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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung über die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates in Baasdorf am 08.12.2024 (§ 38 KWO LSA)

Am Sonntag, den 08.12.2024, findet die Ergänzungswahl der Ortschafträte Baasdorf statt. Die Ergänzungswahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Ortschaft Baasdorf ist Wahlgebiet und es wurde ein Wahlbezirk gebildet. In den Wahlbenachrichtigungsschreiben, die den Wahlberechtigten bis spätestens 17.11.2024 zugestellt werden, ist der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

1.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihr Wahlbenachrichtigungsschreiben mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

2.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Wahl zum Ortschaftsrat:

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hat jede wahlberechtigte Person drei Stimmen;

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müssen die Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

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kann eine Stimme auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

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sind die Stimmzettel orange

3.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S.92, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl. LSA S. 590).

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe im Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Köthen, Wahlbüro, Zimmer, Wallstraße 1-5, 06366 Köthen (Anhalt) die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches, in der derzeit gültigen Fassung, ist strafbar.

Köthen (Anhalt), 10.10.2024

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin