde

(1) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte haben alle Personen, die in der Stadt ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohnerinnen und Einwohner), grundsätzlich das Recht, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Stadtangelegenheiten an die Stadtverordnetenversammlung, den Ausschuss, die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, an Fraktionen oder den Ortsbeirat zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Satz 1 gilt auch für betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht Einwohner im Sinne des Satzes 1 sind, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.

(2) Die Einwohnerfragestunde ist grundsätzlich in die Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Ortsbeiräte aufzunehmen. Die Einwohnerfragestunde ist für alle öffentliche Sitzungen auf 60 Minuten beschränkt.

(3) Jede Einwohnerin/Jeder Einwohner ist berechtigt, in der jeweiligen Fragestunde bis zu drei Fragen und zu jeder Frage höchstens eine Zusatzfrage nach der Beantwortung zu stellen. Die Frage, der Vorschlag oder die Anregung muss kurz und sachlich sein. Die Wortmeldungen einer Person sollen in Summe drei Minuten nicht überschreiten. Die Einwohnerfragestunde dient nicht der Klärung von Einzelproblemen der Einwohnerinnen und Einwohner. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.

(4) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt im Regelfall mündlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bzw. die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder die Vorsitzenden der Ausschüsse bzw. die Ortsvorsteher. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so ist innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Sitzungstag eine schriftliche Antwort oder eine Zwischenmitteilung zu geben. Die Antwort wird dem jeweiligen Gremium in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben. Eine Diskussion über das Anliegen oder die erteilte Antwort findet nicht statt. Darüber hinaus können Stadtverordnete zu den Fragen, Anregungen und Vorschlägen das Wort ergreifen, wenn sie namentlich angesprochen sind.

§ 3

Einwohnerversammlung

(1) In wichtigen Angelegenheiten der Stadt, eines Ortsteils oder mehrerer Ortsteile sollen Einwohnerversammlungen mit den Einwohnerinnen und Einwohnern durchgeführt werden.

(2) Die Einwohnerversammlung ist durchzuführen, wenn dies von den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern schriftlich unter Angabe der zu erörternden Angelegenheit beantragt wird und diese nach Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Hauptsatzung eine wichtige Angelegenheit für die Stadt oder für einen oder mehrere Ortsteile darstellt. Jede Einwohnerin/Jeder Einwohner aus dem vorgenannten Gemeindegebiet antragsberechtigt. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. Der Antrag kann sich nur auf Angelegenheiten beziehen, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Personen in der Form nach § 13 Abs. 6 BbgKVerf unterschrieben sein.

(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister informiert die Stadtverordnetenversammlung unmittelbar nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrages nach Abs. 2.

(4) In Belangen des Abs. 1 ist auf Antrag einer Fraktion bzw. 10 v. H. Stadtverordneten nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Der Beschluss gilt als Datum des Eingangs des Antrages im Sinne des Abs. 6 S. 1.

(5) Ortsbeiräte können zu allen den Ortsteil betreffenden Belangen des Abs. 1 beantragen, die Angelegenheiten mit den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen einer Einwohnerversammlung zu erörtern. Abs. 4 S. 1 ist anzuwenden.

(6) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister oder eine von ihr/ihm beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Sie/Er eröffnet und schließt die Sitzung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Das Recht, zur Einwohnerversammlung weitere Verwaltungsbedienstete oder sachverständige Dritte einzuladen, bleibt hiervon unberührt. Die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner haben in der Einwohnerversammlung Rederecht.

(6) Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. Sie sind nach Fertigen der Niederschrift zu löschen. Die Niederschrift ist der Stadtverordnetenversammlung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zuzuleiten und zugleich öffentlich auf der Internetseite der Stadt bereitzustellen.

§ 4

Einwohnerbefragung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann in wichtigen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der örtlichen Gemeinschaft (§ 2 BbgKVerf) auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Stadtverordneten, von einer Fraktion, von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder eines Ortsbeirates eine Befragung der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Stadtgebietes oder einzelner Ortsteile beschließen. Dieser Beschluss ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu fassen. Der Beschluss muss eine Sachverhaltsdarstellung, die konkrete Fragestellung sowie den Zeitraum für die Befragung sowie die zu befragende Einwohnerschaft oder Bevölkerungsgruppe angeben. Der Befragungszeitraum soll frühestens 8 Wochen, spätestens 12 Wochen nach Beschlussfassung beginnen und einen Zeitraum von vier Wochen umfassen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ist zeitnah in vollem Wortlaut entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bekanntzugeben.

(2) Die Frage ist grundsätzlich so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann oder eine eindeutige Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten möglich ist.

(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Königs Wusterhausen. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung bleibt unberührt.

(4) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Die Befragung erfolgt in Form einer Briefwahl entsprechend den Vorschriften des BbgKWahlG. Eine Wahl im Rathaus ist ausgeschlossen. Den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern ist der Befragungsinhalt so rechtzeitig zuzusenden, dass diese ihn vor Beginn des Befragungszeitraumes erhalten. Die Rücksendung oder Rückgabe der Befragungsunterlagen muss bis zum dritten Tag nach dem Ende des Befragungszeitraumes bewirkt sein. Später eingegangene Briefe bleiben bei der Auswertung unberücksichtigt. Die Auswertung der Befragung muss binnen zwei Wochen nach Ende des Befragungszeitraumes abgeschlossen sein. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister macht das Ergebnis der Befragung auf der Internetseite der Stadt Königs Wusterhausen bekannt unter Angabe der Zahl der Befragten, der Zahl der eingegangenen Antworten sowie der Zahl der nicht gültigen und damit nicht ausgewerteten Antworten. Sie/Er informiert außerdem die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses.

(5) Die Befragung ist gültig, wenn mindestens 20 vom Hundert der berechtigten Personen teilgenommen haben. Das Ergebnis der Befragung ist nicht bindend. Es soll auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden.

§ 5

Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Anlässlich der Sitzungen des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung werden in einem Ordner eine Kopie der Bekanntmachung über die jeweilige Sitzung und Kopien der Beschlussvorlagen in öffentlicher Sitzung zur Einsichtnahme der interessierten Zuhörer ausgelegt.

(2) Jede Person hat das Recht, Beschlüsse und Niederschriften der öffentlichen Sitzungen der Gremien einzusehen. Die Unterlagen des letzten und des laufenden Jahres können im Rathaus, Büro der Stadtverordnetenversammlung, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen eingesehen werden, nach vorheriger Terminabsprache ist dies auch für Unterlagen aus früheren Jahren möglich. Öffentliche Beschlussvorlagen werden außerdem auf der Internetseite der Stadt www.koenigs-wusterhausen.de veröffentlicht.

(3) Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses werden, sobald sie in der Folgesitzung bestätigt wurden, auf der Internetseite der Stadt Königs Wusterhausen veröffentlicht. Dabei werden die Namen und sonstigen persönlichen Angaben von Bürgern, Mitarbeitern der Verwaltung oder sonstigen Rednern mit Ausnahme der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung anonymisiert.

§ 6

Petitionen

(1) Petitionen gemäß § 14 BbgKVerf sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstr. 3, 15711 Königs Wusterhausen einzureichen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister entscheidet nach Eingang der Petition in wessen Organzuständigkeit der Inhalt der Petition fällt. Sofern der Petitionsgegenstand im Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung liegt, legt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Petition gemäß Abs. 2 dieser vor, andernfalls ist sie/er für die Beantwortung der Petition verantwortlich.

(2) Der Hauptausschuss wird als Petitionsausschuss für die Stadtverordnetenversammlung tätig. Er kann die Petentinnen und Petenten anhören. An die Stadtverordnetenversammlung gerichtete Petitionen sind dem Hauptausschuss unter Wahrung der Einladungsfristen in seiner nächsten regulären Sitzung vorzulegen. Zu eingegangenen Petitionen legt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister dem Hauptausschuss zugleich eine Stellungnahme vor. Der Hauptausschuss trifft seine abschließende Entscheidung unter Beachtung der Organzuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

(3) Die/Der Vorsitzende des Hauptausschusses teilt dem Petenten grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung mit, wie über die Petition entscheiden wurde. Auf Grundlage der Beratung und des Beschlusses des Hauptausschusses legt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der/dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen einen Antwortvorschlag hierfür vor. Sofern zwischen Eingang der Petition und Versand der Antwort an die Petentin/den Petenten mehr als vier Wochen liegen sollten, erhält dieser durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einen Zwischenbescheid.

§ 7

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Stadt sichert die eigenständigen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Angelegenheiten wie folgt:

a)

Kinder- und Jugendbeteiligung in den städtischen Kita-, Schul- und Jugendeinrichtungen

Durch alters- und lebensweltorientierte Kinder- und Jugendbeteiligung in den Kita-, Schul- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes erfolgt die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen.

b)

direktes Gespräch, offene Beteiligung, projektbezogene Beteiligung

Durch eine bedarfsgerechte Nutzung der zeitgemäßen Methoden der Kinder- und Jugendbeteiligung, darunter das aufsuchende direkte Gespräch, die Verwendung der von Kindern und Jugendlichen genutzten Medien und Plattformen, durch offene Beteiligung (u.a. in Form von Kinder- und Jugendbefragungen, Workshops, Kinder- und Jugendkonferenzen, Kinder- und Jugendversammlungen in den Ortsteilen), durch projektbezogene dialogische Beteiligung (u.a. durch Informationsveranstaltungen und Diskussionsrunden, Workshops, temporäre Arbeitsgruppen und durch Begleitausschüsse zu strategischen Entwicklungsvorhaben) finden weitere Formen der Kinder- und Jugendbeteiligung durch die Stadt Königs Wusterhausen statt.

c)

Beteiligung im Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Königs Wusterhausen

Zur Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt wird der Kinder- und Jugendbeirat entsprechend der Regelungen in der Hauptsatzung beteiligt.

d)

Vertretung ihrer Angelegenheiten durch einen Kinder- und Jugendbeauftragten der Stadt Königs Wusterhausen.

Der Kinder- und Jugendbeauftragte unterstützt vorhaben- und projektbezogene Kinder- und Jugendbeteiligungsverfahren und begleitet den Kinder- und Jugendbeirat.

(2) Die Beteiligungsformen nach Absatz 1 können singulär, parallel oder nacheinander durchgeführt werden.

(3) Darüber hinaus sind die in §§ 2 bis 6 genannten Formen auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen.

§ 8

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Sind Funktionen in dieser Satzung mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Königs Wusterhausen, den 03.04.2025

(im Original unterzeichnet)
Michaela Wiezorek – Dienstsiegel –
Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die Bekanntmachung angeordnet für die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 24.03.2025 beschlossene Beteiligungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen (BetS) (evt. einschließlich Anlagen).

Königs Wusterhausen, den 03.04.2025

(im Original unterzeichnet)
Michaela Wiezorek – Dienstsiegel –
Bürgermeisterin