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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Ergänzungswahl in Baasdorf am 08.12.2024 (§ 17 KWO LSA)

1. Zeit und Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis für die o. g. Ergänzungswahl am 08.12.2024 kann vom 18.112024 bis 22.11.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und

Donnerstag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt) im Wahlbüro, Zimmer 122, Wallstraße 1-5, 06366 Köthen (Anhalt) eingesehen werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme der Tag der Geburt unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Frist im o.g. Wahlbüro schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl. LSA S. 590) sowie der Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.02.1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.09.2023 (GVBl. LSA S. 501).

3. Wahlbenachrichtigung

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens 17.11.2024 ein Wahlbenachrichtigungsschreiben. Wer kein Wahlbenachrichtigungsschreiben erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss zur Sicherung seines Wahlrechts das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls während der Frist zur Einsichtnahme einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

4. Wahlschein und Briefwahl

Wer einen Wahlschein der Stadt Köthen (Anhalt) hat, kann an der Ergänzungswahl durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen (§ 4 (3) KWG LSA).

4.1 Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

4.2 Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist (18.11.2024 bis 22.11.2024) für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

4.3 Wahlscheine können bis Freitag, 06.12.2024, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Wahlbüro, Zimmer 122, Wallstraße 1-5, 06366 Köthen (Anhalt) schriftlich oder mündlich beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht zulässig (§ 24 (1) KWO LSA). Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 07.12.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO LSA (Nr. 4.2) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag am 08.12.2024, 15.00 Uhr, im Wahllokal Gemeindehaus Baasdorf, OT Baasdorf, Rosa-Luxemburg-Straße 2, 06388 Köthen (Anhalt) beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

4.6 erlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

5. Briefwahlunterlagen

Wird ein Wahlschein beantragt, wird diesem

-

ein Stimmzettel,

-

ein amtlicher orangener Stimmzettelumschlag,

-

ein amtlicher blauer Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt zur Briefwahl beigefügt.

Der Wahlberechtigte kann diese Wahlunterlagen bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern (§ 25 (3) KWO LSA). Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die Stadtwahlleiterin der Stadt Köthen (Anhalt) versenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr, eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden (Am Wahltag im Gemeindehaus Baasdorf!).

Köthen (Anhalt), 10.10.2024

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin