1.
Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Kottmar kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten,
am Dienstag, den 21.05.2024 von 9:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr sowie
am Donnerstag, den 23.05.2024 von 9:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
| - | im Gemeindeamt OT Eibau, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar sowie |
| - | im Bürgerbüro OT Obercunnersdorf, Hauptstraße 114, 02708 Kottmar |
von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 SächsKomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 24.05.2024, 11:00 Uhr bei der Wahlbehörde der Gemeinde Kottmar, im Gemeindeamt OT Eibau, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar einen Antrag auf Berichtigung des Wähler-verzeichnisses stellen.
Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaats Sachsen, wie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1
die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.
| 4.2 | |
| die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, | |
| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, |
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist auf Einsichtnahme entstanden ist, oder |
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. |
4.3
Wahlscheinanträge können beim Gemeindeamt OT Eibau, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich für die Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer, ohne Hilfsperson zu sein, den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
| 4.4 | |
| Wahlscheine können beantragt werden: | |
| – | von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr; |
| – | von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15:00 Uhr. |
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
| 5. | |
| Dem Wahlschein sind beizufügen: | |
| – | der /die amtlichen Stimmzettel, |
| – | der amtliche Stimmzettelumschlag, |
| – | der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Gemeinde, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, ggf. Wahlkreis, falls mehrere bestehen, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie |
| – | das Merkblatt – Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler. |
6.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.
An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
Kottmar, 10. April 2024