Laut § 19 (Grundsteuergesetz) ist jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines Steuerschuldners selbst anzuzeigen.
Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Änderung (Vergrößerung der Wohnfläche, Garage oder Heizungsumstellung ...) bei dem Finanzamt oder bei der Gemeindeverwaltung selbst zu erstatten, welche für die Festsetzung des Steuermessbetrages zuständig sind.
(§ 12 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 24.10.2001)
„Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Gemeinde anzuzeigen.“
Ordnungswidrig handelt, wer seiner Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zur Erinnerung für die Steuer- und Pachtzahler, welche keine Einzugsermächtigung erteilt haben, nochmals die jährlichen Termine:
| 01.02.2023 | Gartenpacht |
| 15.02.2023 | Grundsteuer und Gewerbesteuer – I. Quartal sowie Hundesteuer |
| 31.03.2023 | Garagenpacht |
| 15.05.2023 | Grundsteuer und Gewerbesteuer – II. Quartal |
| 01.07.2023 | Grundsteuer – Jahreszahler |
| 15.08.2023 | Grundsteuer und Gewerbesteuer III. Quartal |
| 15.11.2023 | Grundsteuer und Gewerbesteuer IV. Quartal |
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Zahlungen zu den Fälligkeiten auf dem Konto der Gemeindeverwaltung Königswartha eingehen. Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben.
Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, der Gemeindeverwaltung eine Einzugsermächtigung zum Abbuchen der Steuern und Pachten zu erteilen.