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Königswartha aktuell - Amtsblatt der Gemeinde Königswartha
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen Zarjadniske wozjewjenja
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung über den Bebauungsplan „Neudorf – Am Erlenbach“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Königswartha hat mit Beschluss vom 17.01.2024 den Bebauungsplan „Neudorf - Am Erlenbach“ in der Fassung vom 19.12.2023 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Mit Schreiben vom 18.04.2024, AZ: 621.31.P:1277 des Landratsamtes Bautzen wurde der Bebauungsplan „Neudorf - Am Erlenbach“ in der Fassung vom 19.12.2023 genehmigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Neudorf - Am Erlenbach“ hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Königswartha (Bahnhofstraße 4, 02699 Königswartha) während der Dienstzeiten einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Bürgermeister