Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat auf der Grundlage der §§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und 59 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 132) in seiner Sitzung am 10.09.2024 folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) und seine Ausschüsse beschlossen. sowie auf der Grundlage des Beschlusses über die Hauptsatzung der Stadt Köthen (Anhalt) vom 10.09.2024 in seiner Sitzung am 10.09.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen.
(1) 1Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich oder elektronisch - mittels des Ratsinformationssystems der Stadt Köthen (Anhalt) - unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(2) 1Mitglieder des Stadtrates, die an der digitalen Ratsarbeit gemäß § 2 Abs. 2 teilnehmen, erhalten ihre Sitzungsunterlagen regelmäßig in digitaler Form. 2Sie werden per E-Mail an die für sie hinterlegte Adresse spätestens bis zum Tag vor dem Beginn der Mindest-Ladungsfrist nach Abs. 4 informiert, dass die Einladung sowie die dazugehörigen Unterlagen im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurden. 3Damit gelten die Einladung und die Unterlagen als zugegangen.
(3) 1Der Einladung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. 2Für jeden Tagesordnungspunkt ist eine Sachdarstellung und ggf. ein Beschlussvorschlag (Sitzungsvorlage) des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, aus dem auch die Beschlüsse der beteiligten Ausschüsse ersichtlich sind.
3Liegen besondere Gründe vor, kann beides ausnahmsweise nachgereicht werden.
(4) 1Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, in der Regel alle zwei Monate, mindestens aber alle drei Monate. 2In der Ferienzeit in Sachsen-Anhalt sollen in der Regel keine Sitzungen stattfinden. 3Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied des Stadtrates die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. 4Der Antrag auf unverzügliche Einberufung des Stadtrates nach Satz 2 ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(5) 1Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. 2Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Stadtrates vor Erschöpfung der Tagesordnung vertagt werden muss (§ 12 Abs. 5). 3In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. 4Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. 5Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.
(6) 1In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (Notfall), kann der Stadtrat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 2Ein Notfall ist gegeben, wenn die Beratung und Entscheidung über die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass nicht zu beseitigende Nachteile eintreten.
(7) 1Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer Sitzung teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Stadtrates durch Ansage vor der Sitzung an. 2Die Anzeige kann auch im Vorfeld an das Ratsbüro der Stadtverwaltung erfolgen.
(1) Der Verschwiegenheitspflicht nach § 32 Abs. 2 KVG LSA unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten sind die Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder daten-schutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 53 KVG LSA und von der Anträge und Anfragen im Sinne des § 43 Abs. 3 KVG LSA versandt werden.
(3) 1Die Stadt Köthen (Anhalt) betreibt als Grundlage für die digitale Ratsarbeit ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem. 2An der digitalen Ratsarbeit kann jedes Mitglied des Stadtrates durch verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten teilnehmen. 3Das Nähere regelt die Richtlinie über die digitale Ratsarbeit in der Anlage zur Geschäftsordnung.
(4) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird.
Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder des Stadtrates gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
(1) 1Der Vorsitzende des Stadtrates stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten unter Mitwirkung des Stadtratsvorstandes auf. 2Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und in einen nichtöffentlichen Teil.
(2) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung, spätestens der übernächsten Sitzung, zu setzen. 2Die Anträge sind dem Vorsitzenden oder dem Ratsbüro schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. 3Die Anträge müssen eine Begründung enthalten. 4Anträge zur Tagesordnung können Stadtratsmitglieder und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. 5Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat, sofern nicht § 14 Abs. 2 zutrifft. 6Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ist der Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Stadtrates von der Tagesordnung abzusetzen.
7Dem Hauptverwaltungsbeamten muss Gelegenheit gegeben werden, zu allen Anträgen eine entsprechende Stellungnahme mit seiner Beschlussempfehlung zu erarbeiten.
(3) 1Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, nicht zulässig. 2Die Erweiterung der Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 5) zu behandeln wäre, ist nur zu Beginn des nicht öffentlichen Teils einer Sitzung zulässig, wenn alle Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
(4) 1Der Stadtrat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Tagesordnung und die öffentliche oder nicht öffentliche Behandlung der Tagesordnungspunkte. 2Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen entschieden werden.
(1) 1Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. 2Sind die für Zuhörer vorgesehenen
Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. 3Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.
(2) 1An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. 2Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. 3Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen.
(4) 1Der Verwaltung ist es zum Zweck der Protokollführung gestattet, Tonaufzeichnungen der Sitzungen anzufertigen. 2Tonaufzeichnungen sind nach Bestätigung der Niederschrift im Stadtrat oder dessen Ausschüssen zu löschen.
(1) 1Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. 2Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nicht öffentlicher Sitzung behandelt:
| 1. | Personalangelegenheiten, |
| 2. | Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nicht öffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist, |
| 3. | persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Stadtrates, |
| 4. | Grundstücksangelegenheiten sowie die Ausübung des Vorkaufsrechtes, |
| 5. | Vergabeentscheidungen, |
| 6. | sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist. |
(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(1) 1Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten, er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht während der Sitzungen des Stadtrates aus. 2Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. 3Als Beisitzer fungiert jeweils ein nach § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung gewählter Stellvertreter abwechselnd. 4Will der Vorsitzende zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Beisitzer abgeben.
(2) Sind der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) 1Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
| 1. | Eröffnung der Sitzung |
| 2. | Einwohnerfragestunde |
| 3. | Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Ladung |
| 4. | Bestätigung der Niederschrift der letzten Sitzung |
| 5. | Informationen der Verwaltung |
| 6. | Bestätigung der Tagesordnung |
| 7. | Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen |
| 8. | Behandlung der Tagesordnungspunkte |
| 9. | Behandlung von Anfragen und Anregungen |
| 10. | Schließung der Sitzung |
2Die Nrn. 4. bis 6. und 8. bis 9. sind jeweils im öffentlichen Teil und im nicht öffentlichen Teil durchzuführen.
(4) 1Der Hauptverwaltungsbeamte informiert zu Beginn jeder Sitzung über alle wichtigen Angelegenheiten im Rahmen der Informationen der Verwaltung. 2Die Berichterstattung, die durch den Hauptverwaltungsbeamten mündlich erfolgt, wird im Protokoll festgehalten.
(5) 1Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der durch die Einladung festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. 2§ 2 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Stadtrat sowie seine Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.
(2) 1Die Einwohnerfragestunde erfolgt in der Regel zum Beginn der Sitzung. 2Abweichungen hiervon kann der Vorsitzende des Gremiums in der Einladung zur Sitzung festlegen.
(3) 1Der Vorsitzende des Gremiums stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 2Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden.
3Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(4) 1Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seines Wohnortes berechtigt, grundsätzlich eine Anregung und zwei Fragen mit je zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. 2 Bestehen Zweifel daran, ob es sich um einen Einwohner der Stadt Köthen (Anhalt) handelt, so ist dies durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments dem Protokollführenden nachzuweisen. 3Zugelassen sind Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt Köthen (Anhalt) fallen, insbesondere Fragen, die Angelegenheiten der Tagesordnung betreffen. 4Die Fragezeit beträgt in der Regel drei Minuten. 5Persönliche Angelegenheiten einzelner Personen können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. 6Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Gremiums.
(5) 1Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. 2Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. 3In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.
(6) 1Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Hauptverwaltungsbeamten oder den Vorsitzenden des Gremiums. 2Eine Aussprache findet nicht statt. 3Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von spätestens einem Monat erteilt werden soll. 4Kann die Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, ist eine angemessene Verlängerung möglich. 5Dem Fragesteller ist eine Zwischennachricht über die Verlängerung der Frist und den Grund der Zeitverzögerung schriftlich zu erteilen. 6Schriftliche Antworten sind dem Protokoll der auf die Beantwortung folgenden nächsten ordentlichen Stadtratssitzung beizufügen.
(7) Auf die Einwohnerfragestunden in den Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 6 entsprechend Anwendung.
(8) Auf die Einwohnerfragestunden in den Ortschaftsräten finden die Regelungen der Absätze 2 bis 6 entsprechend Anwendung, soweit die Anwendung der Geschäftsordnung analog für den Ortschaftrat beschlossen wurden ist.
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. 2Bei Bedarf erläutert und begründet der Hauptverwaltungsbeamte oder sein Vertreter bzw. ein Mitarbeiter der Verwaltung einleitend den Beratungsgegenstand. 3Ergänzend kann sich der Vortrag eines Sachverständigen anschließen. 4Diese haben bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird. 5Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Stimmkarte bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.
(2) 1Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen eines Interessenkonflikts gemäß § 33 KVG LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. 2Bei öffentlicher Sitzung kann sich das Mitglied in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(3) 1Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. 2Das Wort kann wiederholt erteilt werden. 3Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 4Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 5Der Hauptverwaltungsbeamte hat das Recht, im Stadtrat zu allen Angelegenheiten zu sprechen. 6Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. 7Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge sofort zu erteilen.
(4) 1Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz aus. 2Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. 3Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. 4Der Vorsitzende kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung
abkommt, zur Sache verweisen. 5Auf diese Verpflichtung kann jeder den Vorsitzenden durch Zuruf hinweisen.
(5) 1Die Redezeit beträgt für jede Rede 5 Minuten. 2Das Wort kann noch einmal zum gleichen Tagesordnungspunkt dem gleichen Mitglied des Stadtrates für 3 Minuten erteilt werden. 3Bei der Aussprache über den Haushalt bzw. Nachtragshaushalt erhält jede Fraktion einmalig eine Redezeit von 15 Minuten. 4Für die weitere Debatte zum Haushalt gelten die Sätze 1 und 2. 5Der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern; bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat. 6Für den Tagesordnungspunkt “Informationen der Verwaltung“ gelten die Sätze 1 bis 4 nicht.
(6) Während der Beratung sind nur zulässig:
| 1. | Zusatz- und Änderungsanträge |
| (Sachanträge) gemäß § 9 |
| 2. | Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 10. |
(7) Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird vom Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen.
(1) 1Änderungs- und Ergänzungsanträge, soweit nicht Anträge nach § 2 Abs. 2, können bis zur Abstimmung gestellt werden. 2Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden auch schriftlich vorzulegen. 3Hält der Vorsitzende einen Antrag für unzulässig, so hat er vorab über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. 4Außerhalb der Sitzung können Anträge beim Vorsitzenden des Stadtrates oder bei dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift, eingereicht werden.
(2) 1Die Anträge gemäß Absatz 1 müssen eine Begründung enthalten. 2Anträge, deren Annahme Ausgaben verursacht oder erwarten lassen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend vorgesehen sind, dürfen nur beraten werden, wenn sie gleichzeitig mit einem Deckungsvorschlag verbunden sind.
(3) 1Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, von dem Antragsteller zurückgezogen werden. 2Ein zurückgezogener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Stadtrates aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgezogenen Antrages abgestimmt wird.
(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:
| 1. | Schluss der Rednerliste, |
| 2. | Verweisung an einen Ausschuss oder den Hauptverwaltungsbeamten, |
| 3. | Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung, |
| 4. | Verlängerung oder Verkürzung der Redezeit, |
| 5. | Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung, |
| 6. | Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, |
| 7. | Zurückziehung von Anträgen, |
| 8. | Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen, |
| 9. | Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes, |
| 10. | Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung, |
| 11. | Fortsetzung der Sitzung nach 22:00 Uhr. |
| 12. | Einberufung einer Fraktionsvorsitzendenbesprechung, |
| 13. | Antrag auf namentliche Abstimmung. |
(2) 1Der Antrag gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann nur von Stadtratsmitgliedern gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben. 2Vor der Abstimmung gibt der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
(3) 1Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates „zur Geschäftsordnung“ durch Erheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. 2Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. 3Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. 4Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen. 5Zu dem Antrag können die Fraktionen mit je einer Wortmeldung Stellung nehmen. 6Danach ist über den Antrag durch den Stadtrat zu entscheiden.
(4) Über die Anträge zur Geschäftsordnung nach Absatz 1 entscheidet der Stadtrat vor der Beschlussfassung zum Verhandlungsgegenstand.
(1) 1Nach Schluss der Beratung lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. 2Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. 3Anträge über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich oder elektronisch vorliegen.
(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.
(3) 1Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
| 2. | Anträge von Ausschüssen oder des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 KVG |
| LSA; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen, |
| 3. | weitergehende Anträge, insbesondere Änderungs- und Zusatzanträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder die eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben, |
| 4. | früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Nrn. 1 bis 3 fällt. |
2In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat durch einfache Stimmenmehrheit.
(4) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
(5) Nach der Abstimmung gemäß Absatz 3 ist der gesamte Antrag mit den beschlossenen Änderungen zur Abstimmung zu stellen.
(6) 1Es wird offen abgestimmt. 2Die Abstimmung geschieht i.d.R. durch Heben einer Stimmkarte. 3Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. 4Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine namentliche Abstimmung unzulässig. 5Jedes Mitglied des Stadtrates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.
(7) 1Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. 2Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.
(8) Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Stadtrates angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen festzuhalten.
(9) 1Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Stadtratssitzung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. 2Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Beschlusses widerspricht.
(1) 1Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. 2Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen von Personen können Mitglieder der Verwaltung als Stimmenzähler herangezogen werden.
(3) 1Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. 2Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. 3Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.
(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel:
| 1. | nicht amtlich ist / nicht amtlich hergestellt ist |
| 2. | keinen Stimmabgabevermerk enthält, |
| 3. | den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, |
| 4. | einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere Beschriftungen enthält, |
| 5. | mehr als eine Stimme für einen Bewerber enthält. |
(5) Die Auszählung der Stimmen hat öffentlich zu erfolgen.
(6) 1Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 3Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 4Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
5Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. 6Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.
(7) 1Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. 2Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
(1) 1Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. 2Er hat die Sitzung zu unter-brechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder gefasst wird. 3Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Der Stadtrat kann:
| 1. | Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorberatung befassten Ausschuss zurückverweisen, |
| 2. | Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Hauptverwaltungsbeamten zurückverweisen, |
| 3. | die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder |
| 4. | die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen. |
(3) 1Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. 2Der Entscheidungsantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor.
(4) Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, Vertagungs- oder Schlussantrag stellen.
(5) 1Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. 2Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. 3Danach ist die Sitzung zu schließen. 4Sofern die Sitzung nicht gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 an einem der nächsten Tage fortgesetzt wird, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle zu behandeln.
(1) 1Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Hauptverwaltungsbeamten und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist. 2Der Protokollführende ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung und wird von dem Hauptverwaltungsbeamten benannt.
(2) 1Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
| 1. | Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen, |
| 2. | die Namen der Teilnehmer, |
| 3. | die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung, |
| 4. | die Tagesordnung und ob die Beratung öffentlich oder nicht öffentlich stattgefunden hat, |
| 5. | den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse |
| 6. | die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, bei namentlicher Abstimmung (§ 10 Absatz 6 Satz 3) ist die Entscheidung jedes Mitgliedes des Stadtrates in der Niederschrift zu vermerken, |
| 7. | Vermerke darüber, welche Stadtratsmitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen und aus welchem Grund die Betroffenen nicht teilgenommen haben (z. B. Mitwirkungsverbot), |
| 8. | Anfragen der Mitglieder des Stadtrates und deren Beantwortung, |
| 9. | sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (insbesondere Einwohnerfragestunden, Ordnungsmaßnahmen), |
| 10. | Behandlung der Einwände gegen die Sitzungsniederschrift und Bestätigung der Sitzungsniederschrift der vorhergehenden Sitzung. |
2Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Stadtrates können verlangen, dass ihre Erklärungen wörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. 3Dies ist durch Wortmeldung vorher anzuzeigen.
(3) 1Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Stadtrates schriftlich oder elektronisch - mittels des Ratsinformationssystems der Stadt Köthen (Anhalt) - zuzuleiten. 2Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
(4) 1Einwände gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. 2Der Stadtrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist. 3Wird der Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.
(5) Der Stadtrat stimmt über die Niederschrift ab.
(6) 1Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift sind Tonaufzeichnungen anzufertigen. 2Dazu ist vor jedem Redebeitrag das Mikro einzuschalten. 3Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind Tonaufzeichnungen zu löschen. 4Es gilt § 4 Absatz 4.
(7) 1Die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen werden auf der Internetseite www.koethen-anhalt.de veröffentlicht. 2Die Einsichtnahme in die beschlossenen Niederschriften der öffentlichen Sitzungen ist jedermann nach vorheriger Anmeldung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung gestattet. 3Kopien können gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erworben werden.
(1) 1Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Drittel der Mitglieder oder von dem Hauptverwaltungsbeamten beantragt werden. 2Der Stadtrat entscheidet hierüber frühestens in der nächsten Sitzung durch erneute Beschlussfassung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1, der abgelehnt wurde, kann innerhalb von sechs Monaten nur dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(3) Ein Änderungs- oder Aufhebungsantrag ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechtspositionen Dritter entstanden sind und diese nicht mehr aufgelöst werden können, weil dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und/oder zu Schadenersatzansprüchen führen kann.
(1) 1Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. 2Er übt das Hausrecht aus.
(2) 1Verstößt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder verletzt es die Würde der Versammlung oder äußert es sich ungebührlich, so kann es vom Vor-sitzenden unter Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen werden. 2Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu rügen.
3Ist ein Mitglied in derselben Sitzung drei-mal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. 4Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen wurde. 5Ist einem Mitglied des Stadtrates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.
(3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.
(4) 1Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein Mitglied bei grob ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. 2Das Mitglied hat den Sitzungsraum zu verlassen.
(5) Der Stadtrat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrecht-erhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, durch Beschluss für höchstens vier Sitzungen ausschließen.
(6) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht sie wiederherzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.
(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungsraum aufhalten
(2) 1Wer als Zuhörer, zu den Beratungen hinzugezogener sachkundiger Einwohner oder Sach-verständiger durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. 2Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
(1) 1Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates und dem Hauptverwaltungsbeamten von ihrer Bildung und namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis. 2Dabei ist auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der Fraktion und dessen Stellvertreter ist. 3Entsprechendes gilt für Veränderungen innerhalb der Fraktion und die Auflösung der Fraktion. 4Die Bildung und Auflösung sowie Veränderungen innerhalb der Fraktion werden mit dem Zugang der schriftlichen Anzeige an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam.
(2) Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.
(4) 1Die Bezeichnung der Fraktionen richtet sich nach der Kurzbezeichnung der Parteien und Wählergruppen sowie dem Namen von Einzelbewerbern, aufgrund deren Wahlvorschlages die Fraktionsmitglieder in den Stadtrat gewählt werden. 2Dabei darf jede Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe im Stadtrat nur einmal verwendet werden. 3Der Fraktionswechsel einzelner Stadtratsmitglieder lässt bestehende Fraktionsbezeichnungen unberührt.
(5) Den Fraktionen werden im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Zuwendungen zu den sächlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung sowie für die Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in Angelegenheiten der Gemeinde gewährt. Alles Weitere regelt die Richtline der Stadt Köthen (Anhalt) für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen.
(6) Die Fraktionen haben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen sicherzustellen und insbesondere dafür Sorge zu tragen,
| 1. | dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d. § 4 des Daten-schutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt) die Vorschriften des Datenschutzrechts beachtet werden, vor allem, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden, |
| 2. | dass die notwendige Aufbewahrung und der ordnungsgemäße Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z. B. Verwendungsnachweise, Kontenführung etc.) gewährleistet ist. |
(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Stadtrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.
(2) Die Tagesordnung und die Niederschrift zu den Sitzungen beschließender und beratender Ausschüsse sind allen Ausschussmitgliedern und zusätzlich den übrigen Mitgliedern des Stadtrates zuzuleiten.
(3) 1Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. 2Diese können an nicht öffentlichen Sitzungen nur zu dem Tagesordnungspunkt teilnehmen, zu dem sie gehört werden sollen und haben den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird.
(4) Der Antrag eines sachkundigen Einwohners in einem beratenden Ausschuss ist nur beachtlich, wenn er durch ein Ausschussmitglied, das dem Gremium als ehrenamtliches Mitglied angehört, unterstützt wird.
(5) Das zuständige Fachamt sichert die Protokollierung in den Ausschüssen ab.
(6) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
Öffentlichkeit und Presse werden von dem Hauptverwaltungsbeamten über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.
(1) Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten, ob die Sitzung in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird und beruft den Stadtrat unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Angabe von Zeit und Zugang zum virtuellen Sitzungsraum ein. § 1 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 (1. Alternative), Absätze 5 und 6 sowie §§ 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) 1Für den Ablauf einer Videokonferenzsitzung gelten die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze, insbesondere die §§ 4, 5, 6, 8 bis 11, 13, 14 und 16, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. 2Bei Störungen der Videokonferenztechnik, die nach § 56a Abs. 2 Satz 2 KVG LSA im Verantwortungsbereich der Stadt Köthen (Anhalt) liegen, ist die Sitzung von dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. 3Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich. 4Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.
(3) 1Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, indem er die stimmberechtigten Mitglieder namentlich aufruft. 2Ist das aufgerufene Mitglied der Videokonferenz zugeschaltet, so meldet es sich durch eine kurze akustische Bestätigung zurück. 3Der Protokollführer trägt die teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder in eine Anwesenheitsliste ein.
(4) 1Vor jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit des Videokonferenzsystems fest. 2Abstimmungen erfolgen grundsätzlich namentlich. 3Elektronisch kann nur abgestimmt werden, sofern gewährleistet ist, dass das Abstimmungsergebnis ohne Zeitverzug so dargestellt wird, dass das Stimmverhalten jedes stimmberechtigten Mitgliedes für alle Mitglieder sowie die Zuschauer erkennbar ist.
(5) 1Die mittels Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder müssen die Kamera während der gesamten Sitzung eingeschaltet lassen, auch wenn sie ihren Platz verlassen. 2Der Ton kann ausgeschaltet werden.
(6) Im Rahmen der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Videokonferenzsitzung ist darauf hinzuweisen, dass anstelle der Einwohnerfragestunde die Möglichkeit besteht, Fragen schriftlich oder elektronisch beim Vorsitzenden einzureichen. Im Rahmen der Videokonferenzsitzung verliest der Vorsitzende die bei ihm eingegangenen Anfragen. Für das weitere Verfahren findet § 7 Absätze 2 bis 6 entsprechend Anwendung.
(7) 1Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA kann anstelle einer Präsenzsitzung oder einer Videokonferenzsitzung die Beschlussfassung über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach Maßgabe von § 56a Abs. 3 KVG LSA durchgeführt werden. 2Über die Einleitung dieses Verfahrens entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten. 3Das Einverständnis zu dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren wird im Zuge der Beschlussfassung durch eine gesonderte Abstimmung ermittelt.
1Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. 2Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.
Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied in der Sitzung des Stadtrates widerspricht.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten für männlich, weiblich und divers.
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am 10.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 27.02.2020 außer Kraft. § 2 Abs. 3 S. 3 tritt erst in Kraft, nachdem der Stadtrat die Anlage zur Geschäftsordnung „Richtlinie über die digitale Ratsarbeit“ beschlossen hat.
Köthen, 11.09.2024