Gemeinde Kottmar
Landkreis Görlitz
Wahlkreis 59
| 1. | Am Sonntag, 01. September 2024, findet die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums |
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| 001 | Gemeindeverwaltung Sitzungszimmer | OT Eibau, Hauptstraße 62 |
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| 002 | Feuerwehrdepot Eibau | OT Eibau, Jahnstraße 10e | X |
| 003 | Dorfgemeinschaftshaus Neueibau | OT Neueibau, Turnhallenweg 3 | X |
| 004 | Feuerwehrdepot Walddorf | OT Walddorf; Martin-Luther-Straße 12 | X |
| 005 | Bürgerbüro Obercunnersdorf | OT Obercunnersdorf, Hauptstraße 114 | X |
| 006 | Feuerwehrdepot Kottmarsdorf | OT Kottmarsdorf, Löbauer Straße 19a | X |
| 007 | Sporthalle der W.-Tempel- Grundschule | OT Niedercunnersdorf, Obercunnersdorfer Straße 11 | X |
| 008 | Kulturhaus Ottenhain | OT Ottenhain, Dorfstraße 15 | X |
| 009 | Briefwahlbezirk | OT Eibau, Hauptstraße 62 |
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| In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.07.2024 bis 11.08.2024 übersandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigte zu wählen haben. |
| Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im OT Eibau, Hauptstraße 62, Speiseservice zusammen. |
| 3. | Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. |
| Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. |
| Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. |
| Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen. |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteienbezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Listenstimme in der Weise, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
| Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. |
| In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes). |
| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes). |
| Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches. |
| 7. | In den Wahlbezirken der Gemeinde Kottmar werden keine repräsentativen Wahlstatistiken nach § 70 oder § 72 der Landeswahlordnung durchgeführt. |
Kottmar, den 12.07.2024