Titel Logo
Kottmarkurier
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kottmar

Der Gemeinderat der Gemeinde Kottmar hat am 15.06.2026 auf Grund von

1.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) und

2.

§ 15 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04. März 2024 (SächsGVBl. 2024 Nr. 4 S. 289) in der jeweils aktuellen Fassung,

mit Beschluss – Nummer 165-06/26 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr Kottmar ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:

-

Eibau

-

Kottmarsdorf

-

Neueibau

-

Niedercunnersdorf

-

Obercunnersdorf

-

Ottenhain

-

Walddorf

(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Kottmar“.

(3) Die Ortsfeuerwehren fügen dem Namen den Ortsteilnamen bei.

(4) In den Ortsfeuerwehren sind keine hauptberuflichen Angehörigen der Freiwilligen Feuer­wehr tätig.

(5) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Ortsfeuerwehren Eibau, Kottmarsdorf, Neueibau, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Ottenhain und Walddorf geleistet. In den Ortsfeuerwehren Eibau, Kottmarsdorf, Obercunnersdorf und Ottenhain bestehen Jugendfeuerwehren gemäß § 18a SächsBRKG. An den Standorten mit Jugendfeuerwehren kann auch jeweils eine Kinderfeuerwehr gebildet werden.

(6) Alters- und Ehrenabteilungen bestehen in den Ortsfeuerwehren Eibau, Kottmarsdorf, Neueibau, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Ottenhain und Walddorf.

(7) Die Ortsfeuerwehr Obercunnersdorf unterhält einen musiktreibenden Zug als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kottmar gem. § 18 Abs. 10 SächsBRKG. Die Mitglieder des musiktreibenden Zuges sind nicht zum aktiven Feuerwehrdienstes verpflichtet.

Alles Nähere zu dieser Abteilung wird in einer Dienstordnung geregelt.

(8) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen zwei Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

(9) Bei nicht bestehender Führungsebene (Ortswehrleiter, Stellvertreter) kann die betroffene Ortsfeuerwehr als Kommandostelle der räumlich am nächsten gelegenen Nachbarortswehr innerhalb der Gemeinde Kottmar geführt werden.

§ 2

Pflichten der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr wirkt neben der Brandbekämpfung und der technischen Hilfe bei der Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Brandschutzbehörde mit, insbesondere bei der:

a.

Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes,

b.

Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,

c.

Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen,

d.

Förderung der Brandschutzerziehung

e.

Einsatzberichterstattung,

f.

Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen und

g.

der Stellung von Brandsicherheitswachen.

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

(3) Für die Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst nach § 18 Absatz 9 SächsBRKG sind die schriftlichen Erklärungen:

a.

zur Bereitschaft an Aus- und Fortbildungen im erforderlichen Umfang teilzunehmen,

b.

den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben,

c.

über die aktive Tätigkeit in sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen,

d.

der Personensorgeberechtigten über die Zustimmung zur Aufnahme des oder der Minderjährigen und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung der Person.

Personen, die sich für den aktiven Feuerwehrdienst bewerben, dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Absatz 4 SächsBRKG sein.

Personen, die sich für den aktiven Feuerwehrdienst bewerben, sollen im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Personen nicht im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr ihres Wohnortes nachzuweisen.

(2) Einer Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr steht insbesondere, die aktive Tätigkeit in sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen, die zu einer ständigen Nichtverfügbarkeit für Einsätze führt, entgegen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Gemeinde zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

(1) Die schriftliche Mitteilung über die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes oder die Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr in Folge der Feststellung der Ungeeignetheit nach § 18 Absatz 4 SächsBRKG obliegt dem Bürgermeister. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen eine sorgeberechtigte Person ihre Erklärung nach § 3 Absatz 1 Buchstabe d) schriftlich oder in elektronischer Form zurücknimmt.

Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr

-

aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann vom Ortswehrleiter angeordnet werden, die Kosten trägt die Gemeinde

-

ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird oder

-

aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.

Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger ist vom Bürgermeister bei Pflichtverstößen, insbesondere bei

-

erheblichen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Dienstdurchführung,

-

bei erheblichen Vorwürfen gegen seine Person, insbesondere bei dem bestehenden Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr,

-

bei Einleitung oder während eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen ihn

vom Feuerwehrdienst bis zur vollständigen Ausräumung der Vorwürfe oder bis zur endgültigen Einstellung eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem eingeleiteten Verfahren zu suspendieren. Die von dem Feuerwehrangehörigen ausgeführten Funktionen und Mitgliedsrechte ruhen für die Zeit der Suspendierung. Während der Suspendierung kann ein Hausverbot für die Einrichtungen der Feuerwehr ausgesprochen werden.

Der suspendierte Feuerwehrangehörige kann schriftlich eine Überprüfung der Suspendierung gegenüber dem Bürgermeister beantragen. Er kann hierzu Unterlagen vorlegen oder Informationen mitteilen, die eine Aufhebung der Suspendierung begründen können. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Nach dieser Entscheidung kann der Feuerwehrangehörige einen erneuten Überprüfungsantrag im Hinblick auf seine Suspendierung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten verlangen, es sei denn er kann maßgebliche Unterlagen oder Informationen vorlegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aufhebung der Suspendierung, rechtfertigen können.

(5) Ein Feuerwehrangehöriger ist bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr endgültig auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die in Abs. 4 genannten Verfehlungen oder die Vornahme einer Straftat bestätigen.

(6) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Mit dem Ausschluss oder der Entlassung werden alle die Feuerwehr betreffenden Funktionen / Wahlämter beendet.

Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter und die Stellvertreter zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben das Recht den Ortswehrleiter, den Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses sowie das Mitglied der Ortsfeuerwehr im Gemeindefeuerwehrausschuss zu wählen.

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr, für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung, zu erwirken. Lohnfortzahlung / Verdienstausfall werden dem privaten Arbeitgeber gemäß § 62 Abs. 1 SächsBRKG auf Antrag erstattet. Dieser muss innerhalb von 3 Monaten bei der Gemeinde eingereicht werden.

(3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der, dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde, festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

-

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

-

sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus / an der Feuerwache einzufinden,

-

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

-

den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben,

-

die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuer­wehrdienst zu beachten und

-

die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewis­senhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen, Unterführer, Gerätewarte, Maschinisten (Funktionsträger) haben eine Ortsabwesenheit von mehr als sieben Tagen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

-

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

-

die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

-

den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

(8) Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten § 5 Abs. 5 Anstrich 1 (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und 3 bis 7 entsprechend.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 SächsBRKG bleibt unberührt.

Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend. Auf die Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses kann verzichtet werden.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

-

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

-

den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

-

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

(4) Die Jugendfeuerwehrwarte der Ortswehren werden vom Bürgermeister nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses bestellt. Die betreffenden Kameraden sind aktive Angehörige der Feuerwehr und müssen neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen. Der Nachweis des Grundlehrgangs „Jugendfeuerwehrwart“ ist erforderlich bzw. ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

§ 7

Kinderfeuerwehr

Die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten sinngemäß. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zugehörigkeit mit Aufnahme in die Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit dem vollendeten 10. Lebensjahr, endet.

§ 8

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Ortsfeuerwehren bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

(2) Der Gemeindewehrleiter kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist vorher zu hören.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen in den Ortsfeuerwehren benennen aus ihren Reihen den Leiter dieser. Die Bestellung erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 9

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

Ehrenmitglieder haben das Recht an Veranstaltungen der Feuerwehr und an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie tragen keine Uniform.

§ 10

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

-

die Hauptversammlung / Ortsfeuerwehrversammlung,

-

der Gemeindefeuerwehrausschuss / Ortsfeuerwehrausschuss und

-

die Gemeindewehrleitung / Ortswehrleitung.

§ 11

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens aller fünf Jahre eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Zeitraum abzugeben. In der Hauptversammlung wird die Gemeindewehrleitung gewählt. Der Bürgermeister ist einzuladen.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(5) Die Ortsfeuerwehrversammlungen sind jährlich durchzuführen. Dazu werden alle Mitglieder der Ortsfeuerwehr, der Bürgermeister, der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter unter Nennung der Tagesordnung eingeladen. In den Ortsfeuerwehrversammlungen werden die jeweiligen Ortswehrleiter, der Stellvertreter, der Ortsfeuerwehrausschuss sowie das Mitglied der Ortswehr für den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt. Ansonsten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 12

Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Planung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern sowie den Ortswehrleitern, den Jugendfeuerwehrwarten (ohne Stimmrecht) sowie einem nach § 10 Abs. 5 gewählten Mitglied jeder Ortsfeuerwehr. Aus besonderem Anlass können themenbezogen Fachberater oder weitere beratende Personen ohne Stimmrecht zu Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses hinzugezogen werden.

(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen vor Sitzungstermin einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(5) Beschlüsse / Abstimmungen des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jede Ortsfeuerwehr besitzt hierbei eine abzugebende Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu bilden. Für ihn gelten die Absätze 1, 3, 4, und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Ortswehrleiter, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrver­sammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitglieder. Der Bürgermeister und der Gemeindewehrleiter sowie seine Stellvertreter sind zu den Sitzungen mit Nennung der Tagesordnungspunkte einzuladen; sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 13

Wehrleitung

(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine 2 Stellvertreter an.

(2) Die Gemeindewehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 5 Abs. 1 gewählt. Die Ortswehrleitungen werden von den Angehörigen der jeweiligen Ortswehr gemäß § 5 Abs. 1 gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. Zu Beratungen der Gemeindewehrleitung ist der Bürgermeister mit Bekanntgabe von Beratungsthemen einzuladen.

(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.

(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Gegenüber Bürgermeister und Gemeinderat hat er eine umfassende Informationspflicht wahrzunehmen. Er hat insbesondere

-

auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

-

die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

-

die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

-

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

-

die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer, der Gerätewarte und der bestellten Funktionsträger zu kontrollieren,

-

auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,

-

für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

-

bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und

-

Beanstandungen, besondere Vorkommnisse, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(8) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hö­ren.

(9) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Entsprechende Aufgabenbereiche sind festzulegen.

(10) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter sind bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abzuberufen.

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 2 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters. Dabei bilden der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter die Ortswehrleitung.

§ 14

Unterführer, Gerätewarte, Funktionsträger

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Unterführer und Leiter der Alters- und Ehrenabteilung werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Wehrleiter zu melden.

(5) Für weitere Funktionsträger laut dieser Satzung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 15

Niederschrift

(1) Über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses, der Gemeindewehrleitung und über Hauptversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Über alle die Feuerwehr betreffenden Beratungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Bürgermeister innerhalb von 3 Wochen nach dem Beratungstermin von mindestens zwei Teilnehmern unterzeichnet vorzulegen.

(3) Für die Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend.

§ 16

Wahlen

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seiner Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 2 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder der Feuerwehrausschüsse gemäß § 12 Abs. 2 und 7 wird in den Ortsfeuerwehrversammlungen durchgeführt.

Sie ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeindefeuerwehrausschuss ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächster festgestellte Bewerber nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Steht kein weiterer Bewerber zur Verfügung bleibt die Stelle unbesetzt.

(9) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(10) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

(11) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.

§ 17

Auszeichnungen, Ehrungen, Beförderungen

(1) In den Hauptversammlungen werden die 10-, 20-, 25-jährigen Dienstjubiläen gewürdigt. Ab dem 30-jährigen Dienstjubiläum erfolgt die Ehrung aller zehn Jahre.

(2) Personen, die sich durch ihr Handeln und Wirken besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben haben, können in den Hauptversammlungen geehrt werden.

(3) Auszeichnungen, Ehrungen und Beförderungen werden vom Bürgermeister oder von einer durch ihn beauftragten Person vorgenommen.

§ 18

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Jede Form der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere bei laufenden Einsätzen, unterliegt dem Verantwortungsbereich der Leitung der Feuerwehr (Gemeindewehrleitung) als Beauftragter der Gemeinde. Alle Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder jede andere Weitergabe von Informationen an Dritte sind mit der Leitung der Feuerwehr (Gemeindewehrleitung) im Vorfeld abzustimmen.

(2) Näheres zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Bestellung von Pressesprechern) ist durch Dienstanweisung des Bürgermeisters festzulegen.

(3) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den Ortsfeuerwehren unterliegt dem Verantwortungsbereich des Ortswehrleiters. Alle Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder jede andere Weitergabe von Informationen an Dritte sind mit der Leitung der Feuerwehr (Gemeindewehrleitung) und dem Bürgermeister im Vorfeld abzustimmen.

(4) Ausnahmen zu den getroffenen Regelungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 19

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kottmar vom 15.11.2016 außer Kraft.

Kottmar, den 16.06.2026

 

 

 

Michael Görke
Bürgermeister