Auf Grund des § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist in Verbindung mit § 50 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und der §§ 4, 14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist sowie der §§ 2, 4, 6 Abs. 2 und 9ff, 17ff des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Landwasser“ – im Folgenden auch AZV–L genannt - am 09.12.2025 folgende 3. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom 21.09.2021 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2024 beschlossen:
Artikel 1:
Der § 44 wird wie folgt geändert:
§ 44
Höhe der Abwassergebühren
| Die Abwassergebühr beträgt je m³ Abwasser: | |
| 1. | für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 3,26 Euro Einleitungsgebühr, |
| 2. | für Abwässer aus Küche, Bad und WC, das aus abflusslosen Gruben entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird, 52,18 Euro Entsorgungsgebühr, |
| 3. | für Abwässer/Fäkalien/Klärschlamm, die aus sonstigen Fäkalgruben, Dreikammergruben und Kleinbelebungsanlagen (Kleinkläranlagen) entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt werden, 123,24 Euro Entsorgungsgebühr je Kubikmeter. |
Artikel 2:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Oderwitz, 10.12.2025
Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oderwitz, 10.12.2025