Aufgrund der §§ 8, 30, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128,132), der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunale Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29.05.2019 (GVBl. LSA S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.2024 (GVBL. LSA S. 165) hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seiner Sitzung am 29.10.2024 folgende Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) beschlossen:
1Den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen (ehrenamtlich Tätige) werden Entschädigungen nach Maßgabe dieser Satzung gewährt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Entschädigungen im Sinne dieser Satzung sind die als monatliche Pauschale, als Sitzungsgeld und als anlassbezogene Pauschale gewährten Aufwandsentschädigungen nach §§ 3 bis 7 dieser Satzung sowie der Ersatz des Verdienstausfalls nach § 3 dieser Satzung.
(2) 1Ehrenamtlich Tätige haben über die Entschädigungen nach Abs. 1 hinaus Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes nach § 4 dieser Satzung. 2Dienstreisen im Sinne des vorstehenden Satzes sind keine Reisen, deren Start- und Endpunkt sich auf dem Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) einschließlich der Ortschaften und Ortsteile befindet. 3Hierfür besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
(1) Wird das Ehrenamt oder die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der pauschalierten Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
(2) Für Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die ihr Ehrenamt länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Kommunalen Ehrenbeamten wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist.
(4) 1Stadträte, die von der Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates ausgeschlossen sind, erhalten für diesen Zeitraum keine Aufwandsentschädigung. 2Satz 1 gilt für Mitglieder des Ortschaftsrates entsprechend.
(5) 1Die Nichtausübung bzw. Verhinderung wird durch befristete Abmeldung des ehrenamtlich Tätigen, die dieser eigenverantwortlich vorzunehmen hat, oder durch Feststellung der Nichtteilnahme an allen Sitzungen in dem benannten Zeitraum festgestellt. 2Zuständig für die Feststellung der Nichtausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates ist grundsätzlich das Ratsbüro.
(6) 1Die Einstellung der Zahlung nach Feststellung der Nichtausübung bzw. der Verhinderung ist dem Betreffenden schriftlich begründet mitzuteilen
2Die Mitteilung obliegt dem Ratsbüro der Stadt Köthen (Anhalt).
(1) 1Entsteht Stadträten aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Wahrnehmung des Mandats ein Verdienstausfall, so wird ihnen dieser für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit erstattet, höchstens jedoch 26,00 EUR je Stunde. 2Verdienstausfall wird in der Regel nur für Ausfallzeiten zwischen 07 Uhr bis 18 Uhr gewährt. 3Unselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Durchschnittslohn ersetzt. 4Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. 5An Stelle eines Ersatzes kann privaten Arbeitgebern das weitergewährte Arbeitsentgelt unmittelbar erstattet werden. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 BrSchG bleiben unberührt.
(2)Selbständigen, die die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall abweichend von Abs. 1 in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 26 Euro ersetzt (Verdienstausfallpauschale). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind (z. B. Hausfrauen/-männer), erhalten 26,00 EUR je angefangene Sitzungsstunde höchstens jedoch 3 Stunden pro Tag.
(1) Mit dem Sitzungsgeld sind die Fahrtkosten der Stadträte, Ortschaftsräte und der sonstigen zu Sitzungen geladenen, ehrenamtlich tätigen Bürger abgegolten.
(2) Sonstige notwendige Reisekosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie vom Stadtratsvorsitzenden zuvor bewilligt wurden. Insoweit gilt das Bundesreisekostengesetz, Reisekostenstufe Teil B.
(3) 1Auf Antrag werden die nachgewiesenen Kosten für die notwendige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen durch Inanspruchnahme einer Ersatzkraft, die aufgrund der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen, übernommen. 2Die Übernahme der Betreuungskosten erfolgt in angemessener Höhe. Die Höchstgrenze des Erstattungsbetrages beträgt maximal 26 Euro pro Stunde.
| Beträge nach dem Komma sind wie folgt zu runden | |
| 1. | 0 bis 49 Cent sind auf volle Euro nach unten abzurunden, |
| 2. | 50 bis 99 Cent sind auf volle Euro nach oben aufzurunden. |
| (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates (Stadträte) erhalten als Ersatz für ihre Auslagen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro als monatlichen Pauschalbetrag. | |
| (2) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 erhalten | |
| - | der Vorsitzende des Stadtrates 300 € |
| - | die Vorsitzenden der Ausschüsse 150 Euro |
| - | die Fraktionsvorsitzenden pro Mitglied 15 Euro, mindestens 30 Euro, höchstens 150 Euro. |
| (3) 1Neben den Pauschalbeträgen nach Abs. 1 und Abs. 2 erhalten Stadträte für die Teilnahme an | |
| 1. | Stadtratssitzungen: 19 Euro je Sitzung und Tag, |
| 2. | Ausschusssitzungen: 19 Euro je Sitzung und Tag. |
2Wird eine Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung abgebrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt, gilt die Fortsetzung nicht als weiterer Sitzungstag. 3Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, werden nicht mehr als das 2,5-fache des nach Satz 1 zu gewährenden Sitzungsgeldes gezahlt. 4Die Teilnahme von Stadträten an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.
(4) 1Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden des Stadtrates, des Vorsitzenden eines Ausschusses oder einer Fraktion für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem Stellvertreter für die über drei Monate hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. 2Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Verhinderungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen.
(1) 1Für die Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher, Ortsbürgermeister und Ortschaftsräte ist die Einwohnerzahl der Ortschaft im Melderegister maßgeblich. 2Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl ist der 30.06. des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres. 3Eine Änderung der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich. 4Bei Gebietsänderungen sind mit deren Wirksamkeit die veränderten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.
(2) 1Ortsvorsteher und Ortsbürgermeister erhalten in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Ortschaft eine monatliche Pauschale
| 1. | bis 500 Einwohner in Höhe von 200 Euro, |
| 2. | 501 bis 1.000 Einwohner in Höhe von 290 Euro |
2Im Falle der Verhinderung eines Ortsvorstehers oder Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat wird dem Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Pauschale in Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. 3Die pauschale Aufwandsentschädigung des Vertreters gemäß Absatz 3 wird angerechnet.
4Die Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall nach Satz 2 wird nachträglich gezahlt.
(3) 1Ortschaftsräte erhalten in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Ortschaft eine monatliche Pauschale
bis 500 Einwohner 10 Euro
von 501 bis 1.000 Einwohner 19 Euro.
2Dies gilt nicht für Ortsvorsteher und Ortsbürgermeister.
(4) 1Neben dem Pauschalbetrag nach Absatz 3 erhalten die Ortschaftsräte für die Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 17 Euro je Sitzung. 2Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf der Gesamtbetrag an Sitzungsgeld das Doppelte des nach Satz 1 zu gewährenden Sitzungsgeldes je Tag nicht übersteigen. 3Dies gilt nicht für Ortsvorsteher und Ortsbürgermeister.
Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 6 Absatz 3 Satz 1 haben auch sachkundige Einwohner für die Teilnahme an den Sitzungen des beratenden Ausschusses, in den sie vom Stadtrat berufen worden sind. Das Sitzungsgeld je Sitzung beträgt 21 €.
(1) Die nachstehend aufgeführten Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Köthen (Anhalt) erhalten eine monatliche Pauschale in folgender Höhe:
| 1. | der Stadtwehrleiter |
| 420 €, |
| 2. | der Stellvertreter des Stadtwehrleiters, soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 316 €, |
| 3. | der Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr mit mehr als 25 Angehörigen seiner Einsatzabteilung (zum Stichtag am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr) |
| 180 €, |
| 4. | der Stellvertreter des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr, mit mehr als 25 Angehörigen seiner Einsatzabteilung (zum Stichtag am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr), soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 135 €, |
| 5. | der Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr mit bis zu 25 Angehörigen seiner Einsatzabteilung (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr) |
| 130 €, |
| 6. | der Stellvertreter des Ortswehrleiters einer Ortsfeuerwehr mit bis zu 25 Angehörigen seiner Einsatzabteilung (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr), soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 95 €, |
| 7. | der Stadtjugendfeuerwehrwart |
| 135 €, |
| 8. | der Stellvertreter des Stadtjugendfeuerwehrwarts, soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 100 €, |
| 9. | der Jugendfeuerwehrwart der Ortsjugendfeuerwehr mit mehr als 10 Jugendlichen (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr) |
| 100 €, |
| 10. | der Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwarts der Ortsjugendfeuerwehr Köthen mit mehr als 10 Jugendlichen (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr), soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 75 €, |
| 11. | der Jugendfeuerwehrwart der Ortsjugendfeuerwehr mit bis zu 10 Jugendlichen (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr) |
| 75 €, |
| 12. | der Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwarts der Ortsjugendfeuerwehr mit bis zu 10 Jugendlichen (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr), soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 55 €, |
| 13. | der Kinderfeuerwehrwart der Ortskinderfeuerwehr mit mehr als 10 Kindern (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr) |
| 100 € |
| 14. | der Stellvertreter des Kinderfeuerwehrwarts der Ortskinderfeuerwehr mit mehr als 10 Kindern (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr), soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 75 €, |
| 15. | der Kinderfeuerwehrwart der Ortskinderfeuerwehr mit bis zu 10 Kindern (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr) |
| 75 €, |
| 16. | der Stellvertreter des Kinderfeuerwehrwarts der Ortskinderfeuerwehr mit bis zu 10 Kindern (Stichtag: am 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr), soweit ihm in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist |
| 55 € |
| 17. | der Verbandsführer |
| 85 € |
| 18. | der Zugführer |
| 75 € |
| 19. | der Gruppenführer |
| 60 € |
(2) 1Im Falle der Verhinderung einer der in Absatz 1 Nrn. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15 genannten Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten wird dem Stellvertreter für die über zwei Monate hinausgehende Zeit eine Pauschale in Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. 2Soweit der Vertreter eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Nrn. 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, und 16 erhält, wird diese angerechnet. 3Die Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall nach Satz 1 wird nachträglich gezahlt.
(3) 1Die am Einsatz beteiligten Mitglieder der Einsatzabteilung (aktive Einsatzkräfte und Reservekräfte) erhalten eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 18 Euro als Pauschalbetrag pro Einsatz für Brand- und Hilfeleistungseinsätze gemäß § 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. 2Einsatz in diesem Sinne ist ein Ereignis, für das ein Ereignisbericht ausgefertigt worden ist. 3Dieser enthält eine Anlage, in der die Einsatzkräfte namentlich aufzuführen sind. 4Dazu muss die Einsatzkraft grundsätzlich innerhalb von 12 Minuten unter normalen Bedingungen nach der Alarmierung am Gerätehaus eingetroffen sein. 5Die Aufwandsentschädigung wird einmal jährlich gezahlt.
(4) 1Die als Brandsicherheitswachen eingesetzten Mitglieder der Einsatzabteilung erhalten als pauschale Aufwandsentschädigung je Stunde 9 Euro. 2Die erste Einsatzstunde wird von ihrem Beginn an als volle Einsatzstunde berechnet. 3Jede weiter Einsatzstunde wird nach Ablauf von 30 Minuten als volle Einsatzstunde berechnet. 4Mit Ausnahme der ersten Einsatzstunde ist eine angefangene Einsatzstunde vor Ablauf von 30 Minuten als halbe Stunde abzurechnen.
(5) 1Die zur Silvesterbereitschaft und zur Brandsicherheitswache bei Silvesterveranstaltungen eingesetzten Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Köthen (Anhalt) erhalten als pauschale Aufwandsentschädigung je Stunde 12 Euro. 2Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) 1Die zur Ausbildung von Brandschutzhelfern und zur Grundausbildung eingesetzten Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erhalten als pauschale Aufwandsentschädigung je Stunde 10 Euro. 2Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Der ehrenamtlich tätige Stadtjäger erhält für die Dauer seiner Berufung durch den Stadtrat eine Aufwandentschädigung in Höhe von 250 € als monatlichen Pauschalbetrag.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
1Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) über die Entschädigung der Stadträte und der ehrenamtlich Tätigen vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 07.11.2023 außer Kraft.
Köthen, 29.10.2024