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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung des Jugendbeirates der Stadt Köthen (Anhalt)

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, i.V.m. §§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 79 und 80 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA, S. 288), zuletzt geändert mit Gesetz vom 17.12.2025 (GVBl. LSA, S. 834), hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seiner Sitzung am 22.09.2026 folgende Satzung des Jugendbeirates der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen:

§ 1

Einrichtung und Funktion

(1) Zur Stärkung der Beteiligung junger Menschen an kommunalen Entscheidungsprozessen wird in der Stadt Köthen (Anhalt) ein Jugendbeirat eingerichtet. Er nimmt im Rahmen dieser Satzung unabhängig und an die freiheitliche-demokratische Grundordnung gebunden, die Interessen aller in der Stadt Köthen (Anhalt) lebenden jungen Menschen gegenüber den städtischen Gremien (Stadtrat und Ausschüssen) und der Verwaltung wahr und vertritt diese in der Öffentlichkeit.

(2) Der Jugendbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.

(3) Der Stadtrat und seine Fachausschüsse sowie die Verwaltung der Stadt Köthen (Anhalt) fördern und unterstützen den Jugendbeirat in seinem Wirken und unterrichten diesen bei allen Angelegenheiten, die die Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen. Sie berücksichtigen Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirates.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirates arbeiten ehrenamtlich.

§ 2

Zusammensetzung

(1) Der Jugendbeirat besteht aus jungen Menschen zwischen 14 und 25 Jahren.

(2) Der Jugendbeirat besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 stimmberechtigten Mitgliedern, die in einer Wahl gemäß § 5 dieser Satzung gewählt werden. Bei Nichterreichen der erforderlichen Mindestmitgliederzahl gilt der Jugendbeirat als nicht gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Weitere interessierte junge Menschen können als beratende Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köthen (Anhalt) oder ein von ihr benannter Vertreter ist beratendes und koordinierendes Mitglied im Jugendbeirat.

§ 3

Aufgaben, Rechte und Pflichten

(1) Der Jugendbeirat hat die Aufgaben, die Interessen und Belange der Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Stadt Köthen (Anhalt) zu vertreten, Ansprechpartner für jugendliche Einwohner der Stadt Köthen (Anhalt) zu sein und eine Zusammenarbeit mit den Schülervertretungen anzustreben. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren.

(2) Dem Jugendbeirat obliegen zur Aufgabenwahrnehmung folgende Kompetenzen:

•

Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben mit Relevanz für Jugendliche und junge Erwachsene, welche im Zusammenhang mit der Beratung im Stadtrat und seiner Ausschüsse stehen,

•

Rederecht des Vorsitzenden bzw. eines beauftragten Stellvertreters in den Angelegenheiten des Aufgabenbereichs des Jugendbeirats im Stadtrat und seinen Ausschüssen,

•

Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Jugendliche und junge Erwachsene betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Köthen (Anhalt) ein. Diese gibt die Vorschläge an den Stadtrat weiter, wenn dieser für die Entscheidung zuständig ist. Der Stadtrat entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Jugendbeirat schriftlich mit.

•

Der Stadtrat sowie die Ausschüsse sollen den Jugendbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten anhören, die junge Menschen betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Jugendbeirat entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern. Fehlende Stellungnahmen hindern einen Ausschuss oder den Stadtrat nicht an der Entscheidung.

•

Der Jugendbeirat kann Anfragen an die Verwaltung richten. Anfragen bedürfen eines Beschlusses mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese sind durch einen jeweils zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch mit dem Protokoll der nächsten Sitzung, zu beantworten.

•

Der Jugendbeirat kann gemäß § 8 dieser Satzung Anträge an den Stadtrat stellen.

•

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Vorsitzenden des Jugendbeirates sämtliche Einladungen und Niederschriften zu den Sitzungen folgender Gremien zur Verfügung gestellt:

-

Stadtrat

-

Hauptausschuss

-

Sozial- und Kulturausschuss

-

Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss

-

Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und digitale Infrastruktur

Niederschriften über den nichtöffentlichen Teil der Sitzungen sind ausgenommen.

•

Budgetrecht über die Verwendung von öffentlichen Haushaltsmitteln (aus dem Haushalt der Stadt Köthen (Anhalt)) bis zu einer Höhe von 1.000 €,

(3) Dem Jugendbeirat obliegen zur Aufgabenwahrnehmung folgende Pflichten:

•

Festlegung einer Geschäftsordnung, in der weitere Verfahrensregelungen z. B. über die Einladung zu Sitzungen, Abstimmungen, Auflösung usw. getroffen werden.

•

Abgabe von Stellungnahmen nach Aufforderung durch den Stadtrat und seiner Ausschüsse zu Vorhaben mit Relevanz für Jugendliche und junge Erwachsene.

•

Mitwirkung an der Entwicklung der Stadt Köthen (Anhalt) in allen Angelegenheiten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

•

Berichtspflicht am Ende eins jeden Haushaltsjahres über die Aktivitäten des Jugendbeirates sowie über die Verwendung der dem Beirat zur Verfügung gestellten Mittel gegenüber dem Sozial- und Kulturausschuss.

§ 4

Aufgaben im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“

(1) Der Jugendbeirat der Stadt Köthen (Anhalt) wird zugleich als Form des Jugendforums im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ tätig und arbeitet dabei im Rahmen der durch dieses Programm gesetzten Richtlinien eigenständig und selbstbestimmt.

(2) Der Jugendbeirat entscheidet, soweit ihm aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, eigenständig über deren Verwendung.

(3) Als lokales Jugendforum entwickelt der Jugendbeirat im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ zielgruppenorientierte Beiträge und setzt diese eigenständig oder mit Hilfe der entsprechenden fachlichen Begleitung um.

§ 5

Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Durchführung der Wahl

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Stadt Köthen (Anhalt) die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mindestens seit 3 Monaten vor dem Wahltermin mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in der Stadt Köthen (Anhalt) einschließlich seiner Ortsteile gemeldet sind. Nicht wählbar sind Jugendliche und junge Erwachsene, die Mitglieder des Stadtrates sind. Wer einer verbotenen Vereinigung angehört oder diese unterstützt ist nicht wählbar bzw. wird für die Arbeit im Jugendbeirat ausgeschlossen. Für sonstige Hinderungsgründe findet § 41 Abs. 1 KVG LSA in der am Tag der Bestellung gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Der Jugendbeirat der Stadt Köthen (Anhalt) wird alle drei Jahre von den Wahlberechtigten durch ein freies, geheimes, unmittelbares, gleiches und allgemeines Wahlverfahren gewählt. Die Durchführung der Wahl erfolgt durch den Gemeindewahlleiter und / oder dessen Stellvertreter, die Mitarbeiter der Verwaltung zur Unterstützung heranziehen können.

(3) Die Wahl wird an einem Wahltag durchgeführt, welcher mindestens 2 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht wurde und erstmalig innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung durchzuführen ist. Die Möglichkeit der Einreichung der Wahlvorschläge erfolgt durch persönliche schriftliche Aufforderung der nach Abs. 1 benannten Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter Mitteilung einer Frist der schriftlichen Bereitschaftserklärung zur Mitwirkung im Jugendbeirat.

(4) Bewerber für die Wahl zum Jugendbeirat haben ihre Kandidatur bis 4 Wochen vor der Wahl schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Köthen (Anhalt) einzureichen.

(5) Alle Bewerber stehen in alphabetischer Reihenfolge mit Namen, Wohnort und Geburtsjahr auf dem Stimmzettel.

(6) Gewählt sind die Wahlbewerber, welche zahlenmäßig die 9 höchsten gültigen Stimmen erhalten haben. Die anderen Bewerber werden in der Reihenfolge der von Ihnen erzielten Stimmen die nächst festgestellten Bewerber bzw. beratende Mitglieder. Nachrückende Mitglieder werden ebenfalls nach den zahlenmäßig höchsten erhaltenen Stimmen festgestellt.

(7) Entfallen auf mehrere Bewerber gleich viele Stimmen, entscheidet das Los, das der Gemeindewahlleiter zieht, über die Platzierung.

(8) Alle weiteren Informationen zur Durchführung der Wahl sowie die konkreten organisatorischen Abläufe werden rechtzeitig mit der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

(9) Scheidet ein gewählter Bewerber im Laufe seiner Amtszeit aus, rückt der nächst festgestellte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl in den Jugendbeirat nach.

(10) Vollendet ein Jugendbeiratsmitglied während der laufenden Wahlperiode das 26. Lebensjahr, kann es bis zum Ende der Wahlperiode weiterhin im Jugendbeirat tätig sein.

§ 6

Berufung, Vorsitz, Amtszeit

(1) Die gewählten Mitglieder des Jugendbeirates werden vom Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) berufen, sofern das entsprechende schriftliche Einverständnis des jeweiligen Mitgliedes vorliegt. Mit Einreichung der schriftlichen Bereitschaftserklärung zur Mitwirkung im Jugendbeirat bei der Stadt Köthen (Anhalt) gilt das jeweilige Einverständnis zur Berufung sowie zur ehrenamtlichen Tätigkeit im Jugendbeirat als erteilt.

(2) Die erste Sitzung nach erfolgter Berufung des Jugendbeirates (konstituierende Sitzung) findet spätestens vier Wochen nach der Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Jugendbeirates durch den Stadtrat statt. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köthen (Anhalt) oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter der Stadtverwaltung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl eines Vorsitzenden.

(3) Der Jugendbeirat wählt (möglichst in der ersten Sitzung) aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden, welcher gleichzeitig als Beiratssprecher fungiert, dessen ersten und zweiten Stellvertreter sowie einen Protokollführer. Die Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit und vertreten ihn. Sollte die konstituierende Sitzung ohne Wahl eines Vorsitzenden enden, lädt die Oberbürgermeisterin oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Wochen zu einer folgenden Sitzung ein und leitet diese wiederum bis zur Wahl eines Vorsitzenden. Sofern auch diese Sitzung ohne Wahl eines Vorsitzenden endet, gilt der Jugendbeirat als aufgelöst.

(4) Die Amtszeit des Jugendbeirats beträgt 3 Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung (erste Sitzung) des Jugendbeirats. Die Amtsperiode eines Mitgliedes des Jugendbeirates endet somit nach Ablauf der Amtszeit, vorher nur durch Abberufung gemäß § 31 Abs. 1 KVG LSA.

§ 7

Verfahren

(1) Der Jugendbeirat ist bei allen Vorhaben und Entscheidungen, die die Interessen junger Menschen wesentlich berühren, frühzeitig zu beteiligen.

(2) Der Jugendbeirat tagt öffentlich. Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk oder ähnliche Medien sind nicht zulässig. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Der Jugendbeirat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der Jugendbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zusammen. Über seine Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen im Rahmen seiner Aufgaben berät und beschließt er grundsätzlich in öffentlicher Sitzung.

(5) Über den Verlauf jeder Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Jugendbeirates sowie dem Vertreter der Stadtverwaltung jeweils in einfacher Ausfertigung zuzuleiten.

(6) Der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter können von ihrer Funktion dadurch abberufen werden, dass mit den Stimmen von mindestens zweidrittel aller stimmberechtigten Beiratsmitglieder ein Nachfolger gewählt wird.

(7) Beiratsmitglieder können nach Gesprächen mit dem Vorstand mit einfacher Mehrheit aller stimmberechtigten Beiratsmitglieder abgewählt werden, wenn sie nachweislich das Grundgesetz, die EU-Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention in Frage stellen oder sich dagegen aussprechen.

(8) Der Jugendbeirat muss sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der Jugendbeirat kann mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder dem Stadtrat eine Satzungsänderung vorschlagen.

(10) Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte sowie die Oberbürgermeisterin oder die in deren Auftrag tätigen Bediensteten der Stadt Köthen (Anhalt) können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Jugendbeirates, insbesondere auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit (vgl. Abs. 2 Satz 2), teilnehmen.

§ 8

Anträge

(1) Anträge, die im Jugendbeirat behandelt werden sollen, können durch jedes Mitglied des Jugendbeirates formlos eingebracht werden.

(2) Anträge sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Satzung angenommen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Durch den Jugendbeirat beschlossene Anträge sind an die Stadtverwaltung weiterzugeben. Das zuständige Gremium bzw. Organ entscheidet in angemessener Frist über den eingebrachten Vorschlag. Der Jugendbeirat ist über das weitere Vorgehen zu informieren.

(4) Der Stadtrat und seine Ausschüsse können die Anträge des Jugendbeirates nicht ohne Begründung ablehnen. Diese muss schriftlich erfolgen.

§ 9

Anerkennung und Aufwandsentschädigung

(1) Der Jugendbeirat wird von der Verwaltung der Stadt Köthen (Anhalt), dem Stadtrat und den öffentlichen Einrichtungen als Vertretung aller Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Stadt Köthen (Anhalt) anerkannt.

(2) Der Jugendbeirat erhält auf Anfrage Räumlichkeiten und in der Verwaltung vorhandene Technik der Stadt Köthen (Anhalt) für Sitzungen und Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Jugendbeirats erhalten für die geladene Teilnahme an den Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an die Höhe des Betrages für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des § 49 Abs. 2 KVG LSA entsprechend § 8 der Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) vom 11.12.2015 /AmtsBl. 12/2015), zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 29.10.2024 (AmtsBl. 11/2024).

(4) Der durch den Jugendbeirat jeweils beauftragte Vertreter erhält für die Teilnahme bei der geladenen Anhörung in Stadtrats- und Ausschusssitzungen eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 3.

§ 10

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Köthen (Anhalt), 30.09.2026

 

 

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin der Stadt Köthen (Anhalt)