Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils gültigen Fassung, müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten. Damit besteht die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Die Widersprüche gelten unbefristet bzw. bis auf Widerruf. Ein bereits eingelegter Widerspruch bleibt weiterhin gültig.
Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:
| 1. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr | |
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| Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482), in der jeweils gültigen Fassung, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: | |
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| 1. | Familienname, |
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| 2. | Vornamen, |
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| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
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| Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben. | |
| 2. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person | |
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| Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: | |
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| 1. | Vor- und Familiennamen, |
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| 2. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
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| 3. | Geschlecht, |
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| 4. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
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| 5. | derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, |
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| 6. | Auskunftssperre nach § 51 BMG sowie |
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| 7. | Sterbedatum. |
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| Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. | |
| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen | |
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| Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. | |
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| Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. | |
| 4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk | |
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| Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf gemäß § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über | |
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| 1. | Familienname, |
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| 2. | Vornamen, |
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| 3. | Doktorgrad, |
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| 4. | Anschrift sowie |
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| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
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| Altersjubiläen in diesem Sinne sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. | |
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| Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen | |
| 5. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage | |
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| Adressbuchverlagen darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren | |
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| 1. | Familienname, |
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| 2. | Vornamen, |
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| 3. | Doktorgrad und |
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| 4. | derzeitige Anschriften. |
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| Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. | |
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| Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG zu widersprechen. | |
Personen, die der Datenübermittlung in einzelnen Fällen oder insgesamt widersprechen wollen, können dies der
Stadt Köthen (Anhalt)
Einwohnermeldeabteilung
Marktstraße 1-3
06366 Köthen (Anhalt)
schriftlich mitteilen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Stadt Köthen (Anhalt) https://www.koethen-anhalt.de. Möchten Sie persönlich in der Einwohnermeldeabteilung vorsprechen, beachten Sie bitte, dass eine Bearbeitung Ihres Anliegens mit Termin erfolgt. Termine können unter der 03496 / 425 205 vereinbart werden.
Köthen (Anhalt), 11.01.2024