Gemäß § 15 KWG LSA in Verbindung mit § 6 (1) KWG LSA und § 29 KWO LSA fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Stadtratswahl der Stadt Köthen (Anhalt) und die für Ortschaftsratswahlen in Arensdorf, Baasdorf, Dohndorf, Elsdorf, Löbnitz an der Linde, Merzien und Wülknitz am 09.06.2024 auf.
1. Adresse für die Abgabe der Wahlunterlagen
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 21 (2) Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) bei mir entweder auf dem Postwege unter der Adresse
Stadt Köthen (Anhalt)
Die Stadtwahlleiterin
Marktstraße 1-3
06366 Köthen (Anhalt)
oder persönlich unter der Adresse Wallstraße 1-5, 06366 Köthen (Anhalt), Zimmer 124 einzureichen.
2. Einreichungstermin
Ich möchte zu einer möglichst frühzeitigen Einreichung der Unterlagen auffordern! Aufgrund des § 27 (1) KWG LSA und des § 34 (1) Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.02.1994 (GVBl. LSA 238, 435) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.09.2023 (GVBl. S. 501) hat die unverzügliche Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge sofort nach Eingang durch die Stadtwahlleiterin und bei Mängelfeststellung die unverzügliche Aufforderung zur Beseitigung zu erfolgen. Ein rechtzeitiges Einreichen kann formelle Fehler verhindern, die dafür sorgen könnten, dass der Wahlvorschlag nicht zugelassen wird.
Gemäß § 21 (2) S. 2 KWG LSA ist der letzte Tag zur Einreichung der Wahlvorschläge der 68. Tag vor der Wahl, der 02.04.2024 (18:00 Uhr).
Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) und für die Wahlen zu den Ortschaftsräten in Arensdorf, Baasdorf, Dohndorf, Elsdorf, Löbnitz an der Linde, Merzien und Wülknitz können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.
3. Anzahl der zu wählenden Vertreter
In der Stadt Köthen (Anhalt) werden nach § 37 (1) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der jeweils gültigen Fassung 36 Stadträte gewählt.
Gemäß § 3 (3) Hauptsatzung der Stadt Köthen (Anhalt) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.06.2023 werden
| • | in den Ortschaften Merzien und Wülknitz 9 Ortschaftsräte, |
| • | in den Ortschaften Arensdorf, Baasdorf und Dohndorf 7 Ortschaftsräte und |
| • | in den Ortschaften Löbnitz an der Linde und Elsdorf 5 Ortschaftsräte |
gewählt.
4. Höchstzahl der Bewerber auf einen Wahlvorschlag
Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt gemäß § 21 (4) KWG LSA um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter.
5. Reihenfolge der Bewerber
Entsprechend § 21 (4) S. 4 in Verbindung mit § 24 (1) und (2) KWG LSA muss die Reihenfolge der Bewerber aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nach § 21 (5) KWG LSA nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
6. Unterstützungsunterschriften
Der Wahlvorschlag muss nach § 21 (9) KWG LSA von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind (Zeitraum vom 26.01.2024 bis 02.04.2024, 18:00 Uhr). Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
| Die Wahlvorschläge müssen für die Stadtratswahl von | 100, |
| für die Ortschaftsratswahl Arensdorf von | 3, |
| für die Ortschaftsratswahl Baasdorf von | 3, |
| für die Ortschaftsratswahl Dohndorf von | 2, |
| für die Ortschaftsratswahl Elsdorf von | 2, |
| für die Ortschaftsratswahl Löbnitz an der Linde von | 2, |
| für die Ortschaftsratswahl Merzien von | 6, |
| und für die Ortschaftsratswahl Wülknitz von | 4 |
wahlberechtigten Bürgern der entsprechenden Wahlgebiete unterstützt werden.
7. Ausnahme von der Pflicht, Unterstützungsunterschriften zu sammeln
Von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 (10) S. Nr. 1 KWG LSA nachfolgende Parteien für die Stadtratswahl/Ortschaftsratswahlen befreit (siehe auch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBl. LSA 40/2023, S. 425 vom 13.11.2023):
| • Christlich Demokratische Union Deutschlands | (CDU) |
| • Alternative für Deutschland | (AfD) |
| • DIE LINKE | (DIE LINKE) |
| • Sozialdemokratische Partei Deutschlands | (SPD) |
| • Freie Demokratische Partei | (FDP) |
| • BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN | (GRÜNE). |
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 30 (3) KWO LSA in Verbindung mit § 21 (9) S. 1 bis 3 KWG LSA).
Zusätzlich erfüllen Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 (10) S. 1 Nr. 2 KWG LSA keine Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen, wenn sie am Tag der Bestimmung der Wahl (13.06.2023) aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten waren.
Gemäß § 21 (10) S. 1 Nr. 3 KWG LSA tritt bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages (13.06.2023) der Vertretung des Wahlgebietes angehörte und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelvorschlages erhalten hat, an die Stelle der Unterstützungsunterschriften die eigene Unterschrift.
8. Parteien, die nicht die Voraussetzungen des Punktes 7 erfüllen
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 (10) S. 1 Nr. 1 und 2 KWG LSA nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag (04.03.2024, 18:00 Uhr) vor der Wahl der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen (§ 22 (1) KWG LSA).
9. Inhalt der Wahlvorschläge
Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA.
10. Formblätter
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Wallstraße 1-5, Zimmer 107, bei Frau Koch kostenlos erhältlich. Auf der Internetseite der Stadt Köthen (Anhalt) wurden alle Formblätter zum Download bereitgestellt.
Das Formblatt zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften (Anlage 6 zur KWO LSA) ist nur auf Abforderung erhältlich.