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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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2. Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Köthen (Anhalt) (Feuerwehrsatzung)

Aufgrund der §§ 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108) hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 die folgende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen:

Artikel 1

§ 4 Wehrleitung erhält folgende Neufassung:

(3) 1Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden von allen Ortswehrleitern oder deren Stellvertreter (Wahlberechtigte) der Freiwilligen Feuerwehr Köthen (Anhalt) zur Berufung vorgeschlagen. 2Der Vorschlag soll zwei Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters bzw. des Stellvertreters erfolgen.

3Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Ortswehrleiter oder deren Stellvertretender. 4Es müssen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten sowie ein Vertreter der Stadt anwesend sein.

5Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 6Sofern kein Wahlberechtigter widerspricht, kann auch offen mit Handzeichen gewählt werden.

7Gewählt ist der Kamerad, der die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit).

8Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

9Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom ältesten anwesenden Mitglied des Einsatzdienstes zu ziehen ist, welches kein Bewerber ist. 10Ist kein solches Mitglied anwesend, wird das Los durch den höchsten anwesenden Vertreter der Stadt Köthen (Anhalt) gezogen.

(4) 1Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Einsatzdienstes der jeweiligen Ortsfeuerwehr aus einer Mitgliederversammlung heraus vorgeschlagen.

2Der Vorschlag soll zwei Monate vor Ablauf der Berufungszeit des Ortswehrleiters bzw. des Stellvertreters erfolgen.

3Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 4Sofern kein Mitglied des Einsatzdienstes widerspricht, kann auch offen mit Handzeichen gewählt werden.

5Gewählt ist der Kamerad, der die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit).

6Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

7Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom ältesten anwesenden Mitglied des Einsatzdienstes zu ziehen ist, welches kein Bewerber ist.

(5) Vorgeschlagen werden sollen nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(6) Der Stadtwehrleiter und der stellvertretende Stadtwehrleiter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Köthen (Anhalt) ernannt. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre.

(7) Die Regelungen der Absätze 2, 5 und 6 gelten für die Ortswehrleitungen entsprechend.

In der ersten Berufungsperiode nach einem freiwilligen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ortsfeuerwehren kann der Ortswehrleiter von zwei Stellvertretern unterstützt werden.

Artikel Il

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

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Köthen (Anhalt), 11.12.2024

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin