Stand: 21. Mai 2025
Die finanzielle Situation der sächsischen Kommunen hat sich dramatisch zugespitzt. Die sächsischen Kommunen befinden sich erstmals seit der Wiedervereinigung in einer anhaltenden strukturellen Schieflage. Auf der Einnahmenseite sind die Haushalte durch stagnierende Steuereinnahmen und Zuweisungen geprägt. Auf der Ausgabenseite werden die Kommunen mit galoppierenden Sozialausgaben, stark steigenden Personalkosten und einer inflationären Entwicklung der Sach- und Investitionskosten konfrontiert. Bereits 2024 belief sich das Finanzierungsdefizit der sächsischen Kommunen auf rund 680 Millionen Euro. Aus der laufenden Verwaltungstätigkeit konnte kein Finanzierungsbeitrag für Investitionen und Kredittilgung mehr erwirtschaftet werden. Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage und der trüben Aussichten werden die Defizite in diesem und den nächsten beiden Jahren weiter steigen, wenn nicht unverzüglich gegengesteuert wird. Damit die sächsischen Städte und Gemeinden auch in den kommenden beiden Jahren ihre Aufgaben gegenüber den Bürgern erfüllen können und Spielräume für die kommunale Selbstverwaltung erhalten bleiben, fordert der Sächsische Städte- und Gemeindetag (SSG) den Freistaat Sachsen auf, folgende Positionen umzusetzen:
| 1. | Der Freistaat leitet unter enger Einbindung der kommunalen Ebene zügig Strukturreformen ein, die darauf gerichtet sind, Pflichtaufgaben auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Bürokratie und Standards werden so weit wie möglich abgebaut. Ziel muss es sein, Gestaltungsspielräume und Handlungsmöglichkeiten zurückzugewinnen. Einwohner, Unternehmen und Kommunen sollen spürbar von Bürokratie entlastet werden. | |
| 2. | Der Freistaat Sachsen beschließt bis Ende 2028 keine neuen Aufgaben, Geldleistungsgesetze oder Standards, die die Haushalte der Kommunen belasten (Moratorium). EU- oder bundesrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Der Freistaat Sachsen wird sich jedoch gegenüber dem Bund und der EU dafür einsetzen, neue Aufgaben und Pflichten zu Lasten der kommunalen Ebene zu verhindern. Zudem wird landesrechtlich zwingend umsetzbares Europa- und Bundesrecht ohne kostentreibende ergänzende Sachsenstandards, sog. „goldplating“, umgesetzt. | |
| 3. | Für das Funktionieren des Freistaates Sachsen ist die Verabschiedung des Staatshaushaltes 2025/2026 von zentraler Bedeutung. Sachsens Städte und Gemeinden fordern daher die Regierungskoalition und die Opposition im Sächsischen Landtag auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und bis zum | |
| Sommer 2025 den Staatshaushalt 2025/2026 und den kommunalen | ||
| Finanzausgleich zu beschließen. Die kommunale Ebene erwartet vor allem, dass | ||
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| • | die Koalitionsfraktionen zu ihrer Aussage stehen, keine weiteren Verschlechterungen der kommunalen Finanzen durch etwaige Belastungen aus der Mai-Steuerschätzung 2025 zuzulassen, |
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| • | die Landespauschale zur Refinanzierung der gestiegenen Kita-Betriebskosten in 2025 erhöht und ab 2026 entsprechend der Kostenentwicklung regelgebunden angepasst wird (Dynamisierung), |
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| • | die ÖPNV-Finanzierung über das bislang vorgesehene Niveau hinaus deutlich verbessert wird und die im Haushaltsbegleitgesetz vorgesehenen Mehrbelastungsausgleiche für die Übertragung der Wärmeplanung und Standardsteigerungen im Sächsischen Kitagesetz verfassungskonform bemessen werden, |
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| • | die Höhe der veranschlagten investiven Brandschutzmittel für die Kommunen an die gesetzlichen Vorgaben angepasst wird und |
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| • | der Freistaat die paritätische Finanzierung des Gewässerlastenausgleichs im Gleichklang mit dem Sonderlastenausgleich im Finanzausgleichsgesetz gewährleistet (2 x 5 Mio. Euro). |
| 4. | Der Freistaat Sachsen stellt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wieder eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der sächsischen Städte und Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sicher. Die Kommunen werden in die Lage versetzt, ihre verbleibenden Pflichtaufgaben und ein angemessenes Maß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben ohne zusätzliche Verschuldung zu erfüllen. Die eigenverantwortliche Aufnahme von Investitionskrediten bleibt unbenommen. | |
| 5. | Der Freistaat Sachsen stellt sicher, dass haushaltsrechtliche Erleichterungen nur vorübergehend eingeführt werden. Vorübergehende Ausnahmeregelungen zu den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts sind keine dauerhafte Lösung für strukturell notleidende kommunale Haushalte. Sie müssen ein zeitlich befristetes Instrument bleiben, um die negativen Folgen eigentlich nicht genehmigungsfähiger Haushalte (vorläufige Haushaltsführung) zu minimieren. Sobald die finanzielle Leistungsfähigkeit der kommunalen Ebene durch strukturelle Reformen und eine bessere Finanzausstattung im Doppelhaushalt 2027/2028 wiederhergestellt ist und die Kommunen wieder Planungssicherheit haben, sind die derzeit erforderlichen haushaltsrechtlichen Erleichterungen aufzuheben. | |
| 6. | Der Freistaat Sachsen sollte die Beteiligung der Kommunen am sog. Sachsenfonds an ihrem Infrastrukturanteil der öffentlichen Hand ausrichten. Sachsens Kommunen sind verglichen mit dem Land der größere Träger der öffentlichen Infrastruktur und damit auch der wichtigste Auftraggeber für Infrastrukturinvestitionen. Dies muss sich – wie bereits beim Konjunkturpaket II und dem Programm “Brücken in die Zukunft” – auch bei der finanziellen Beteiligung der sächsischen Kommunen am Sachsenfonds widerspiegeln. Im Rahmen der Vorgaben des Bundes für das Sondervermögen Infrastruktur sind die Anforderungen an das Zuweisungsverfahren so einfach wie möglich zu halten und Budgetierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Vor dem Erlass der beabsichtigten Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen, die Höhe und das Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, eine etwaige Kofinanzierung und die Bewilligungszuständigkeiten regeln soll, sind die kommunalen Landesverbände eng einzubinden. | |