Auf Grund von § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kottmar am 14.04.2025 unter Beschluss-Nr. 74-5/25 folgende 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bäder der Gemeinde Kottmar vom 18.04.2023 beschlossen:
II. Öffnungszeiten Freizeitbad Obercunnersdorf wird neu gefasst:
1. Das Freizeitbad Obercunnersdorf öffnet in der Saison 2025 vom 23.05.2025 bis 31.08.2025.
4. Im Freizeitbad Obercunnersdorf wird in der Saison 2025 geheiztes Wasser im kombinierten Innen- /Außenbecken angeboten.
III. Öffnungszeiten Volksbad Eibau wird neu gefasst:
1. Das Volksbad Eibau öffnet in der Saison 2025 vom 23.05.2025 bis 31.08.2025.
V. Benutzungsentgelte/sonstige Entgelte für das Volksbad Eibau wird in der Anlage neugefasst.
Die 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bäder der Gemeinde Kottmar tritt am 01.05.2025 in Kraft und gilt für das Jahr 2025.
Kottmar, den 22.04.2025
| Volksbad Eibau | ||
| Tageskarte Kinder | unter 6 Jahren | frei |
| Tageskarte Kinder und Jugendliche 1 | 6 – 17 Jahre | 2,50 |
| Tageskarte Erwachsene |
| 3,50 |
| Tageskarte Kinder und Jugendliche, ermäßigt 1 | nach 18 Uhr | 1,50 |
| Tageskarte Erwachsene, ermäßigt | nach 18 Uhr | 2,50 |
| Zehnerkarte Kinder und Jugendliche 1 | 6 – 17 Jahre | 20,00 |
| Zehnerkarte Erwachsene |
| 30,00 |
| Saisonkarte Kinder und Jugendliche 1 | 6 – 17 Jahre | 45,00 |
| Saisonkarte Erwachsene |
| 100,00 |
| Familienkarte |
| 10,00 |
| Gruppenkarte, ab 10 Personen | Voranmeldung und konkreter Preis auf Anfrage * | 20% Nachlass auf reguläre Eintrittspreise |
1 gilt auch für Schwerbehinderte und Schüler/Studenten gegen Vorlage eines Ausweises
* in der Regel mindestens einen Tag vorher
Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Kottmar erhalten gegen Vorlage des Dienstausweises kostenfreien Eintritt in die Bäder.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO
Benutzungs- und Entgeltordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Benutzungs- und Entgeltordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.