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Kottmarkurier
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Kottmar

Auf Grund von §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) und § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sowie § 13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in der jeweils aktuellen Fassung sowie der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kottmar vom 15.11.2016 hat der Gemeinderat Kottmar am 13.05.2024 unter Beschluss-Nummer 386-5/24 die folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

I. Ehrenamtlich tätige Bürger und Wahlberechtigte

§ 1

Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtlich Tätige nach § 17 Absatz 1, Satz 2 SächsGemO erhalten gemäß § 21 Absatz 1 SächsGemO Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, wird diese Entschädigung für den Zeitaufwand gewährt.

(2) Die Entschädigung nach § 1 Absatz 1 beträgt bei

einer Tätigkeit von bis zu 3 Stunden Dauer

15,00 €

einer Tätigkeit von mehr als 3 bis zu 5 Stunden Dauer

20,00 €

einer Tätigkeit von mehr als 5 Stunden Dauer

25,00 €

§ 2

Aufwandsentschädigung

(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,00 €.

Zusätzlich werden für jede Sitzungsteilnahme 20,00 € gezahlt.

(2) Sonstige berufene Mitglieder von Ausschüssen erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung von 20,00 € je Sitzung.

(3) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten folgende zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung:

1.

Stellvertreter von

150,00 €

2.

Stellvertreter von

75,00 €

3.

Stellvertreter von

50,00 €.

(4) Die Friedensrichter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 20,00 €.

(5) Wanderwegewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 70,00 €.

(6) Mit den gezahlten Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 bis 4 sind alle eventuellen Auslagen abgegolten.

(7) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 und 5 erfolgt monatlich im Voraus, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils zum Ende des II. und IV. Quartals gezahlt. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.

§ 3

Reisekosten

Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 oder § 2 einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des SächsRKG.

II. Ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kottmar

§ 4

Aufwandsentschädigungen Feuerwehr

Funktionsträger und andere Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Die Entschädigung in der Freiwilligen Feuerwehr Kottmar beträgt monatlich:

(1)

-

für den Gemeindewehrleiter

150,00 €

-

stellvertretender Gemeindewehrleiter

75,00 €

-

Ortswehrleiter

75,00 €

-

stellvertretender Ortswehrleiter

50,00 €

-

Jugendfeuerwehrwart

50,00 €

-

Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart

25,00 €

-

Musikzugleiter

20,00 €

-

Gerätewart

50,00 €

-

Atemschutzwart

10,00 €

(2) Der Schriftführer erhält je Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 10,00 €.

(3) Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben eines Funktionsträgers in Vertretung in vollem Umfang war, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

(4) Über Aufgabennichterfüllung von einzelnen Funktionsträgern hat der Gemeindewehrleiter den Bürgermeister innerhalb eines Monats zu informieren und die Aussetzung der Aufwandsentschädigung zu beantragen.

§ 5

Ergänzende Aufwandsentschädigungen

(1) Jeder Angehörige der aktiven Abteilung, der sich nach einem Alarm auf kürzesten Weg am Feuerwehrgerätehaus einfindet und eingesetzt wird, erhält eine ergänzende Aufwandsentschädigung von 3,50 Euro je volle Einsatzstunde. Gleiches gilt für angeordnete Bereitschaftsdienste im Feuerwehrgerätehaus.

Für die Einsatzdauer wird die Zeit von der Alarmierung bis zum Einsatzende im Feuerwehrgerätehaus gerechnet.

(2) Jeder aktive Angehörige der Feuerwehr, der eine vom Träger der Feuerwehr angeordnete Brandsicherheitswache durchführt, erhält dafür je volle Stunde 3,50 €.

(3) Die Regelungen nach den §§ 62 und 63 SächsBRKG bleiben unberührt.

§ 6

Aufwandsentschädigung der Ausbilder und Helfer

(1) Ausbilder und Helfer, die über eine Sonderausbildung verfügen und entsprechend der Dienstpläne Ausbildungen vorbereiten und durchführen, erhalten eine Entschädigung. Der Ortswehrleiter bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ausbilder der Feuerwehren beträgt 7,00 € je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt 3,50 € je geleistete Ausbildungsstunde.

(3) Die Regelungen des Absatzes 1 und 2 gelten auch für Helfer bei der Ausbildung in der Jugendfeuerwehr.

§ 7

Ehrungen und Beförderungen

In Würdigung aktiver und treuer Dienste im Feuerwehrwesen der Gemeinde Kottmar werden, verbunden mit Ehrengaben, folgende Entschädigungsprämien als Einmalprämie gezahlt. Die Auszahlungsanträge sind bei Einreichung durch die Gemeindewehrleitung im Einzelnen zu prüfen.

10 Jahre Mitgliedschaft FFw

Ehrengabe 25,00 €

20 Jahre Mitgliedschaft FFw

Ehrengabe 25,00 €

Entschädigungsprämie 50,00 €

25 Jahre Mitgliedschaft FFw

Ehrengabe 25,00 €

Entschädigungsprämie 75,00 €

30 Jahre Mitgliedschaft FFw

Ehrengabe 25,00 €

Entschädigungsprämie 100,00 €

40, 50, 60 Jahre Mitgliedschaft FFw

Ehrengabe 25,00 €

Entschädigungsprämie 150,00 €

§ 8

Zahlung der Entschädigungsleistungen

(1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 4 werden monatlich im Voraus per Überweisung ausgezahlt.

(2) Die Entschädigungen nach §§ 5 und 6 sind innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Dienstes geltend zu machen und werden innerhalb von vier Wochen nach Geltendmachung vergütet.

(3) Die Auszahlung der Entschädigungsprämie anlässlich des Dienstjubiläums in § 7 erfolgt im Monat des Ereignisses.

§ 9

Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Kottmar tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Kottmar vom 07.01.2013 sowie deren Änderungssatzungen vom 10.09.2013, vom 16.12.2014, vom 14.09.2015, vom 27.01.2017 und vom 04.09.2018 außer Kraft.

Kottmar, den 14.05.2024

Görke
Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.