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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
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​​​​​​​Öffentliche Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen (Anhalt)

Der Stadttrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen. Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die dazugehörige Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Nördlicher Bereich des ehemaligen Militärflugplatzes“ in Köthen (Anhalt) aus dem Planungserfordernis nach § 1 (3) BauGB und der Notwendigkeit der Herstellung von Baurecht für die Ansiedelung von Vorhaben in diesem Bereich.

In öffentlicher Sitzung am 22.09.2026 hat der Stadtrat den Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes (Stand 30. Juli 2026) – bestehend aus der Planzeichnung mitsamt den textlichen Festsetzungen sowie aus der Begründung (Teil I) und dem dazu gehörigen Umweltbericht (II) – gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Der Änderungsbereich der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen (Anhalt) ist in der Anlage 1 dargestellt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

Für den Bauleitplan ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung liegen folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen aus:

Landesverwaltungsamt, Obere Immissionsschutzbehörde vom 20.05.2026

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Hinweise auf Immissionsbelastung durch Baustoffwerk mit Schwerpunkt Beton- und Bauschuttrecycling mit erheblichem Störpotenzial in Bezug zu Staub- und Lärmemissionen

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Es besteht Konfliktpotential gegenüber Gemeinbedarfsfläche und Mischbaufläche

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Im Rahmen der Bebauungsplanung sollten Immissionsprognosen für Staub und Lärm erstellt werden

Landesverwaltungsamt, Obere Naturschutzbehörde vom 18.05.2026

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Die artenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 39 BNatSchG (Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen) und § 44 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) sind einzuhalten.

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Artenschutzrechtliche Verstöße sind auszuschließen.

Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Immissionsschutz vom 02.06.2026

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Es bestehen keine Bedenken, wenn Hinweis beachtet wird:

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Es ist davon auszugehen, dass zusätzliche relevante Lärmemissionen hervorgerufen werden können.

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Im Bebauungsplan Nr. 66 ist zu prüfen, ob Immissionswerte entsprechend den Vorgaben der TA Lärm an nächstliegenden schutzbedürftigen Wohnbebauungen eingehalten werden können.

Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Naturschutz / Landschaftspflege vom 02.06.2026

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Hinweis auf Nichtbetroffenheit von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- und EU SPA-Gebiete) gemäß § 32 BNatSchG und keine Schutzgebiete / Schutzobjekte i.S. der §§ 23 bis 29 BNatSchG

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Im Naturschutzregister gemäß § 18 Abs. 1 NatSchG LSA sind für den räumlichen Geltungsbereich folgende gesetzlich geschützten Biotope i. S. des § 30 BNatSchG bzw. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA eingetragen:

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GB-0010ABI: Hecke heimischer Gehölzarten;

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GB-0011ABl: Feldgehölz außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen;

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GB-0012ABl: Feldgehölz außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen;

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GB-0013ABl: Feldgehölz außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen;

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GB-0014ABl: Feldgehölz außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen;

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GB-0015ABl: Feldgehölz außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen.

Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Abfallrecht vom 02.06.2026

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abfallrechtliche Hinweise insbesondere zur Ersatzbaustoffverordnung zur Beachtung (vgl. Begründung zum Entwurf Abschnitt „F 3“)

Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Altlasten / Bodenschutz vom 02.06.2026

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Das Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes wird im Altlastkataster als Verdachtsfläche (militärischer Altstandort) unter der Nr. 20044 geführt. Verdacht beruht auf die ehemalige Nutzung als Wehrmachtflughafen (Kontaminationsverdachtsflächen).

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Im Bebauungsplan Nr. 66 sind detaillierte Angaben und Informationen in die Planbegründung aufzunehmen.

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bodenschutzrechtliche Hinweise zur Beachtung (vgl. Begründung zum Entwurf Abschnitt „F 4“)

Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Kampfmittel vom 02.06.2026

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Die betreffende Fläche ist teilweise als Kampfmittelverdachtsfläche ausgewiesen. Somit ist der zuständigen Bauordnungsbehörde (FB Bauordnung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) vor Beginn von Tiefbauarbeiten oder sonstigen erdeingreifenden Maßnahmen ein Nachweis über die Kampfmittelfreiheit des betreffenden

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Baugrundstückes nach § 13 BauO LSA i.V. m. der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) vorzulegen.

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 01.06.2026

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Hinweis auf mögliche saisonbedingte Beeinträchtigung bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen)

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es darf kein grünordnerischer Ausgleich auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen

Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Köthen (Anhalt) vom 30.04.2026 / 01.08.2019

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Das Gesamte Areal stellt ein Kulturdenkmal im Sinne § 2 Abs. 2 Ziffer 1 (Einzeldenkmal) Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSchG LSA) dar und ist Bestandteil des Denkmalverzeichnisses der Stadt Köthen (Anhalt).

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Aus Sicht des archäologischen Denkmalschutzes bestehen auf Grund der topographischen Situation und der naturräumlichen Gegebenheiten sowie analoger Gegebenheiten vergleichbarer Siedlungsregionen begründete Anhaltspunkte (vgl. §14 Abs. 2 DenkmSchG LSA), dass bei Bodeneingriffen weitere Bodendenkmale entdeckt werden.

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eine der Baumaßnahme vorgeschaltete fachgerechte archäologische Dokumentation ist erforderlich

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Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich

Der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes (Stand 30. Juli 2026) – bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht – wird mitsamt den Umweltbezogenen Stellungnahmen in das Internet eingestellt und kann in der Zeit vom 02.11.2026 bis einschließlich 04.12.2026 auf der Internetseite der Stadt eingesehen werden:

http://www.koethen-anhalt.de/de/oeffentlichkeitsbeteiligung.html

(www.koethen-anhalt.de -> Leben -> Stadtplanung -> Öffentlichkeitsbeteiligung -> Aktuelle Verfahren)

Zusätzlich sind die Unterlagen auf dem Beteiligungsportal der Stadt Köthen über das Landesportal Sachsen-Anhalt zugänglich unter:

https://beteiligung.sachsen-anhalt.de/portal/koethen/beteiligung/themen/1004702

 

 

Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet liegen die vollständigen Planunterlagen als Papierexemplar im gesamten Zeitraum der Auslegung in der Stadt Köthen (Anhalt), Abteilung Stadtentwicklung, Wallstraße 1 bis 5 in 06366 Köthen (Anhalt) während der Dienstzeiten zur Möglichkeit der Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus:

Montag:

09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag:

09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag:

09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

Während der Auslegungsfrist kann von jedermann Stellungnahmen schriftlich, mündlich zur Niederschrift und/ oder elektronisch abgegeben werden. (E-Mail-Anschrift: stadtentwicklung@koethen-stadt.de).

Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Bei Abgabe einer Stellungnahme per Mail ist zudem zu beachten, im Betreff einen eindeutigen Titel (z.B. 43. Ä. FNP) zu wählen, damit eine eindeutige Zuordnung gewährleistet werden kann.

Gem. § 3 Abs. 3 BauGB wird bei der Änderung des Flächennutzungsplanes ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen (Anhalt) unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Köthen (Anhalt), den 07.10.2026

 

 

 

 

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin 

Anlagen

Anlage 1 – Änderungsbereich