W tutym zjawnym wozjewjenju na to skedźbnjamy, zo smě kóžda wólbokmana wosoba přichodnych komunalnych wólbow wšědny dźeń wot 20. hač do 16. dnja do wólbow w zwučenych wotewrjenskich časach zarjada do zapisa wolerjow hladać, zo by zapiski přepruwowała.
Do zapisa wolerjow su wšitke wosoby zapisane, kotrež su 18. žiwjenske lěto dokónčili a znajmjeńša 3 měsacy w gmejnje resp. we wokrjesu bydla a su z tym na wólbnym dnju wólbokmane.
Štóž ma zapis wolerjow za njekorektny abo njedospołny, móže w horjeka mjenowanym času na gmejnje próstwu wo korigowanje zapodać.
Wozjewjenje nimo toho zdźěli, kak móžeće próstwu wo wólbny lisćik stajić a kak móžeće z listom wolić.
Dalše informacije wo wólbach z wólbnym lisćikom a wo listowej wólbje su na wólbnej zdźělence, kotruž wšitcy do zapisa wolerjow zapisani wólbokmani sčasom dóstanu.
Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich němskich wozjewjenjach.
Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
| 1. | |
| a) | Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung. |
| b) | Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz- Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung. |
| c) | Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3 § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung. |
| d) | Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung. |
2.
Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Gemeindeverwaltung Königswartha, Mike Böhm, Datenschutzbeauftragter, Bahnhofstraße 4, 02699 Königswartha
4.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Landratsamt Bautzen, Kreiswahlleiter, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Bautzen, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen/ die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
| 5. | |
| Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung - der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet, | |
| - | die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder |
| - | sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. |
| 6. | |
| Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu: | |
| - | Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung) |
| - | Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung) |
| - | Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung) |
| - | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung) |
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. § 20 der Europawahlordnung; § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; § 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i.V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).
7.
Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Postfach 120016, 01001 Dresden; E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de, richten.