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Kottmarkurier
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Benutzungs- und Entgeltordnung für Märkte der Gemeinde Kottmar

Auf Grund von § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils aktuellen Fassung hat der Gemeinderat am 17.11.2025 unter Beschluss-Nr. 124-12/25 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für Märkte der Gemeinde Kottmar beschlossen:

I. Allgemeines

Durch die Gemeinde Kottmar werden Märkte zu bestimmten Anlässen durchgeführt.

II. Markttage

Zu besonderen Anlässen oder Festen in der Gemeinde werden folgende Märkte durchgeführt: - Frühlings- und Herbstmarkt am Faktorenhof Eibau,

-

das Abernfest in Obercunnersdorf,

-

der Lichterweg in Eibau im Bereich Drogerie Kroker bis Faktorenhof

-

der Weihnachtsmarkt im OT Obercunnersdorf

-

sowie weitere Märkte zu bestimmten Anlässen

III. Warensortiment

1.

Auf den Märkten dürfen folgende Warenarten feilgeboten werden:

a)

Lebensmittel im Sinne des § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenständegesetzes und Futtermittelgesetzes,

b)

Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,

c)

rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von Vieh,

d)

Accessoires, Modeschmuck

e)

Spielwaren

f)

Haushaltsartikel

g)

Kosmetik

h)

Reinigungsmittel

i)

Kunstgewerbe, Korb-, Keramik- und Dekorationsartikel

j)

Bekleidung

k)

Kurzwaren

l)

Lederwaren, Schuhe

m)

Bücher, Kalender

n)

Imbissangebote (Getränke und zubereitete Speisen entsprechend der Gestattung für den Markt)

2.

Der Veranstalter entscheidet über abweichende Waren- und Artikelgruppen.

IV. Schausteller

1.

Geschäfte des Schaustellergewerbes können nach vorheriger Anmeldung für die Märkte zugelassen werden.

2.

Die Entscheidung, welche Geschäfte für den jeweiligen Markt zugelassen werden, trifft die Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der jeweiligen Organisationsgemeinschaft.

V. Standerlaubnis

1.

Die Standerlaubnisse werden den Händlern durch die Gemeindeverwaltung bzw. den organisierenden kommunalen Einrichtungen für den betreffenden Markt erteilt. Voraussetzung ist die Vorlage der erforderlichen gewerblichen Erlaubnisse. Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht.

2.

Die Standerlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Der Anspruch auf einen zugeteilten Standplatz erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt belegt ist.

3.

Die Erlaubnis kann von der Gemeindeverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn:

a)

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Händler die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zulässigkeit nicht besitzt,

b)

der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

c)

der Marktstand, das Geschäft oder das Warensortiment nicht der Eigenart des jeweiligen Marktes entspricht oder die Marktvielfalt durch gleichartige Geschäfte beeinträchtigt wird.

4.

Die Erlaubnis kann von der Gemeindeverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn

a)

der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

b)

der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen der Marktordnung verstoßen haben,

c)

ein Standinhaber die fälligen Entgelte trotz Aufforderung nicht bezahlt.

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Gemeindeverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

5.

Den Anweisungen des Marktmeisters bzw. des Verantwortlichen, insbesondere zur Zuteilung des Standplatzes, ist Folge zu leisten.

VI. Abbau der Stände

Der Abbau von Geschäften auf Märkten wird einzelvertraglich geregelt.

VII. Verkaufseinrichtungen

1.

Als Verkaufseinrichtungen sind nur zu diesem Zweck hergerichtete Verkaufswagen und Stände zugelassen. Die Einrichtungen müssen standfest sein und dürfen die Marktoberfläche nicht beschädigen. Ihre Befestigung an Grünanlagen, Bäumen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- u. ä. Einrichtungen ist verboten.

2.

Am Stand sind Name und Anschrift des Händlers anzubringen. Die Waren sind für den Käufer zweifelsfrei auszupreisen.

VIII. Bedingungen und Auflagen

1.

Die Gewerbeordnung sowie angrenzende, den Handel mit Waren betreffende Rechtsvorschriften, sind durch den Händler einzuhalten.

2.

Das Befahren des Marktplatzes während der Marktzeit ist verboten. Ausnahmen können zum Be- und Entladen von Lieferfahrzeugen gewährt werden.

3.

Händler haben sich auf Verlangen der dazu berechtigten Personen auszuweisen und diesen auf Verlangen den Zutritt zum Stand zu gewähren.

IX. Marktentgelt

1.

Die Gemeinde Kottmar erhebt für die Benutzung ihrer Märkte ein Marktentgelt als Tagesentgelt.

2.

Als Berechnungsgrundlage gelten die Frontmeter des Geschäftes bzw. des Standes. Für kreisförmige Geschäfte wird der Durchmesser als Berechnungsgrundlage herangezogen. Es wird auf volle Meter aufgerundet.

3.

Die Marktentgelte sind in der Anlage zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ausgewiesen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.

4.

Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen oder Plätze nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung des Entgeltes.

5.

Vergibt der Marktmeister einen Tagesstand am Tage mehrmals, wird jedes Mal das volle Entgelt erhoben.

X. Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist, wer in der Gemeinde Kottmar einen anlässlich eines der unter II. genannten Markttage einen Markt- oder Verkaufsstand oder ein Schaustellergewerbe betreibt. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

XI. Fälligkeit und Zahlung

1.

Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme des Platzes, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die Entgelte sind grundsätzlich im Voraus bargeldlos auf das Konto der Gemeinde Kottmar einzuzahlen. Der Einzahlungsbeleg ist zu Beginn des Marktes auf Verlangen des Marktmeisters vorzulegen. Liegen besondere Gründe vor, so kann die Verwaltung im Einzelfall nachträgliche Zahlung gestatten.

3.

Kann nicht sofort festgestellt werden, in welchem Umfang Entgelte zu entrichten sind, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Kostenforderung ein.

4.

Marktbenutzer, welche beim Einzug der Entgelte übergangen wurden oder erst später hinzukommen oder deren Zahlungspflicht sich nachträglich durch Beisetzen von Tischen oder ähnlichen erweitert, haben die hierfür schuldigen Entgelte unaufgefordert an den Marktmeister zu entrichten.

5.

Für die Entrichtung des Marktentgeltes wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Sie ist bis zum Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, aufzubewahren und der Marktverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.

6.

Bei Zahlungsverzug können die für Entgelte zulässigen Zuschläge erhoben werden.

XII. Ordnung und Sauberkeit

1.

Für die Sauberkeit des Standplatzes ist der Standinhaber verantwortlich. Verpackungsmaterialien und Marktabfälle sind durch die Händler unschädlich und nicht zu Lasten der Gemeindeverwaltung zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Beseitigung dieser Materialien auf Kosten des Standinhabers durch die Gemeindeverwaltung veranlasst werden.

2.

Inhaber von Imbisseinrichtungen sind verpflichtet, einen Abfallbehälter am Stand bereitzustellen und diesen regelmäßig zu leeren.

XIII. Haftung, Ausgeschlossene Ansprüche

1.

Mit der Zuweisung des Standplatzes übernimmt die Gemeindeverwaltung keine Haftung für eingebrachte Sachen und Werte der Händler.

2.

Der Standinhaber haftet gegenüber der Gemeindeverwaltung für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten verursachten Schäden.

3.

Die Gemeindeverwaltung haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

4.

Der Entgeltpflichtige kann gegen die Entgeltforderung nicht mit Gegenforderungen gegenüber der Gemeinde aufrechnen.

XIV. Ordnungswidrigkeiten

1.

Verstöße gegen die Gewerbeordnung, werden gemäß § 146 der Gewerbeordnung (GewO) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Verstöße nach XIV. 2. ist die Gemeindeverwaltung Kottmar.

2.

Im Übrigen handelt gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung, wer:

a)

erheblich oder trotz Ermahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstößt

b)

die fälligen Entgelte trotz Aufforderung nicht bezahlt

c)

den Stand nicht entsprechend der Festlegung nach V. abgebaut hat

d)

den Anweisungen des Marktmeisters nicht Folge leistet

e)

den Marktplatz während der Marktzeit nicht nur zum Be- und Entladen befährt

f)

Verpackungsmaterialien und Marktabfälle entgegen der Festlegungen nach XII. entsorgt.

3.

Bei Verstößen kann der Marktteilnehmer vom Markt ausgeschlossen werden.

XV. Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung für Märkte der Gemeinde Kottmar tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 10.03.2015 außer Kraft.

 — 

Kottmar, den 18.11.2025

Görke
Bürgermeister

Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Märkte der Gemeinde Kottmar

Marktentgelte

Entgelt pro Frontmeter und Tag

Entgelt Händler  —  3,00 €

Entgelt Süßwaren/Backwaren/Eis  —  5,00 €

Entgelt Imbiss/Getränke  —  8,00 €

Entgelt historische Marktbetreibung  —  nach individueller Absprache

Strompauschale  —  10,00 €oder nachweislich mit eigenem Zwischenzähler 0,80 €/kwh

Kosten für die Beseitigung zurückgelassener Marktabfälle bzw. sonstiger Verunreinigungen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.