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Kottmarkurier
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes „Landwasser“

I. Haushaltssatzung 2024

Aufgrund von § 58 Abs. 1 SächsKomZG (Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) in Verbindung mit § 74 der SächsGemO (Sächsische Gemeindeordnung) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Landwasser“ in ihrer Sitzung am 30.01.2024 folgende Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Beschluss Nr. 4/2024 beschlossen:

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes "Landwasser" für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 30.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Abwasserverbandes "Landwasser" voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

-

Gesamtergebnis auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-

veranschlagten Gesamtergebnis auf

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

 — 312.000,00 Euro

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf

 — 0,00 Euro

festgesetzt.

(alternativ: Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.)

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

 — 250.000,00 Euro

festgesetzt.

Hinweis:

Gemäß § 74 Absatz 2 Satz 2 der Sächischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.

Oderwitz, den 13.02.2024

gez. Cornelius Stempel
Verbandsvorsitzender

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung 2024 mit dem dazugehörigen Haushaltsplan des Abwasserzweckverbandes „Landwasser“ wurde dem Rechts- und Kommunalamt des Landkreises Görlitz mit Datum vom 01.02.2024 zur Verfahrensprüfung vorgelegt.

Mit Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 08.02.2024, Az: 11.1.5.01-8870-4-10, wurde mitgeteilt, dass die

Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 312.000,00 € erteilt wird.

Die vorstehende Haushaltssatzung 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Die Auslegung der Haushaltssatzung 2024 mit dem dazugehörigen Haushaltsplan erfolgt nach dieser Veröffentlichung in der Gemeindeverwaltung Oderwitz, Str. d. Republik 54, 02791 Oderwitz vom 20.03.2024 bis einschließlich 28.03.2024 wie folgt:

Montag

9.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

9.00 - 12.00 Uhr

Haushaltsplan und Haushaltssatzung können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Bitte hierzu Mail an info@azv-landwasser.de

Oderwitz, 13.02.2024

gez. Cornelius Stempel
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn,

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.