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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Köthen (Anhalt)

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 19.03.2021 (GVBI. LSA S. 100) sowie den §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung und Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBI. LSA S. 712) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen:

Art. I

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Köthen (Anhalt) wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) 1Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Die Benutzungsgebühr ist 14 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Köthen (Anhalt) zu zahlen.

2.

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung.

(3) 1Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, werden die einzelnen gebührenpflichtigen Tage berechnet. 2Am Tag der Umsetzung von einer Unterkunft in eine andere Unterkunft ist nur der Tagessatz für die neue Unterkunft zu entrichten.

3.

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) 1Die Benutzungsgebühr wird nach der Größe der Unterkunft als Tagessatz in drei Kategorien festgesetzt.

2Die Gebührensätze betragen pro Tag im Obdach Augustenstraße 63 in

Kategorie I – bis 12 m² – 8,00 Euro / Tag

Kategorie II – 13-17 m² – 9,00 Euro / Tag

Kategorie III – 18-19 m² – 10,00 Euro / Tag.

4.

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) 1Für die Nutzung der Notunterkunft im Obdach Augustenstraße 63 sind Gebühren in Höhe von 5,00 Euro je Tag zuzüglich der Kosten der Reinigung der Unterkunft und der Bettwäsche zu entrichten. 2Dabei sind der Tag des Bezuges sowie der Tag der Rückgabe der Unterkunft als jeweils ein Tag zu berechnen.

Art. II

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Köthen (Anhalt)

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin