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Kottmarkurier
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung zu der bevorstehenden Landtagswahl am 1. September 2024

Gruppenauskünfte vor Wahlen § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)

„Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen.“

(Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift.)

Gegen die Übermittlung dieser Daten hat jeder wahlberechtigte Bürger ein Widerspruchsrecht. Dieser Widerspruch ist durch schriftliche oder persönliche Erklärung gegenüber der Meldebehörde mitzuteilen. Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf. Das Formular finden Sie auf unserer Homepage.

Einwohnermeldeamt