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Kottmarkurier
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) § 76 Abs. 3 wird nachfolgend die Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Kottmar öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt.

Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Mit Schreiben vom 23.02.2026 erhielt die Gemeinde den Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde.

Haushaltssatzung der Gemeinde Kottmar für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 16.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

14.151.711 Euro

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

15.426.783 Euro

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-1.275.072 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

404.500 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

30.000 Euro

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

374.500 Euro

-

Gesamtergebnis auf

-900.572 Euro

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0 Euro

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

584.282 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0 Euro

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-316.290 Euro

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

12.981.292 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

13.542.939 Euro

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-561.647 Euro

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.119.536 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.084.694 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.965.158 Euro

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.526.805 Euro

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.000.000 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

104.100 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.895.900 Euro

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-848.281 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird

auf  —  3.000.000 Euro

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird

auf  —  -3.502.410 Euro

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird

auf  —  2.700.000 Euro

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

310 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

390 Prozent

für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf

0 Prozent

für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D)

0 Prozent

Gewerbesteuer auf

400 Prozent

§ 6

Für sämtliche Fördermittelmaßnahmen, mit Ausnahme der Maßnahme Anschaffung Mannschaftstransportwagen Feuerwehrwesen, gelten Sperrvermerke bis zur Bewilligung der jeweiligen Fördermittel.

§ 7

1.

Die Aufwendungen im Ergebnisplan dürfen nur in dem Maße erfolgen, wie sie durch die tatsächliche Ertragsentwicklung abgesichert werden können.

2.

Ein tatsächlicher überplanmäßiger Ertrag bei den Verkäufen von Grundstücken kann für den Erwerb neuer Grundstücke verwendet werden.

3.

Erhaltene Fördermittel sind sofort nach Feststellung der nicht benötigten Höhe unter Berücksichtigung ggf. anfallender Zinsen zurückzuzahlen.

Hinweis:

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.

§ 8

Der Bürgermeister wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsvollzug zu erlassen.

Kottmar, den 24.02.2026

Michael Görke, Bürgermeister

Auslegung des Haushaltsplanes

Die Haushaltssatzung mit dem kompletten Haushaltsplan 2026 liegt in der Zeit vom 16. März bis einschließlich 27. März 2026 im Bürgerbüro Obercunnersdorf, Hauptstraße 114, im Fachbereich Kämmerei während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht für jedermann öffentlich aus.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Sommer, Kämmerin