Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach §§ 16 und 17 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist.
Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Christian Kurtze, M.Sc., führte im Zeitraum vom 3. bis 4. Quartal 2025 Katastervermessungen zur Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung in der Gemeinde Königswartha, Gemarkung Caminau durch.
Betroffene Flurstücke
Gemeinde Königswartha, Gemarkung Caminau, Flurstücke 370, 430/3, 458
Es wurden Grenzpunkte dieser Flurstücke nach den Vorschriften des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) festgestellt, wiederhergestellt und abgemarkt.
Allen betroffenen Eigentümern und Erbbauberechtigten werden die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung durch Offenlegung bekanntgegeben. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG sowie § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO) vom 6.7.2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung 25.1.2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist.
Die Unterlagen und Ergebnisse liegen vom 13.02.2026 bis 13.03.2026 von Montag bis Freitag in den Geschäftszeiten von 9:00 bis 16:00 Uhr nach vorheriger Terminabsprache in meinen Geschäftsräumen in der Neugasse 8, 02625 Bautzen zur Einsichtnahme bereit. Nach §§ 27a und 27b Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) werden die Offenlegung und die auszulegenden Dokumente zusätzlich im Internet auf meiner Webseite www.vermessung-kurtze.de/informationen/offenlegungen/ im oben genannten Zeitraum zugänglich gemacht. Gemäß § 17 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung ab dem 20.03.2026 als bekanntgegeben.
Für Rückfragen oder zur Vereinbarung eines Termins stehe ich Ihnen gerne telefonisch unter 03591/37300 oder per E-Mail an info@vermessung-kurtze.de zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung, der Wegfall von Grenzpunkten, die Abmarkung von Grenzpunkten sowie die zeitweilige Aussetzung und das Absehen der Abmarkung von Grenzpunkten als Ergebnis von Katastervermessungen und Abmarkungen sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch zulässig ist.
Gegen die offengelegten Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Widersprüche sind schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die erlassende Behörde ist: Herr Dipl.-Ing. (FH) Christian Kurtze, M.Sc., Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Neugasse 8, 02625 Bautzen. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde, dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN), Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, gewahrt.
Bautzen, den 13.02.2026