Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Königswartha in seiner Sitzung am 16.10.2024 [mit Beschluss Nr. 18/X/2024] folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Königswartha erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge | 300 v. H |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) aufder Steuermessbeträge | 410 v. H |
| 2. | Für die Gewerbesteuer aufder Steuermessbeträge | 400 v. H | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Königswartha, den 17.10.2024