Gemeinde Kottmar; Landkreis Görlitz
| 1. | Am 9. Juni 2024 findet gleichzeitig die Wahl des |
| Europäischen Parlaments |
| des Kreistages des Landkreises Görlitz |
| und des Gemeinderates der Gemeinde Kottmar statt |
| Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Nummer | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums | barrierefrei |
| 001 | Gemeindeverwaltung, Sitzungszimmer | OT Eibau, Hauptstraße 62 |
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| 002 | Feuerwehrdepot Eibau | OT Eibau, Jahnstraße 10e | ja |
| 003 | Dorfgemeinschaftshaus Neueibau | OT Neueibau, Turnhallenweg 3 | ja |
| 004 | Feuerwehrdepot Walddorf | OT Walddorf, Martin-Luther-Straße 12 | ja |
| 005 | Bürgerbüro Obercunnersdorf | OT Obercunnersdorf, Hauptstraße 114 | ja |
| 006 | Feuerwehrdepot Kottmarsdorf | OT Kottmarsdorf, Löbauer Straße 19a | ja |
| 007 | Sporthalle der W.-Tempel-Grundschule | OT Niedercunnersdorf, Obercunnersdorfer Straße 11 | ja |
| 008 | Kulturhaus Ottenhain | OT Ottenhain, Dorfstraße 15 | ja |
| 009 | Briefwahlbezirk | OT Eibau, Hauptstraße 62 |
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| 3. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |
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| Die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer oder weißlicher Farbe. | |
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| Die Stimmzettel für die Kreistagswahl sind von hellgrüner Farbe. | |
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| Die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind von hellgelber Farbe. | |
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| Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt. | |
| 4. | ||
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| Bei der Wahl zum Europäischen Parlament: | |
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| Jeder Wähler hat eine Stimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der Zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
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| Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. | |
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| Die Wahlhandlung und die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
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| Bei der Kreistags- und Gemeinderatswahl: | |
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| Jeder Wähler hat drei Stimmen. | |
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| Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer | |
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| a) | die für den Wahlkreis/ Wahlgebiets zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge. |
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| b) | die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge. Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 SächsKomWO unterbleibt bei Gemeinderatswahlen Angabe von Postleitzahl und Wohnort. |
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| Bei Verhältniswahl: Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. | |
| - | Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder | |
| - | einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). | |
| - | Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. | |
| 5. | ||
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| Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.17) Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. | |
| 6. | ||
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| Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreis/ Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes / Wahlkreises erfolgen. | |
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| Für die Europawahl gilt: | |
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| Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist | |
| - | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder in der kreisfreien Stadt oder | |
| - | durch Briefwahl | |
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| teilnehmen. | |
| 7. | ||
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt, so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. | |
| 8. | ||
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| Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht selber schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleitung von der Wahl einer anderen Person erlangt. Wer unbefugt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 2 und 3 StGB). | |
| 9. | ||
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| Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
Kottmar, den 10. April 2024