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Kottmarkurier
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bäder der Gemeinde Kottmar für die Badsaison 2025

Auf Grund von § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kottmar am 14.04.2025 unter Beschluss-Nr. 74-5/25 folgende 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bäder der Gemeinde Kottmar vom 18.04.2023 beschlossen:

Artikel 1

II. Öffnungszeiten Freizeitbad Obercunnersdorf wird neu gefasst:

1. Das Freizeitbad Obercunnersdorf öffnet in der Saison 2025 vom 23.05.2025 bis 31.08.2025.

4. Im Freizeitbad Obercunnersdorf wird in der Saison 2025 geheiztes Wasser im kombinierten Innen- /Außenbecken angeboten.

Artikel 2

III. Öffnungszeiten Volksbad Eibau wird neu gefasst:

1. Das Volksbad Eibau öffnet in der Saison 2025 vom 23.05.2025 bis 31.08.2025.

Artikel 3

V. Benutzungsentgelte/sonstige Entgelte für das Volksbad Eibau wird in der Anlage neugefasst.

Artikel 4

Die 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bäder der Gemeinde Kottmar tritt am 01.05.2025 in Kraft und gilt für das Jahr 2025.

Kottmar, den 22.04.2025

Görke
Bürgermeister

Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Bäder der Gemeinde Kottmar

1 gilt auch für Schwerbehinderte und Schüler/Studenten gegen Vorlage eines Ausweises

* in der Regel mindestens einen Tag vorher

Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Kottmar erhalten gegen Vorlage des Dienstausweises kostenfreien Eintritt in die Bäder.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO

Benutzungs- und Entgeltordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Benutzungs- und Entgeltordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.